4.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 313 / 5
Artikel 8
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfah-
ren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unver-
züglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober
1968 eingesetzen Ständigen Veterinärausschuß — im fol-
genden „Ausschuß" genannt — entweder von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem
Ausschuß einen Entwurf für die zutreffenden Maßnah-
men. Der Ausschuß nimmt dazu innerhalb einer Frist,
die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der zu
prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stel-
lungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvier-
zig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitglied-
staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewo-
gen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und
bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellung-
nahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der
Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stel-
lungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem
Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen
beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlage-
nen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung,
es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit ge-
gen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Vollendung des Binnenmarktes, die eines der grund-
legenden Ziele der Gemeinschaft ist, verlangt die Beseiti-
gung der Steuergrenzen, d. h die Aufhebung der steuerli-
Artikel 9
Die Richtlinie 72/462/EWG wird wie folgt geändert:
1. An Artikel 6 wird nachstehender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Mitgliedtaaten verbieten die Einfuhr von
unter diese Richtlinie fallenden Tieren, denen auf ir-
gendeine Weise Stoffe mit thyreostatischer Wirkung
oder Stoffe mit östrogener, androgener und gestage-
ner Wirkung verabreicht worden sind. Davon ausge-
nommen sind Tiere, die mit Stoffen therapeutisch be-
handelt worden sind, welche in Übereinstimmung mit
den Gemeinschaftsvorschriften für diesen Zweck ver-
wendet werden dürfen."
2. Artikel 20 Buchstabe b) Unterbuchstabe i) erhält fol-
gende Fassung:
,,b) frisches Fleisch von Tieren,
i) — denen auf irgendeine Weise Stilbene, Stil-
benderivate, ihre Salze und Ester sowie
Trenbolon und Zeranol oder Stoffe mit
thyreostatischer Wirkung verabreicht wor-
den sind,
— denen auf irgendeine Weise andere Stoffe
mit östrogener, androgener oder gestage-
ner Wirkung verabreicht worden sind; da-
von ausgenommen sind Tiere, die mit Stof-
fen therapeutisch behandelt worden sind,
welche in Übereinstimmung mit den Ge-
meinschaftsvorschriften für diesen Zweck
verwendet werden dürfen."
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
chen Entlastungen bei der Ausfuhr und der Einfuhrbe-
steuerungen sowie der Grenzkontrollen sowohl für
Steuerpflichtige als auch für Privatpersonen.
Im Bereich der Mehrwertsteuer verlangt die Beseitigung
der Steuergrenzen eine einheitliche Bemessungsgrund-
lage, die gleiche Anzahl von Steuersätzen und zwischen
den Mitgliedstaaten ein hinreichend ähnliches Niveau
der Steuersätze, um Verzerrungen zu vermeiden.
Im Bereich der Verbrauchsteuern erfordert die Verwirk-
lichung dieses Ziels, daß der Anwendungsbereich und die
Strukturen der wichtigsten Verbrauchsteuern harmoni-
siert und ihre Sätze hinreichend angenähert werden. Die
Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Einführung einer Stillhaltevereinbarung im Bereich der
Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern
KOM(85) 606 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 21. November 1985)
(85/C 313/06)
Nr. C 313/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.12.85
Aufhebung der nichtharmonisierten Verbrauchsteuern
mit Ausnahme derjenigen, die entweder wegen ihrer Art
oder aufgrund einer Entscheidung des anwendenden
Mitgliedstaates nicht zu einem Grenzausgleich oder zu
Grenzkontrollen führen, ist vorzusehen.
Die Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Bedingungen
zu treffen sind, müssen zeitlich gestreckt werden, doch
ist schon heute eine Vergrößerung der zwischen den
Steuersystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Unter-
schiede zu vermeiden und vielmehr ihre Konvergenz zu
fördern.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß die Mitglied-
staaten darauf verzichten, die Zahl und Höhe der
MwSt.-Sätze zu ändern; es erscheint jedoch wünschens-
wert, daß die Mitgliedstaaten, die dies wollen, die Zahl
und Höhe der von ihnen angewendeten Steuersätze so
anpassen können, daß der derzeitige weite Fächer inner-
halb der Gemeinschaft eingeengt wird.
Nur die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, alkoholische
Getränke und Mineralöl sind auf Gemeinschaftsebene
beizubehalten. Die Mitgliedstaaten müssen sich daher
verpflichten, einerseits keine neuen Verbrauchsteuern
einzuführen, und andererseits die Sätze und den Anwen-
dungsbereich der anderen bereits bestehenden Ver-
brauchsteuern nicht auszuweiten. Allerdings muß es den
Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, Verbrauchsteuern
einzuführen, die keinen Grenzausgleich und keine
Grenzkontrollen erfordern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Bestimmungen über die Mehrwertsteuer
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, die Zahl
und die Höhe der Sätze, die sie zum Zeitpunkt des Er-
lasses dieser Richtlinie anwenden, zu verändern, mit
Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen
Änderungen,
(2) Vorbehaltlich der noch zu treffenden Entschei-
dung über die Anzahl der letztendlich innerhalb der Ge-
meinschaft anzuwendenden Steuersätze können
a) Mitgliedstaaten, die mehr als drei Sätze anwenden,
diese Anzahl auf drei verringern;
b) Mitgliedstaaten, die einen einzigen Satz anwenden,
diese Anzahl auf zwei erhöhen.
(3) Vorbehaltlich der noch zu treffenden Entschei-
dung über die Höhe der letztendlich innerhalb der Ge-
meinschaft anzuwendenden Steuersätze können
a) Mitgliedstaaten, deren Normalsatz unter dem Mittel
zwischen dem niedrigsten und dem höchsten, im Zeit-
punkt der Annahme dieser Richtlinie innerhalb der
Gemeinschaft geltenden Normalsatz liegt, diesen Satz
dem Mittel annähern, dieses jedoch nicht überschrei-
ten;
b) Mitgliedstaaten, deren Normalsatz über dem vorge-
nannten Mittel liegt, können diesen Satz ermäßigen,
aber das Mittel nicht unterschreiten;
c) Mitgliedstaaten, die zusätzlich einen oder mehrere,
über dem Normalsatz liegende Steuersätze anwenden,
den höchsten dieser Sätze senken;
d) Mitgliedstaaten, die zusätzlich einen oder mehrere,
unter dem Normalsatz liegende Steuersätze anwen-
den, den niedrigsten dieser Steuersätze dem Mittel
der im Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in-
nerhalb der Gemeinschaft geltenden jeweils niedrig-
sten Steuersätze anpassen, ohne jedoch dieses Mittel
zu über- bzw. zu unterschreiten.
(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie soll als Normal-
satz gelten entweder
a) der eine Steuersatz im Fall der Mitgliedstaaten, die
nur einen einzigen Steuersatz anwenden, oder
b) der Steuersatz, der das höchste Mehrwertsteuerauf-
kommen erbringt, im Falle der Mitgliedstaaten, die
mehrere Steuersätze anwenden.
Artikel 2
Bestimmungen über die Verbrauchsteuern
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, neue Ver-
brauchsteuern einzuführen, die im Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten Veranlassung zu Einfuhrbesteuerungen
und Steuerentlastungen bei der Ausfuhr oder zu Grenz-
kontrollen geben.
(2) Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, die Sätze
der Verbrauchsteuern, die zu einem Grenzausgleich oder
zu Grenzkontrollen Veranlassung geben, heraufzusetzen
oder ihren Anwendungsbereich auszudehnen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
nicht für die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, alkoho-
lische Getränke und Mineralöl.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Full & Egal Universal Law Academy