Nr. C 340/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17.12.83
Artikel 5
Die Hilfe der Gemeinschaft erfolgt in Form nicht-
rückzahlbarer Zuschüsse.
Artikel 6
(1) Die Hilfe kann zur Deckung der Devisenaus-
gaben sowie der zur Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen lokalen Ausgaben einschließlich der
Wartungs- und Betriebskosten verwendet werden.
Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Gemein-
schaftsfinanzierung ausgeschlossen.
(2) Gegebenenfalls anfallende Gegenwertmittel aus
den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sind im Ein-
vernehmen mit der Gemeinschaft für die in dieser
Verordnung genannten Ziele einzusetzen.
Artikel 7
Die Beteiligung an den Ausschreibungen, Aufträgen
und Verträgen steht zu gleichen Bedingungen allen
natürlichen und juristischen Personen der Mitglied-
staaten sowie des Empfängerlandes offen. Diese Betei-
ligung kann auf andere Entwicklungsländer, denen
die Hilfe der Gemeinschaft gewährt wird, ausgedehnt
werden, insbesondere in Fällen einer gemeinsamen
Finanzierung oder zu dem Zweck, eine allzu starke
Steigerung der Kosten der Aktionen infolge von gro-
ßen Entfernungen, Transportproblemen oder Liefer-
fristen zu vermeiden.
Diese Beteiligung anderer Entwicklungsländer stellt
einen Ausnahmefall dar und wird von Fall zu Fall
nach dem Verfahren des Artikels 8 zugelassen.
Artikel 8
Die Beschlüsse über die Gewährung einer Hilfe
werden von der Kommission nach Anhörung des in
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 vorge-
sehenen Ausschußes und nach dem Verfahren des Ar-
tikels 8 der genannten Verordnung gefaßt.
Der Ausschuß kann jede andere Frage im Zusammen-
hang mit der Durchführung der Maßnahmen zur
Ablösung der Nahrungsmittelhilfe prüfen, die sein
Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Ver-
treters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.
Artikel 9
Unter Einhaltung der gemäß Artikel 8 gefaßten Be-
schlüsse legt die Kommission die Bedingungen für die
Lieferung der Hilfe fest.
Artikel 10
Die Kommission erstattet dem Rat und dem Euro-
päischen Parlament Bericht über die Anwendung die-
ser Verordnung.
Artikel 11
(1) Die Kommission trifft alle erforderlichen Maß-
nahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der
Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfe.
(2) Die Mitgliedstaaten leisten ihr zu diesem
Zweck jede erforderliche Unterstützung und liefern
ihr insbesondere alle zur ordnungsgemäßen Durch-
führung dieser Maßnahmen erforderlichen Informa-.
tionen.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates betreffend im Gemeinschaftsinteresse
liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
KOM(83) 697 enäg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 2. Dezember 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine mit dem reibungslosen Funktionieren der Ge-
meinschaft unvereinbare Situation kann dadurch ent-
stehen, daß die Wirtschaft eines Mitgliedstaats eine
nicht angemessene Belastung bei der Finanzierung des
Gemeinschaftshaushalts trägt, während sie sich in
einer besonderen Lage befindet.
17.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 340/5
Es ist erforderlich, im gemeinschaftlichen Interesse
liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der In-
frastruktur zu schaffen, die Finanzbeiträge der Ge-
meinschaft zu Infrastrukturvorhaben in Deutschland
und im Vereinigten Königreich einschließen.
Die Vorhaben sind genau zu bezeichnen und mit den
erforderlichen Angaben zu begründen, damit nur
solche Vorhaben ausgewählt werden, die in ihrem Be-
reich dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen, wobei
der Vorschlag der Kommission für ein mehrjähriges
Verkehrsinfrastrukturprogramm für alle Verkehrsträ-
ger und die Bewertung der gemeinschaftlichen Bedeu-
tung von Infrastrukturvorhaben im Verkehr gebüh-
rend zu berücksichtigen sind.
Die Kommission muß in der Lage sein, die Durchfüh-
rung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorha-
ben zu kontrollieren.
Im Vertrag sind entsprechende Befugnisse nicht vor-
gesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinig-
ten Königreich werden im Jahr 1984 Sondermaßnah-
men im Gemeinschaftsinteresse auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastruktur geschaffen.
Artikel 2
(1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Son-
dermaßnahmen werden in Form einer finanziellen
Unterstützung von Vorhaben verwirklicht, die zur
Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik bei-
tragen und insbesondere einem oder mehreren der
nachstehenden Ziele entsprechen:
a) Beseitigung der notorischen Engpässe in der Ge-
meinschaft,
b) Verbesserung des Eisenbahnverkehrs auf den für
den Fernverkehr, insbesondere den kombinierten
Verkehr, wichtigen Strecken,
c) Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen
den Zonen in Randlage und der übrigen Gemein-
schaft durch Hauptstrecken,
d) Verbesserung der Verknüpfung von Verkehrsträ-
gern in der Gemeinschaft, insbesondere für jene
Mitgliedstaaten, deren Verbindung mit der übri-
gen Gemeinschaft von der Entwicklung des See-
und Luftverkehrs abhängt,
e) Modernisierung des Binnenwasserstraßennetzes.
Die Vorhaben sollten möglichst die wichtigsten
Hauptstrecken jedes Verkehrsträgers betreffen.
(2) Die Vorhaben sind der Kommission mit allen
erforderlichen Angaben zu unterbreiten, damit
— ihre Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Ab-
satz 1,
— ihre Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien
gemäß Artikel 3,
— ihr Gemeinschaftsinteresse unter Berücksichtigung
der gemeinsamen Verkehrspolitik,
— die Möglichkeiten, die Durchführung jedes Vor-
habens und die Ausgaben zu prüfen,
beurteilt werden können.
