21.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 15/11
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Marokko (1986/87)
KOM(86) 633 endg.12
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 11. Dezember 1986)
(87/C 15/11)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Maßgabe des Artikels 17 und des Anhangs B des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko (') wird — sofern
dieses Land eine Abgabe bei der Ausfuhr erhebt — bei
der Einfuhr von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft eine pau-
schale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhe-
benden Abschöpfungsbetrages um 0,60 ECU je 100 kg
sowie eine Verringerung dieser gleichen Abschöpfung
um den Betrag der besonderen Abgabe vorgenommen,
und zwar bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des
in dem vorgenannten Artikel vorgesehenen Abschlags
und bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in
dem vorgenannten Anhang B vorgesehenen Zusatzbe-
trags.
Das vorgenannte Abkommen wurde mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1521/76 (2), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 413/86 (3), zur Anwendung ge-
bracht.
Die Vertragsparteien sind durch Briefwechsel übereinge-
kommen, den Zusatzbetrag für die Zeit vom 1. Novem-
ber 1986 bis 31. Oktober 1987 auf 12,09 ECU je 100 kg
festzusetzen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 ist daher entspre-
chend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 1521/76 erhält folgende Fassung:
,,b) einen Betrag in Höhe der von Marokko auf dieses
Öl erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr
bis zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm, wobei dieser
Betrag vom 1. November 1986 bis zum 31. Oktober
1987 um 12,09 ECU je 100 Kilogramm erhöht
wird."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
O ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 2.
O ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 43.
O ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 1.
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