28. 12.82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 340/5
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die zur Erfüllung einer Zollschuld
verpflichteten Personen
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 13. Dezember 1982)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
die Artikel 43 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom
25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (*) ist
unter anderem festgelegt worden, unter welchen Um-
ständen eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld ent-
steht.
Um einheitliche rechtliche und wirtschaftliche Wir-
kungen der genannten Richtlinie in der gesamten
Gemeinschaft zu gewährleisten, ist für jeden Fall, in
dem eine Zollschuld entsteht, festzulegen, welche
Person oder Personen zur Erfüllung dieser Zollschuld
verpflichtet sind.
Es ist angezeigt, einfache Regeln aufzustellen, die es
den für die Feststellung und Beitreibung der Zoll-
schulden zuständigen Behörden ermöglichen, mit
einem Höchstmaß an Wirksamkeit vorzugehen. Fer-
ner sind für Einfuhrzollschulden und Ausfuhrzoll-
schulden die gleichen Grundsätze festzuhalten.
Hat eine zuständige Behörde eine Zollanmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder
zur Ausfuhr angenommen und ist dadurch eine Zoll-
schuld entstanden, so ist zur Erfüllung dieser Zoll-
schuld die Person verpflichtet, in deren Namen die
Anmeldung abgegeben wurde. Durch diesen Grund-
satz wird insbesondere den verschiedenen Formen der
Vertretung Rechnung getragen, von denen für die Er-
füllung der Zollförmlichkeiten Gebrauch gemacht
werden kann. Hat der Anmelder erklärt, in eigenem
Namen, aber für Rechnung eines Dritten zu handeln,
so erscheint es jedoch gerechtfertigt, diesen Dritten
gleichfalls als zur Erfüllung dieser Zollschuld ver-
pflichtet anzusehen, sofern die Person, die die An-
meldung abgegeben hat, dazu Vertretungsmacht
hatte. Das gleiche muß für die Fälle gelten, in denen
die besonderen Verfahren nach Artikel 19 und 20 der
Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
zur Harmonisierung der Verfahren für die Überfüh-
rung von Waren in den zollrechtlich freien Ver-
kehr O und Artikel 18 und 19 der Richtlinie
81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur
Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von
Gemeinschaftswaren (3) angewendet werden, wenn
der Inhaber der entsprechenden Bewilligung nicht die
Person ist, in deren Namen die Anmeldung abgege-
ben wurde.
Ist eine Zollschuld dadurch entstanden, daß eine
Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemein-
schaft verbracht, der zollamtlichen Überwachung ent-
zogen oder vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft ausgeführt worden ist, so ist zur Erfül-
lung dieser Zollschuld nicht nur die Person verpflich-
tet, die die Handlung begangen hat, durch die diese
Zollschuld entstanden ist, sondern auch alle weiteren
Personen, die in voller Sachkenntnis daran beteiligt
waren oder daraus Gewinn gezogen haben.
Ist eine Zollschuld dadurch entstanden, daß eine aus
der Anwendung der Bestimmungen über ein besonde-
res Zollverfahren erwachsende Verpflichtung nicht
eingehalten worden ist, so ist zur Erfüllung dieser
Zollschuld die Person verpflichtet, die nach den Be-
stimmungen über das betreffende Zollverfahren per-
sönlich für die Erfüllung der nicht eingehaltenen Ver-
pflichtung verantwortlich war.
In allen Fällen, in denen aufgrund derselben Rechts-
lage mehrere Personen zur Erfüllung einer entstande-
nen Zollschuld verpflichtet sind, ist vorzusehen, daß
diese Personen gesamtschuldnerisch zur Erfüllung
dieser Zollschuld verpflichtet sind, um den zuständi-
gen Behörden die Beitreibung der Zollschulden unter
optimalen Bedingungen zu ermöglichen.
(') ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 31.
O ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.
(3) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1981, S. 40.
Nr. C 340/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28. 12.82
Diese Verordnung steht der Anwendung gewisser ein-
schlägiger Bestimmungen des Zivil- oder Handels-
rechts der Mitgliedstaaten, insbesondere über die
Übertragung von Verpflichtungen, nicht entgegen. Sie
berührt auch nicht die besonderen Verpflichtungen,
die den Bürgen obliegen.
