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Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates betreffend ein Koordinierungsprogramm der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Forschung und Entwicklung im Bereich der medizini-
schen Forschung und der Gesundheitsforschung (1987 — 1989)
KOM(86) S49/endg./2
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt amt 29. Oktober 1986)
(87/C 50/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf
Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrags ist es unter anderem Aufgabe der
Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirt-
schaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und eine beschleu-
nigte Anhebung des Lebensstandards zu fördern.
Mit dem Beschluß 78/167/EWG (J), geändert durch den
Beschluß 81/21/EWG( 2) , sowie mit den Beschlüssen
78/168/EWG(3) und 78/169/EWG (4) hat der Rat drei
konzertierte Aktionen als erstes Programm im Bereich der
Forschung in Medizin und Gesundheitswesen festgelegt.
Mit dem Beschluß 80/344/EWG (5) hat der Rat ein zweites
Programm im Bereich der Forschung in Medizin und
Gesundheitswesen festgelegt.
Mit dem Beschluß 82/616/EWG (6) hat der Rat ein drittes,
sektorales Forschungs- und Entwicklungsprogramm im
Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen
festgelegt.
Das vierte Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das
den Gegenstand dieser Verordnung bildet, ist erforderlich,
um im Rahmen des Funktionierens des Gemeinsamen
Marktes unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftli-
chen und industriellen Entwicklungsmöglichkeiten in den
betreffenden Forschungsbereichen die Ziele der Gemein-
schaft hinsichtlich einer harmonischen Entwicklung des
Wirtschaftslebens, einer beständigen und ausgewogenen
Wirtschaftsausweitung und einer beschleunigten Anhebung
des Lebensstandards zu erreichen.
Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen besonderen Befug-
nisse nicht vorgesehen.
») ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 20.
2) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1981, S. 12.
3) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 24.
4) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 28.
5) ABl. Nr. L 78 vom 25. 3. 1980, S. 24.
6) ABl. Nr. L 248 vom 24. 8. 1982, S. 12.
Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die in Anhang I beschrie-
benen Forschungsarbeiten ganz oder teilweise in Überein-
stimmung mit den für ihre einzelstaatlichen Programme
geltenden Regeln und Verfahren durchzuführen, und sind
bereit, diese Forschungsarbeiten bis zum 3 1 . Dezember 1989
in eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene einzuglie-
dern.
Der finanzielle Aufwand für die Durchführung der in
Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten in den Mitglied-
staaten wird über eine Milliarde ECU veranschlagt.
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 2 5 . Juli 1983 ein
erstes Rahmenprogramm für die Tätigkeit der Gemeinschaft
im Bereich Forschung, Entwicklung und Demonstrat ion
festgelegt (7). Die gemeinschaftliche Forschung im Bereich
Medizin und Gesundheitswesen hat wirksam zur Erreichung
der Zielsetzung „Verbesserung der Sicherheit und Schutz der
Gesundheit" ihres Ziels einer „Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen" beigetragen.
Der Europäische Rat vom 28 . — 29 . Juni 1985 in Mailand
hat den Wert der Inangriffnahme eines europäischen
Aktionsprogramms gegen Krebs hervorgerufen.
Nach den Schlußfolgerungen weiterer Tagungen des Euro-
päischen Rates würde der entsprechende Forschungsbereich,
der Gegenstand dieser Verordnung ist, den Beitrag der
medizinischen Forschung und Entwicklung zu solch einem
Aktionsprogramm darstellen.
AIDS (Syndrom der erworbenen Immunschwäche) ist eine
sich rasch ausbreitende übertragbare Krankheit und Gegen-
stand größter Besorgnis der Gesundheitsbehörden der Mit-
gliedstaaten. Das Europäische Parlament hat in seiner Ent-
schließung vom 13. März 1986 (8) die Kommission aufge-
fordert, der AIDS-Forschung in dem neuen medizinischen
Forschungsprogramm für den Zei t raum 1987 — 1989 Prio-
rität einzuräumen.
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 29 . Mai
1986 über AIDS erklärt , daß die Forschungsbemühungen in
der Gemeinschaft und die Koordinierung dieser Bemühungen
daher von besonderer Wichtigkeit sind (9). Der entsprechen-
de Forschungsbereich, der Gegenstand dieser Verordnung
ist, würde beide Forderungen erfüllen.
(7,) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.
(8) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 83.
(9) ABl. Nr. C 148 vom 23. 7. 1986, S. 21.
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Die Gemeinschaft ist befugt, in den unter diese Verordnung
fallenden Bereichen mit Drittstaaten Abkommen zu schlie-
ßen. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, Drittstaaten, die
an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) teil-
nehmen, ganz oder teilweise an dem unter diese Verordnung
fallenden Programm zu beteiligen. Mit den Beschlüssen
8 2 / 1 7 8 / E W G H , 83/224/EWG(2) , 83/225/EWG (3),
85/150/EWG(4) , 86 /7 l /EWG( 5 ) und 86/233/EWG (6)
hat der Rat solche Abkommen über konzertierte Aktionen
für Forschungen im Bereich der Medizin und Gesundheits-
wesen abgeschlossen bzw. geändert.
In Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für wissen-
schaftliche und technische Forschung (AWTF) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wird für einen Zeitraum
von drei Jahren ein Koordinierungsprogramm der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft von Forschung und Entwick-
lung im Bereich der medizinischen Forschung und der
Gesundheitsforschung festgelegt.
Das Programm wird mittels der Methode der konzertierten
Aktion ausgeführt.
Gegenstand des Programms ist es, die Tätigkeiten, die
Bestandteil der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten
sind, innerhalb der in Anhang I beschriebenen Forschungs-
gebiete auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.
Artikel 2
Die Kommission gewährleistet die Ausübung des Koordinie-
rungsprogramms.
Artikel 3
Der Beitrag der Gemeinschaft zur Koordinierung wird
einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von
12 Bediensteten auf 37,0 Millionen ECU veranschlagt.
Die Hinweise über die interne Mittelverteilung befinden sich
in Anhang II.
Artikel 4
(1) Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommis-
sion von einem Beratenden Ausschuß für medizinische
[l) ABl. Nr. L 83 vom 29. 3. 1982, S. 1.
;2) ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 1.
3) ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 7.
4) ABl. Nr. L 58 vom 26. 2. 1985, S. 26.
;5) ABl. Nr. L 75 vom 20. 3. 1986, S. 31.
6) ABl. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986, S. 58.
Forschung und Gesundheitsforschung — nachstehend „der
Ausschuß" genannt — unterstützt, der den durch Ratsbe-
schluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG (7) eingesetzten
Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß
„Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit"
ablöst.
Dieser Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaa-
ten zusammen, die für Wissenschaft und Technik im Bereich
der medizinischen Forschung und der Gesundheitsforschung
und insbesondere für die Koordinierung der einzelstaatlichen
Beiträge zum Programm zuständig sind, höchstens zwei pro
Mitgliedstaat.
Entsprechend der Art der zu behandelnden Probleme können
die Mitglieder des Ausschusses sich von Sachverständigen
oder Beratern unterstützen lassen.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß kann von „Ausschüssen für die konzertierte
Aktion" (COMACs) unterstützt werden, die sich aus Sach-
verständigen, die von den zuständigen Behörden der Mit-
gliedstaaten ernannt werden, zusammensetzen. Er kann
gleichfalls von Arbeitsgruppen unterstützt werden, die mit
speziellen Aufgaben betraut worden sind.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahr-
genommen.
(2) Der Ausschuß berät über die von der Kommission
unterbreiteten Anträge auf Abgabe einer Stellungnahme. Die
Kommission, die um Abgabe der Stellungnahme des Aus-
schusses nachsucht, kann die Frist festsetzen, in der die
Stellungnahme abzugeben ist. Am Schluß der Beratungen des
Ausschusses findet keine Abstimmung statt. Jedes Mitglied
des Ausschusses kann jedoch verlangen, daß seine Meinung
im Protokoll festgehalten wird.
Artikel 5
Durchführung und Koordinierung der einzelstaatlichen Bei-
träge zu dem Programm liegen in den Händen einzelstaatli-
cher Behörden, die als Hinweis dienende Liste dieser Behör-
den ist in Anhang III aufgeführt.
Artikel 6
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission
tauschen nach einem von der Kommission nach Anhörung
des Ausschusses festzulegenden Verfahren regelmäßig alle
sachdienlichen Informationen über die Durchführung der
Forschungsarbeiten, die unter diese Verordnung fallen,
untereinander aus. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten über-
mitteln der Kommission alle für die Koordinierung notwen-
digen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommis-
sion Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu
übermitteln, die von Institutionen, die ihnen nicht unterste-
hen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen
werden auf Wunsch des Mitgliedstaates, von dem sie stam-
men, vertraulich behandelt.
(7) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25.
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Nach Beendigung des Programms übermittelt die Kommis-
sion den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament
im Einvernehmen mit dem Ausschuß einen zusammenfassen-
den Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Pro-
gramms, insbesondere, damit den Unternehmen; Institutio-
nen und anderen Beteiligten vor allem im Sozialbereich die
Ergebnisse möglichst rasch zugänglich sind.
Artikel 8
Die unter dem entsprechenden Posten der Haushaltspläne
1 9 8 2 , 1 9 8 3 , 1 9 8 4 , 1 9 8 5 und 1986 bewilligten Mittel , die am
1. Januar 1987 gebunden, jedoch noch nicht verausgabt
sind, werden in Durchführung dieser Verordnung verwen-
det.
