Nr. C 323/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12. 86
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Gewährung einer finanziellen Hilfe für
Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur
KOM(86) 674 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 25. November 1986)
(86/C 323/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Ar-
tikel 75 und 84,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in der Erwägung, daß der Rat in seiner Sitzung vom 11.
November 1986 Schlußfolgerungen betreffend die Ziele,
Kriterien und finanziellen Bedingungen eines mittelfristi-
gen Programms angenommen hat;
in Erwägung des Umstands, daß die erste Phase eines
solchen mittelfristigen Programms durchgeführt werden
sollte, um die aus dem Haushaltsjahr 1985 verbleibenden
Mittel vollständig zu verwenden;
in der Erwägung, daß die Obergrenze der Finanzhilfe
für jedes nach dieser Verordnung vorgesehene Vorhaben
von der Kommission festzulegen ist;
in der Erwägung, daß die Methoden und Verfahren der
Durchführung dieser Verordnung zu bestimmen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen der verbleibenden Haushaltsmittel für
1985 und unter den in den Artikeln 2, 3 und 4 festgeleg-
ten Bedingungen wird die Gemeinschaft für Verkehrsin-
frastrukturvorhaben eine Finanzhilfe durch Beiträge zu
den Kosten nachfolgender Vorhaben gewähren.
(2) Transitverbindungen:
— Brenner — Bozen, Verbesserung der Eisenbahnver-
bindung (Italien);
— Bau eines Tunnels bei Chavants auf der Straßenzu-
fahrt zum Mont-Blanc-Tunnel;
— Erhöhung der Kapazität auf der Autobahn Aachen —
Köln im Raum Köln (Bundesrepublik Deutschland);
— Bau einer Umgehungsstraße bei Braintree im Zuge
der Straße A 120 nach den Häfen der Ostküste (Ver-
einigtes Königreich);
Verbesserung der Straße Toulouse — Barcelona im
Raum Pensaguel-Le Vernet (Frankreich);
Erhöhung der Kapazität und der Sicherheit auf der
Eisenbahnstrecke Bayonne — Hendaye (Frankreich).
(3) Arbeiten auf Hauptverbindungen:
Zwischen den Niederlanden und Belgien: Arbeiten
zur Fertigstellung der Autobahn Bergen-op-Zoom —
Antwerpen (Niederlande und Belgien);
auf den Zugangsverbindungen mit den Ärmelkanal-
häfen und dem geplanten Ärmelkanaltunnel: Fertig-
stellung der Autobahn M 20 zwischen Ashford und
Maidstone (Vereinigtes Königreich);
auf der Transitverbindung zwischen Seeland und
Schweden: Elektrifizierung und Verbesserung der
Eisenbahnstrecke Rinsted — Rungsted (Dänemark).
(4) Arbeiten zur Verbesserung der Verbindungen mit
Gebieten in Randlage:
— Auf der Hauptstraße zwischen dem Peloponnes und
der jugoslawischen Grenze:
— Inofita-Schimatari (Griechenland),
— Ritsona-Thivai (Griechenland),
— Solomos-Nemea (Griechenland);
— auf der Haupteisenbahnlinie Athen—Thessaloniki—
Idomeni (Grenze):
— Sfingas—Aliartos (Griechenland),
— Titoria—Domokos—Larissa (Griechenland),
— Thessaloniki—Idomeni (Griechenland);
— auf der Nord-Süd-Hauptstraße in Irland:
— Umgehungsstraße bei Dunleer;
— auf Hauptdurchgangsstrecken auf der Iberischen
Halbinsel:
— Straße N 620 (E 82) Irun—Portugal — Umge-
hung bei Tordesillas (Spanien),
— Straße IP 4 (E 801) Paredes—Penafiel (Portugal).
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(5) Andere Vorhaben:
— Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau einer
neuen Laderampe für Fahrzeuge im Hafen von
Ostende (Belgien);
— vorbereitende Studien und Arbeiten an dem Vorha-
ben zur Verbesserung der Brenner-Verbindung zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Italien
durch Österreich (Italien).
Artikel 2
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft nach dieser
Verordnung darf 25 % der Gesamtkosten für die Durch-
führung des Vorhabens oder des Teils des Vorhabens,
für das eine Finanzhilfe gewährt wird, nicht übersteigen.
(2) In keinem Fall dürfen die Beiträge aus allen Haus-
haltsquellen der Gemeinschaft 70 % der Gesamtkosten
des Vorhabens oder des Teils des Vorhabens, für das
eine Finanzhilfe gewährt wird, übersteigen.
(3) Eine Vorschußzahlung bis zu 40 % der Gemein-
schaftshilfe kann zur Beschleunigung der Durchführung
des Vorhabens gewährt werden.
(4) Der Betrag der finanziellen Hilfe der Gemein-
schaft für die in Artikel 1 aufgeführten Vorhaben wird
von der Kommission festgelegt werden.
Artikel 3
(1) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe ge-
währt wurde, nicht wie vorgesehen - durchgeführt, oder
sind die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, kann
die Finanzhilfe durch eine Entscheidung der Kommission
gekürzt oder widerrufen werden.
Gegebenenfalls ungerechtfertigt gezahlte Beträge sind
der Gemeinschaft von dem betreffenden Begünstigten
innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der Ent-
scheidung zurückzuerstatten.
(2) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitglied-
staaten aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften vornehmen und unbeschadet von Artikel 206a
des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßnahme
von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages führen die
zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und
die Bediensteten der Kommission oder andere von dieser
hierzu beauftragte Personen Nachprüfungen an Ort und
Stelle oder Erhebungen über Vorhaben durch, für die
eine Finanzhilfe gewährt worden ist. Die Kommission
setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen Fri-
sten und unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus, um
jede erforderliche Unterstützung zu erhalten.
(3) Mit diesen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder
Erhebungen über Vorhaben, für die eine Finanzhilfe ge-
währt worden ist, soll festgestellt werden,
a) ob die verwaltungsmäßige Abwicklung den Gemein-
schaftsvorschriften entspricht;
b) ob Belege vorhanden sind und ob diese mit den Vor-
haben übereinstimmen, für die eine Finanzhilfe ge-
währt worden ist;
c) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchge-
führt und überprüft werden;
d) ob die durchgeführten Arbeiten den Voraussetzungen
für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen.
(4) Die Kommission kann die Zahlung der finanziel-
len Hilfe für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer
Kontrolle Unregelmäßigkeiten oder eine bedeutende Än-
derung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens,
die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt
worden sind, festgestellt werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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