Es ist angezeigt, die einheitliche Anwendung dieser
Verordnung zu gewährleisten und zu diesem Zweck
ein Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, nach dem in-
nerhalb angemessener Fristen Durchführungsvor-
schriften erlassen werden können. Deshalb ist der
nach Artikel 24 der Richtlinie 79/695/EWG einge-
setzte Ausschuß für allgemeine Zollregelungen einzu-
schalten, um auf diesem Gebiet eine enge und wirk-
same Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und der Kommission herbeizuführen.
Diese Verordnung legt fest, welche Personen zur Er-
füllung einer Zollschuld verpflichtet sind, ohne Rück-
sicht darauf, ob diese aus der Anwendung der ge-
meinsamen Agrarpolitik oder der Anwendung der
Vertragsvorschriften über die Zollunion entstanden
ist. Diese Maßnahme ist erforderlich, um das Funk-
tionieren des Gemeinsamen Marktes, das eines der
Ziele der Gemeinschaft ist, sicherzustellen. Der Ver-
trag sieht bezüglich der Zollunion die zu diesem
Zweck erforderlichen Handlungsbefugnisse nicht vor.
Daher muß diese Verordnung auch auf Artikel 235
des Vertrages gestützt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt fest, welche Personen
zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) Person: eine natürliche oder juristische Person;
b) Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die sich
aus den geltenden Vorschriften ergehenden Ein-
gangsabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhr-
abgaben (Ausfuhrzollschuld) für eingangs- oder
ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu entrichten;
c) Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wir-
kung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr
erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsa-
men Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse an-
wendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen
sind;
d) Ausfuhrabgaben: Abschöpfungen und sonstige bei
der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungser-
zeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen
vorgesehen sind.
TITEL I
Zur Erfüllung der Einfuhrzollschuld verpflichtete
Personen
Artikel 2
(1) Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Buchstabe
a) oder f) der Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so
ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflich-
tet, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wor-
den ist.
Wenn jedoch
a) gemäß den einschlägigen Vorschriften die Person,
die die Anmeldung in eigenem Namen abgegeben
hat, dazu erklärt hat, daß sie für Rechnung eines
Dritten handelt, ist auch dieser gesamtschuldne-
risch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet;
b) eine Ware nach den besonderen Verfahren der Ar-
tikel 19 und 20 der Richtlinie 79/695/EWG in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, ist
der Inhaber der entsprechenden Bewilligung
gleichfalls gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der
Zollschuld verpflichtet, sofern es sich bei dem Be-
willigungsinhaber um eine andere als die in Unter-
absatz 1 genannte Person handelt;
c) die Zollanmeldung in fremdem Namen von einer
Person abgegeben worden ist, die dazu keine Ver-
tretungsmacht hatte, ist allein diese Person zur Er-
füllung der Zollschuld verpflichtet.
(2) Bewilligen die Zollbehörden nach den einschlä-
gigen Vorschriften die Überführung einer bereits in
einem Zollverfahren befindlichen Ware in den zoll-
rechtlich freien Verkehr, ohne eine Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu
verlangen, so ist zur Erfüllung der dabei entstehenden
Zollschuld die Person verpflichtet, die im Zeitpunkt
dieser Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
kehr die mit dem betreffenden Zollverfahren verbun-
denen Verpflichtungen einzuhalten hat.
Das gleiche gilt für die aus der Verarbeitung der be-
treffenden Ware hervorgegangenen Erzeugnisse so-
wie für die bei der Vernichtung oder Zerstörung der
Ware anfallenden Abfälle und Reste.
Artikel 3
Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Buchstabe b) der
Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so ist zur Erfül-
lung dieser Schuld die Person verpflichtet, die die
Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemein-
schaft verbracht hat.
Ferner sind zur Erfüllung dieser Zollschuld gesamt-
schuldnerisch verpflichtet:
a) Personen, die in voller Sachkenntnis an diesem
vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, so-
wie Personen, die die betreffende Ware erworben
oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeit-
punkt des Erwerbs oder Erhalts dieser Ware wuß-
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ten, daß sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden war;
b) alle weiteren Personen, die nach den einschlägigen
Vorschriften der Mitgliedstaaten dafür verantwort-
lich gemacht werden können, daß die Ware vor-
schriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht worden ist.