Artikel 7
Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 228 des Vertrages
Abkommen mit den an der europäischen Zusammenarbei t
auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen
Forschung (COST) beteiligten Drittstaaten schließen, um sie
ganz oder teilweise an diesem Programm zu beteiligen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
ANHANG I
WISSENSCHAFTLICHER UND TECHNISCHER INHALT
(Koordinierungsprogramm 1987—1989)
Das Koordinierungsprogramm, für das die Ausgabenverpflichtungen auf 37 Millionen ECU geschätzt werden,
umfaßt folgende zwei Unterprogramme:
UNTERPROGRAMM I: HAUPTPROBLEME DES GESUNDHEITSWESENS
Schwerpunkt LI : Krebs
Gebiet 1.1.1: Ausbildungsplan Krebsforschung
Gebiet 1.1.2: Forschung auf dem Gebiet der klinischen Behandlung
Gebiet 1.1.3: Epidemiologische Forschung
Gebiet 1.1.4: Früherkennung und Diagnose
Gebiet 1.1.5: Arzneimittelentwicklung
Gebiet 1.1.6: Experimentelle (Grundlagen-)Forschung
Schwerpunkt 1.2: AIDS
Gebiet 1.2.1
Gebiet 1.2.2
Gebiet 1.2.3
Krankheitsüberwachung und -Verhütung
Viro-immunologische Forschung
Klinische Forschung
Schwerpunkt 1.3: Altersbedingte Gesundheitsprobleme
Gebiet 1.3.1
Gebiet 1.3.2
Gebiet 1.3.3
Fortpflanzung
Altern und Krankheiten
Behinderungen
Schwerpunkt 1.4: Umwelt- und lebensweisebedingte Gesundheitsprobleme
Gebiet 1.4.1: Versagen der Anpassungsfähigkeit des Menschen
Gebiet 1.4.2: Ernährung
Gebiet 1.4.3: Drogenmißbrauch
Gebiet 1.4.4: Infektionen
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UNTERPROGRAMM II: MITTEL FÜR DAS GESUNDHEITSWESEN
Schwerpunkt II. 1: Entwicklung medizinischer Technologie
Gebiet II. 1.1: Diagnoseverfahren und Überwachung
Gebiet II. 1.2: Behandlung und Rehabilitation
Gebiet II. 1.3: Technische und klinische Evaluierung
Schwerpunkt II.2: Strukturforschung im Gesundheitswesen
Gebiet II.2.1: Forschung auf dem Gebiet der Vorbeugung
Gebiet II.2.2: Forschung über Versorgungssysteme im Gesundheitswesen
Gebiet II.2.3: Forschung über die Organisation des Gesundheitswesens
Gebiet II.2.4: Bewertung von Gesundheitstechnologien
ANHANG II
INTERNE HINWEISENDE MITTELVERTEILUNG
(1987—1989)
UNTERPROGRAMM I: HAUPTPROBLEME DES GESUNDHEITSWESENS
Schwerpunkt
Schwerpunkt LI
Schwerpunkt 1.2
Schwerpunkt 1.3
Schwerpunkt 1.4
Titel
Krebs
AIDS
Altersbedingte Gesundheitsprobleme
Durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte
Gesundheitsprobleme
Millionen
ECU
11,05
5,45
5,65
3,35
%
30
15
15
9
UNTERPROGRAMM II: MITTEL FÜR DAS GESUNDHEITSWESEN
Schwerpunkt
Schwerpunkt II. 1
Schwerpunkt IL 2
Titel
Entwicklung medizinischer Technologie
Strukturforschung im Gesundheitswesen
Insgesamt
Millionen
ECU
6,95
4,55
37,00
%
19
12
100
ANHANG III
AUSFÜHRUNG UND KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN BEITRÄGE ZUM PRO-
GRAMM
Die nachstehend als Hinweis aufgeführten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich darum
bemühen, die Ausführung der einzelstaatlichen Beiträge zu den in Anhang I angegebenen Forschungsgebieten
sowie deren Koordinierung auf einzelstaatlicher Ebene sicherzustellen:
Belgien: Ministere de la sante publique et de la famille, Bruxelles,
Service de Programmation de la Politique scientifique, Bruxelles
Dänemark: Statens lsegevidenskabelige Forskningsrad, Kobenhavn
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Frankreich: INSERM — Institut national de la sante et de la recherche medicale, Paris
Ministere des affaires sociales et de la solidarite nationale, Paris
Deutschland: Bundesminister für Forschung und Technologie, Bonn
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, Bonn
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn
Griechenland: Ministry of Energy, Research and Technology, Athens
Ministry of Health, Weifare and Social Security, Athens
Irland: Medical Research Council of Ireland, Dublin
Department of Health, Dublin
Italien: CNR — Consiglio nazionale della ricerca, Roma
Istituto superiore di sanitä, Roma
Luxembourg: Ministere de la sante, Luxembourg
Niederlande: Ministry of Weifare, Health and Culture, Leidschendam
TNO/MEDIGON: Stichting voor Medisch Onderzoek en Gezondheidsonder-
zoek
Portugal: National Institute of Health, Lisboa
Spanien: Ministerio de Sanidad y Consumo, Madrid
CSIC — Consejo Superior de Investigaciones Cientificas, Madrid
Vereinigtes Königreich: MRC — Medical Research Council, London
DHSS — Department of Health and Social Security, London
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