(3) Die Kommission kann weitere Angaben verlan-
gen, die zur Prüfung dieser Vorhaben notwendig
sind.
Artikel 3
Die Vorhaben können für eine finanzielle Beteiligung
der Gemeinschaft in Frage kommen, wenn sie ganz
oder teilweise von der öffentlichen Hand finanziert
werden. Damit Vorhaben für eine Beteiligung der
Gemeinschaft in Frage kommen können, ist ihr Ge-
meinschaftsinteresse anhand folgender Kriterien dar-
zulegen :
— Anteil des grenzüberschreitenden Verkehrs und/
oder des Durchgangsverkehrs,
— Art des bestehenden Engpasses und durchzufüh-
rende Verbesserungen,
— mögliche Verbesserungen der Verkehrsbedienung
von Häfen und Flughäfen, die Verbindungen mit
anderen Ländern der Gemeinschaft bedienen,
— Übereinstimmung mit anderen Politiken der Ge-
meinschaft,
— Wettbewerbsneutralität.
Artikel 4
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die ihr
von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund
dieser Verordnung vorgelegt werden, und unterrich-
tet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber.
(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfah-
ren des Artikels 8
a) über die Vorhaben, denen nach in Artikel 2 Absatz
1 genannten Zielen und den in Artikel 3 genann-
ten Kriterien eine Unterstützung der Gemeinschaft
gewährt werden kann,
b) über die Höhe der finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft im Rahmen der verfügbaren Mittel.
(3) Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung
der Gemeinschaft an jedem Vorhaben darf 70 % der
öffentlichen Mittel, die jährlich für seine Durchfüh-
rung bereitgestellt werden, nicht übersteigen.
Nr. C 340/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12.83
(4) Zu Ausgaben, die vor mehr als 12 Monaten vor
Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt worden sind,
wird keine finanzielle Beteiligung geleistet.
(5) Die in Absatz 2 genannten Entscheidungen der
Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 5
(1) Die Mittel für Vorhaben gemäß dieser Verord-
nung werden in den Haushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaft eingesetzt.
(2) Sobald eine Entscheidung nach Artikel 4 Ab-
satz 2 ergangen ist, zahlt die Kommission 90 % des
vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft.
(3) Die Zahlung der restlichen 10 % erfolgt unmit-
telbar nach der von der Regierung des betreffenden
Mitgliedstaats bescheinigten Ausschöpfung des in Ab-
satz 2 genannten Betrags, sofern das Vorhaben plan-
gemäß durchgeführt wird und Kontrollen vor Ort ge-
mäß Artikel 6 vorgenommen worden sind.
Artikel 6
(1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes
Vorhaben gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer
Durchführung erlassenen Bestimmungen sowie den
aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen
Verordnungen durchgeführt wird.
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt hierzu
der Kommission alle von ihr gewünschten Informa-
tionen zur Verfügung und trifft in bezug auf die von
der Gemeinschaft unterstützten Vorhaben alle Maß-
nahmen, um die Kontrollen zu erleichtern, die die
Kommission für zweckdienlich hält, einschließlich der
Kontrollen, die auf deren Verlangen mit Einverständ-
nis des betreffenden Mitgliedstaats von dessen zustän-
digen Stellen an Ort und Stelle vorgenommen werden
und an denen Bedienstete der Kommission teilneh-
men können.
Die betreffenden Mitgliedstaaten halten drei Jähre
lang nach der Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 ge-
nannten Restbetrags alle Belege über die Ausgaben
oder deren beglaubigte Kopien zur Verfügung der
Kommission.
(2) Wenn ein Vorhaben nicht gemäß dieser Ver-
ordnung durchgeführt wird oder erheblich von den
zu deren Durchführung getroffenen Entscheidungen
abweicht, so kann die Kommission die noch ausste-
henden Zahlungen aussetzen. In diesem Fall kann sie
auch beschliessen, daß die bereits gezahlten oder
noch zu zahlenden Beträge nach dem Verfahren des
Artikels 8 anderen aufgrund dieser Verordnung vor-
gelegten Vorhaben zugewiesen werden. Steht nach
Ansicht der Kommission kein anderes Vorhaben zur
Verfügung, so zieht sie die ausgezahlten Beträge wie-
der ein.
Artikel 7
(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß (im folgen-
den „der Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in
dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mit-
gliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstim-
mung nicht teil.
Artikel 8
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Ver-
fahren Bezug genommen, befaßt der Vorsitzende den
Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Vertre-
ters eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission legt Entwürfe
der zu treffenden Entscheidungen vor. Der Ausschuß
gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen inner-
halb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maß-
gabe der Dringlichkeit der zur Prüfung vorgelegten
Fragen festlegen kann. Der Ausschuß beschließt mit
der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehe-
nen qualifizierten Mehrheit.
(3) Die Kommission trifft Entscheidungen, die un-
mittelbar anwendbar sind. Entsprechen jedoch die
Entscheidungen nicht der Stellungnahme des Aus-
schußes, werden sie von der Kommission umgehend,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats dem Rat
mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission,
von dieser Mitteilung an gerechnet, die Anwendung
der von ihr getroffenen Entscheidung um höchstens
zwei Monate. Der Rat kann mit qualifizierter Mehr-
heit innerhalb von zwei Monaten eine abweichende
Entscheidung treffen.
Artikel 9
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Ein-
vernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Maßnahmen, um den im Rahmen dieser Verordnung
gewährten Beteiligungen eine angemessene Publizität
zu sichern.
Artikel 10
Die Kommission erstattet dem Rat und dem Euro-
päischen Parlament Bericht über die Durchführung
dieser Verordnung.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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