Artikel 6
Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der
Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so ist zur Erfül-
lung dieser Schuld die Person verpflichtet, die unter
den von den zuständigen Behörden festgelegten Vor-
aussetzungen verpflichtet ist, die Ware zu den vorge-
sehenen Zwecken zu verwenden.
Artikel 4
(1) Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Buchstabe
c) der Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so ist vor-
behaltlich Absatz 2 zur Erfüllung dieser Schuld die
Person verpflichtet, die die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Ferner sind zur Erfüllung dieser Zollschuld gesamt-
schuldnerisch verpflichtet:
a) Personen, die in voller Sachkenntnis an dieser
Entziehung beteiligt waren, sowie Personen, die
die betreffende Ware erworben oder im Besitz ge-
habt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts dieser Ware wußten, daß sie der zoll-
amtlichen Überwachung entzogen worden war;
b) alle weiteren Personen, die nach den einschlägigen
Vorschriften der Mitgliedstaaten dafür verantwort-
lich gemacht werden können, daß die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist.
(2) Befand sich die der zollamtlichen Überwa-
chung entzogene Ware
a) in vorübergehender Verwahrung oder in einem
Zollagerverkehr an einem Ort, der von einer Per-
son verwaltet wird, die gegenüber der Zollstelle
für die Ordnungsmäßigkeit der an diesem Ort ab-
gewickelten Vorgänge verantwortlich ist,
b) in einem Zollagerverkehr unter anderen als den
unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen
oder in einem anderen Zollverfahren, so ist die zur
Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person:
— in den Fällen nach Buchstabe a) die Person,
die die vorübergehende Verwahrung besorgt
oder das Zollager verwaltet;
— in den Fällen nach Buchstabe b) der Einlagerer
oder der Inhaber der Bewilligung für das be-
treffende Zollverfahren.
Artikel 5
Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der
Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so ist jeweils die
Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hat, die
sich bei eingangsabgabenpflichtigen Waren aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inan-
spruchnahme des Zollverfahrens, in das die Waren
überführt worden sind, ergeben, oder die Person, die
die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem be-
treffenden Verfahren zu erfüllen hat, zur Erfüllung
der Zollschuld verpflichtet.
TITEL II
Zur Erfüllung der Ausfuhrzollschuld verpflichtete
Personen
Artikel 7
(1) Ist eine Ausfuhrzollschuld gemäß Artikel 5
Buchstabe a) der Richtlinie 79/623/EWG entstanden,
so ist die zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtete
Person,
a) wenn für die betreffende Ware eine Ausfuhran-
meldung abgegeben worden ist, die Person, in de-
ren Namen die Anmeldung abgegeben wurde;
wenn jedoch
— gemäß den einschlägigen Vorschriften die Per-
son, die die Zollanmeldung in eigenem Namen
abgegeben hat, dazu erklärt hat, daß sie für
Rechnung eines Dritten handelt, ist auch dieser
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zoll-
schuld verpflichtet;
— eine Ware nach den vereinfachten Verfahren
der Artikel 18 und 19 der Richtlinie
81/177/EWG ausgeführt wird, ist der Inhaber
der entsprechenden Bewilligung gleichfalls ge-
samtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld
verpflichtet, sofern es sich bei dem Bewilli-
gungsinhaber um eine andere Person handelt
als die, in deren Namen die Anmeldung abge-
geben wurde;
— die Zollanmeldung in fremdem Namen von
einer Person abgegeben worden ist, die dazu
keine Vertretungsmacht hatte, ist allein diese
Person zur Erfüllung der Zollschuld verpflich-
tet;
b) wenn für die betreffende Ware keine Ausfuhran-
meldung abgegeben worden ist, die Person, die die
Ware vorschriftswidrig aus der Gemeinschaft aus-
geführt hat.
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fäl-
len sind ferner zur Erfüllung der Zollschuld gesamt-
schuldnerisch verpflichtet:
a) Personen, die in voller Sachkenntnis an der vor-
schriftswidrigen Ausfuhr der Waren aus der Ge-
meinschaft beteiligt waren;
b) alle weiteren Personen, die nach den einschlägigen
Vorschriften der Mitgliedstaaten dafür verantwort-
lich gemacht werden können, daß die Ware vor-
schriftswidrig aus der Gemeinschaft ausgeführt
wurde.
