Nr. C 344/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20. 12. 83
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates betreffend im Gemeinschaftsinteresse
liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie
KOM(83) 698 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 2. Dezember 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit den Enschließungen des Rates vom 17. Dezember
1974 0), vom 13. Februar 1975 (2), vom 9. Juni
1980 (J) sowie den Empfehlungen 82/604/EWG (4)
und 83/250/EWG (5) des Rates wurden bestimmte
Orientierungen der Energiepolitik festgelegt.
Eine mit dem reibungslosen Funktionieren der Ge-
meinschaft unvereinbare Situation kann dadurch ent-
stehen, daß die Wirtschaft eines Mitgliedstaats eine
nicht angemessene Belastung bei der Finanzierung des
Gemeinschaftshaushalts trägt, während sie sich in
einer besonderen Lage befindet.
Die Gemeinschaft hat eine Energiestrategie definiert,
die vor allem darauf abzielt, ihre Abhängigkeit von
Energieerzeugnissen, insbesondere Erdöl, zu verrin-
gern.
Es ist notwendig, im Gemeinschaftsinteresse liegende
Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit einer
Energiestrategie einzuführen, die mit finanziellen Be-
teiligungen der Gemeinschaft an.zur Erreichung von
energiepolitischen Zielen der Gemeinschaft beitragen-
den Energievorhaben oder Maßnahmen in der Bun-
desrepublik Deutschland und im Vereinigten König-
reich verbunden sind.
(*) ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 2.
O ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 6.
O ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 3.
(*) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 9.
(») ABL Nr. L 140 vom 31. 5. 1983, S. 25.
Der für die genannten Sondermaßnahmen erforder-
liche Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligungen
wird für Vorhaben und Maßnahmen im Vereinigten
Königreich auf 255 Millionen ECU und für Vorha-
ben und Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutsch-
land auf 201 Millionen ECU geschätzt.
Die Vorhaben und Maßnahmen müssen spezifiziert
und mit den erforderlichen Informationen belegt wer-
den, damit nur die Vorhaben und Maßnahmen ausge-
wählt werden, die auf dem Gebiet, auf das sie sich
beziehen, dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen.
Die Kommission muß in der Lage sein, die Durchfüh-
rung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maß-
nahmen und Vorhaben zu kontrollieren.
Im Vertrag sind entsprechende Befugnisse nicht vor-
gesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinig-
ten Königreich werden im Jahr 1984 im Gemein-
schaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen im Be-
reich der Energiestrategie geschaffen.
Artikel 2
(1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Son-
dermaßnahmen werden mittels einer finanziellen Be-
teiligung an Vorhaben und Maßnahmen verwirklicht,
die zur Erreichung eines oder mehrerer der nachste-
henden energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft bei-
tragen :
— die Beibehaltung der Steinkohlenförderung in der
Gemeinschaft unter zufriedenstellenden wirt-
schaftlichen Bedingungen,
— die Sicherstellung einer besseren Nutzung der
konventionellen Energien und auf lange Sicht eine
Ablösung durch neue Energieträger durch eine
Politik auf dem Gebiet der technologischen For-
schung und Entwicklung,
20. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 344/5
— die Entwicklung einheimischer Energiequellen un-
ter befriedigenden wirtschaftlichen Bedingungen,
— die Senkung des Verhältnisses zwischen der
Zuwachsrate des Energieverbrauchs und der
Zuwachsrate des Bruttosozialprodukts,
— die Senkung des Ölverbrauchs in der Gemein-
schaft als Anteil des gesamten Energieverbrauchs,
— ein erhöhter Anteil der festen Brennstoffe und der
Kernkraft an der Elektrizitätserzeugung,
— die gesteigerte Inanspruchnahme erneuerbarer
Energiequellen,
— die Umstrukturierung der Nachfrage zugunsten
einer rationelleren Energienutzung,
— verstärkte Investitionen in die Umstellung auf die
Verwendung fester Brennstoffe.
(2) Die Vorhaben und Maßnahmen sind der Kom-
mission mit sämtlichen Informationen vorzulegen, die
erforderlich sind, um folgendes zu beurteilen:
— ihre Übereinstimmung mit Absatz 1,
— ihre Übereinstimmung mit den in Artikel 3 festge-
legten Förderkriterien,
— ihre Bedeutung für die Gemeinschaft unter Be-
rücksichtigung der Energiestrategie und des in Be-
tracht gezogenen Gebietes,
— die Möglichkeiten zur Überprüfung der Durch-
führung der einzelnen Vorhaben und Maßnahmen
und von im Zusammenhang damit anfallenden
Ausgaben.
(3) Die Kommission kann alle zusätzlichen Infor-
mationen für die Prüfung der genannten Vorhaben
und Maßnahmen anfordern.
Artikel 3
(1) Vorhaben oder Maßnahmen kommen für eine
finanzielle Beteiligung durch die Gemeinschaft in Be-
tracht, sofern sie ganz oder teilweise durch die öffent-
liche Hand finanziert werden und den nachstehenden
Kriterien entsprechen:
a) Sie müssen dazu dienen, die Ziele der Energiepoli-
tik der Gemeinschaft zu erreichen;
b) sie müssen mit anderen Gemeinschaftspolitiken
vereinbar sein;
c) sie dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen füh-
ren, insbesondere bezüglich der Höhe der Beihil-
fen der öffentlichen Hand.
(2) Es werden nur solche Demonstrationsvorhaben
oder Energieforschungsvorhaben ausgewählt, für die
die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen
hinsichtlich der Sicherstellung der produktiven Nut-
zung, der Vermarktung und der Verbreitung der Er-
gebnisse in einer nichtdiskriminierenden Weise in der
gesamten Gemeinschaft treffen.