Nr. C 340/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28. 12. 82
Artikel 8
Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 5 Buchstabe b) der
Richtlinie 79/623/EWG entstanden, so wird die zur
Erfüllung dieser Schuld verpflichtete Person nach Ar-
tikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) ermittelt.
TITEL III
Besondere Bestimmungen
Artikel 9
Titel I und II gelten unbeschadet:
a) der in den Mitgliedstaaten auf zivil- und handels-
rechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften der
Mitgliedstaaten, nach denen unter bestimmten be-
sonderen Voraussetzungen andere als die in dieser
Verordnung genannten Personen zur Erfüllung
einer Zollschuld verpflichtet sind;
b) der Verpflichtungen, die den Bürgen hinsichtlich
der Erfüllung der Zollschuld obliegen, für die sie
Bürgschaft geleistet haben.
TITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 10
(1) Der gemäß Artikel 24 der Richtlinie
79/695/EWG eingesetzte Ausschuß für allgemeine
Zollregelungen kann alle die Anwendung dieser Ver-
ordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der
Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertre-
ters eines Mitgliedstaats unterbreitet.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ver-
ordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26
Absätze 2 und 3 der Richtlinie 79/695/EWG erlas-
sen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Stellenausschreibung Nr. PE/B2/LA
Generalsekretariat
Personalabteilung
Postfach 1601
Luxemburg
BEWERBUNGSFRAGEBOGEN
Jede Frage ist zu beantworten. Gegebenenfalls ist „Entfällt" einzusetzen. Keine Spalten frei
lassen und keine Striche (—) setzen. Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit
SCHWARZER Tinte oder SCHWARZEM Kugelschreiber ausfüllen.
1. Familienname: Vornamen (Rufnamen unterstreichen): Gegebenenfalls Mädchenname:
2. Ständiger Wohnsitz: Telefon-Nr.:
3. Postanschrift (falls anders als 2):
4. Geburtsort: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit bei der Geburt:
Derzeitige Staatsangehörigkeit (bei Besitz von zwei Staatsangehörigkeiten sind beide anzugeben):
5. Geschlecht (bitte zutreffendes Quadrat ankreuzen):
6. Familienstand (bitte zutreffendes Quadrat ankreuzen):
7. Haben Sie unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen?
Wenn ja, sind folgende Angaben zu machen:
MÄNNLICH WEIBLICH
D D
GETRENNT
LEDIG VERHEIRATET VERWITWET GESCHIEDEN LEBEND
D D D D D
Name Alter Verwandtschaftsgrad
JA
D
NEIN
D
Name Alter Verwandtschaftsgrad
8. Militärverhältnis (Dienstgrad):
9. Anschrift der Eltern:
1f) Rerufstätinkfiit des Eheaatten:
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
11. Sind mit Ihnen verwandte oder verschwägerte Personen bei den Europäischen Gemein-
schaften beschäftigt?
Ja D Nein D
Wenn ja, sind Name, Vorname, Verwandtschaftsgrad und bekleidete Stellung anzugeben:
12. Ausbildungsgang (genaue und vollständige Angabe)
(A) Ausbildung nach dem 14. Lebensjahr (in der Spalte „Fachrichtung" ist anzugeben z. B.: Höhere Schule, Mittelschule, Realschule,
Aufbauschule usw., Lehrlingsausbildung oder gleichwertige Ausbildung):
Name und Ort der Lehranstalt Fachrichtung
Schul-/Ausbildungsjahre
von bis
Erlangte Zeugnisse und Diplome
(B) Hochschulen (Hochschulstudium oder gleichwertige Ausbildung):
Name und Ort der Lehranstalt
Studienjahre
von bis
Erlangte Diplome und akademische Titel Hauptfächer
(C) An das Hochschulstudium anschließende Ausbildung:
Universität oder Institut
Studienjahre
von bis
Erlangte Diplome und Titel
13. Veröffentlichung größerer Arbeiten (vor allem sind Arbeiten anzugeben, die sich auf die gewünschte Tätigkeit beziehen; notfalls ist ein
Blatt einzufügen):
Sprachkenntnisse
Dänisch
Deutsch
Englisch
Französisch
Neugriechisch
Italienisch
Niederländisch
A n d e r e S p r a c h e n
Muttersprache
LESEN
Sehr gut Gut reichend
SCHREIBEN
Sehr gut Gut
reichend
SPRECHEN
Sehr gut Gut
reichend
Pflichtprüfung: / Wahlfach (Wahlfächer):
Paßbild
(aus letzter Zeit)
Maximale Größe
5 x 5cm
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Generalsekretariat
Personalabteilung
Postfach 1601
Luxemburg Vom Kandidaten auszufüllen:
Name:
Adresse:
Empfangsbestätigung des Bewerbungsfragebogens
für die Stellenausschreibung Nr. PE/82/LA
HINWEIS: Sofern uns die Belege über die Diplome bzw. Befähigungsnachweise und die
Berufserfahrung noch nicht übermittelt wurden, möchten wir darauf hinwei-
sen, daß diese uns spätestens bis zum 15. Februar 1983, wenn möglich per
Einschreiben, und unter Angabe der Nummer des Auswahlverfahrens zuge-
sandt werden müssen.
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
15. Kenntnisse in Kurzschrift und im Maschinenschreiben (Angabe der Schnelligkeit pro Minute; präzisieren, ob es sich um Wörter, Silben
oder Anschläge handelt):
Maschinenschreiben
Kurzschrift
Stenotypie
Deutsch Dänisch Englisch Französisch Neugriechisch Italienisch Niederländisch
Art der benutzten Schreibmaschine: elektrisch
Art der Tastatur: QWERTZ - AZERTY - QWERTY - QZERTY (Zutreffendes unterstreichen)
16. BISHERIGE TÄTIGKEIT: Beginnend mit Ihrer derzeitigen Stelle, sind in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge sämtliche Stellen anzugeben,
die Sie in den letzten 10 Jahren ohne Unterbrechung innegehabt haben, ferner sämtliche anderweitig erworbenen Erfahrungen, die Ihres
Erachtens für die Beurteilung der betreffenden Tätigkeit wichtig sind. Jede Stelle ist im folgenden gesondert aufzuführen. Erforderlichen-
falls sind zusätzliche Blätter zu verwenden.
Derzeitige oder letzte Stelle
Nettomonatsgehalt
Anfangsgehalt letztes Gehalt
Genaue Berufsbezeichnung:
Name und Anschrift des Arbeitgebers:
Beschreibung der Tätigkeit
Kündigungsfrist:
Können wir bereits bei Ihrem jetzigen
Arbeitgeber Referenzen einholen? Ja D Nein D
K ü n d i g u n g s g r ü n d e :
Nettomonatsgehalt
Anfangsgehalt letztes Gehalt
Genaue Berufsbezeichnung:
Name und Anschrift des Arbeitgebers:
Beschreibung der Tätigkeit
Kündigungsgründe:
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
3 von bis
Kündigungsgründe:
4 von bis
Kündigungsgründe:
17. Längere Auslandsaufenthalte (Dauer, Zeitpunkt, besuchte Länder, Zweck des Aufenthalts):
18. Haben Sie schon an Stellenausschreibungen der Europäischen Gemeinschaften teilgenommen? Ja D Nein D
19. Soziale und sportliche Tätigkeiten:
20. Auf welchem Wege haben Sie von der Stellenausschreibung Kenntnis erhalten?
— durch die Presse:
— durch das Amtsblatt:
— auf andere Weise:
21. Vorstrafen und Disziplinarstrafen:
Ich, der (die) Unterzeichnete, erkläre ehrenwörtlich, daß ich die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und
daß sie vollständig sind.
Ich erkläre ehrenwörtlich, daß ich die folgenden Bedingungen erfülle:
1. Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaats und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte bin.
2. Ich bin meinen Verpflichtungen aus den für mich geltenden Wehrgesetzen nachgekommen.
Ich verpflichte mich, auf Verlangen die Nachweise für die obengenannten zwei Punkte zu erbringen.
Ich bin mir bewußt, daß meine Bewerbung für ungültig erklärt werden kann, wenn sie, auch ohne daß dies in meiner Absicht lag, eine
falsche oder unvollständige Angabe enthält.
Ich bin bereit, mich vor der Einstellung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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