Artikel 4
(1) Die Kommission prüft die ihr von den betref-
fenden Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung un-
terbreiteten Vorhaben und Maßnahmen und unter-
richtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber.
(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfah-
ren des Artikels 8:
a) nach den Kriterien des Artikels 3 über die seitens
der Gemeinschaft förderungswürdigen Vorhaben
und Maßnahmen;
b) innerhalb der Grenzen der verfügbaren Mittel
über die Höhe der finanziellen Gesamtbeteiligung
der Gemeinschaft.
(3) Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft darf für
ein Vorhaben oder eine Maßnahme 70 % der jährlich
für die Durchführung bereitzustellenden öffentlichen
Mittel nicht überschreiten.
(4) Keine finanzielle Beteiligung an Ausgaben wird
übernommen, die mehr als zwölf Monate vor Inkraft-
treten dieser Verordnung getätigt worden sind.
(5) Nicht weniger als 20 % der gesamten finan-
ziellen Beteiligungen der Gemeinschaft im Rahmen
dieser Verordnung an Vorhaben und Maßnahmen in
jedem der beiden Länder werden Vorhaben oder
Maßnahmen zugewiesen, mit denen in den zwölf
Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung begon-
nen wurde.
(6) Die Entscheidungen der Kommission gemäß
Absatz 2 werden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 5
(1) Die Mittel für die Vorhaben und Maßnahmen
werden in den Haushalt der Europäischen Gemein-
schaften eingestellt.
(2) Sobald eine Entscheidung gemäß Artikel 4
Absatz 2 ergangen ist, zahlt die Kommission einen
Betrag in Höhe von 90 % der vorgesehenen Gemein-
schaftsbeteiligung aus.
(3) Der Restbetrag in Höhe von 10 % wird unmit-
telbar nach Erschöpfung des in Absatz 2 genannten
Betrags und auf entsprechende Bestätigung der Re-
gierung des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt, so-
fern die Durchführung des Vorhabens oder der Maß-
nahme planmäßig voranschreitet und Kontrollen an
Ort und Stelle gemäß dem in Artikel 6 vorgesehenen
Verfahren durchgeführt worden sind.
Nr. C 344/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20.12.83
Artikel 6
(1) Die Kommission stellt sicher, daß jedes Vorha-
ben oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung,
den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen
sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages er-
lassenen Verordnungen durchgeführt werden.
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt der
Kommission sämtliche von ihr angeforderten Infor-
mationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die
Vorhaben und Maßnahmen, an denen sich die Ge-
meinschaft beteiligt, alle Maßnahmen zur Erleichte-
rung der von der Kommission für angemessen erach-
teten Kontrolle, einschließlich von Kontrollen an Ort
und Stelle, die auf Wunsch der Kommission im Ein-
verständnis mit dem betreffenden Mitgliedstaat durch
dessen zuständige Behörden vorgenommen werden
und an denen Bedienstete der Kommission teilneh-
men können.
Die betreffenden Mitgliedstaaten haben der Kommis-
sion für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Zah-
lung des unter Artikel 5 Absatz 3 genannten Restbe-
trags sämtliche Dokumente oder bestätigte Kopien
davon, die ihre Ausgaben belegen, zur Verfügung zu
halten.
(2) Wo ein Vorhaben oder eine Maßnahme nicht
in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchge-
führt wurde oder wesentlich von den hinsichtlich ih-
rer Anwendung getroffenen Entscheidungen ab-
weicht, kann die Kommission Restzahlungen ausset-
zen. In diesem Fall kann sie auch beschließen, daß
bereits ausgezahlte oder noch fällige Beträge gemäß
dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren anderen im
Rahmen dieser Verordnung unterbreiteten Vorhaben
oder Maßnahmen zugewiesen werden. Falls nach
Auffassung der Kommission kein anderes Vorhaben
oder keine andere Maßnahme zur Verfügung steht,
zieht sie die ausgezahlten Beträge wieder ein.
Artikel 7
(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß, im nachste-
henden als „Ausschuß" bezeichnet, eingesetzt, der
sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen-
setzt und in dem ein Vertreter der Kommission den
Vorsitz führt.
(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mit-
gliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstim-
mung nicht teil.
Artikel 8
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Ver-
fahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende
den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines
Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.
(2) Der Vertreter der Kommission legt Entschei-
dungsentwürfe vor. Der Ausschuß gibt seine Stellung-
nahme zu den Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die
der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der
behandelten Fragen festsetzen kann. Der Ausschuß
beschließt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertra-
ges vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.
(3) Die Kommission erläßt Entscheidungen, die
unverzüglich wirksam werden. Entsprechen diese Ent-
scheidungen jedoch nicht der Stellungnahme des Aus-
schusses, so sind sie dem Rat unverzüglich und späte-
stens innerhalb eines Monats mitzuteilen. In diesem
Fall verschiebt die Kommission die Anwendung der
von ihr erlassenen Entscheidungen um höchstens zwei
Monate seit dem Tag der Mitteilung. Der Rat kann
innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehr-
heit eine abweichende Entscheidung treffen.
Artikel 9
Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten trifft im Einver-
ständnis mit der Kommission die erforderlichen Vor-
kehrungen, um den im Rahmen dieser Verordnung
gewährten Beteiligungen eine angemessene Publizität
zu sichern.
Artikel 10
Die Kommission erstattet dem Rat und dem Euro-
päischen Parlament Bericht über die Durchführung
dieser Verordnung.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Full & Egal Universal Law Academy