Nr. C 336/60 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 29. Oktober 1981)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom
18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 des Rates
vom 16. Dezember 1980 (2), wurde ein Europäischer
Fonds für regionale Entwicklung eingesetzt, der dazu be-
stimmt ist, die wichtigsten regionalen Ungleichgewichte
in der Gemeinschaft zu berichtigen.
Artikel 22 der oben näher bezeichneten Verordnung sieht
vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission diese
Verordnung vor dem 1. Januar 1982 überprüft.
Die Koordinierung der einzelstaatlichen Regionalpoliti-
ken untereinander und mit jener der Gemeinschaft ist ein
notwendiges Element der gemeinschaftlichen Regional-
politik, die dazu bestimmt ist, die Konvergenz der einzel-
staatlichen Wirtschaften und eine ausgewogene Vertei-
lung der Wirtschaftstätigkeiten im Gebiet der Gemein-
schaft zu fördern.
Angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen und so-
zialen Lage der Gemeinschaft erscheint es notwendig,
einerseits die Abteilung des Fonds, die in einzelstaatliche
Quoten aufgeteilt ist, dergestalt anzupassen, daß die In-
terventionen dieser Abteilung sich auf die Gebiete mit be-
sonders schweren Strukturproblemen konzentrieren, und
andererseits, die Mittel der nicht in einzelstaatliche Quo-
ten aufgeteilten Abteilung mehr für die Gebiete vorzuse-
hen, die von den jüngsten und schweren Problemen indu-
striellen Niedergangs oder von den Auswirkungen be-
stimmter Gemeinschaftspolitiken betroffen sind.
Die stark von der strukturellen Unterentwicklung betrof-
fenen Gebiete, in denen der Fonds intervenieren soll,
müssen auf der Grundlage von Gemeinschaftskriterien
bestimmt werden, und zwar insbesondere unter Berück-
sichtigung der relativen Intensität der sozialen und wirt-
schaftlichen Probleme der Gebiete im Verhältnis zum
Gemeinschaftsdurchschnitt, gleichermaßen bewertet an-
hand des Grades der wirtschaftlichen Entwicklung und
anhand der Beschäftigungslage.
Im Hinblick auf die Verbesserung der Auswirkungen der
Interventionen des Fonds und auf die Zusätzlichkeit sei-
ner Maßnahmen zu jenen der einzelstaatlichen und re-
gionalen Behörden ist es angebracht, nach und nach das
System der Finanzierung von einzelnen Investitionen
durch ein System der Finanzierung von Programmen zu
ersetzen, die sowohl Infrastrukturprogramme als auch
staatliche Beihilfesysteme für gewerbliche, handwerk-
liche oder Dienstleistungstätigkeiten betreffen können.
Die wirtschaftliche Konjunktur und die Beschäftigungs-
lage in der Gemeinschaft drängen die Suche nach der
bestmöglichen Verwendung des Wachstumspotentials
der benachteiligten Gebiete auf; zu diesem Zweck ist es
wünschenswert, den Interventionsbereich der Abteilung
des Fonds, die in einzelstaatliche Quoten aufgeteilt ist,
um die Finanzierung von Maßnahmen zu erweitern, mit
denen eine Aufwertung des endogenen Entwicklungs-
potentials der Gebiete erreicht werden soll.
Eine Beschleunigung des Zahlungssystems des Fonds er-
leichtert die Durchführung der Maßnahmen, zu deren
Gunsten der Fonds interveniert hat; die Einführung -
unter bestimmten Bedingungen — eines Vorschußsystems
erlaubt es, diesem Ziel zu begegnen.
Der hervorragend gemeinschaftliche Charakter der spezi-
fischen Maßnahmen zur Regionalentwicklung rechtfer-
tigt es, daß diese von der Kommission nach Anhörung
des Fondsausschusses beschlossen werden.
Um eine bessere Integrierung sowohl der gemeinschaft-
lichen als auch der einzelstaatlichen Finanzmittel in den
von besonders schweren Problemen — insbesondere Ent-
wicklungsrückstand oder industrieller oder städtischer
Niedergang - betroffenen Gebieten zu erreichen, ist es
angebracht, dort integrierte Maßnahmen zur Entwick-
lung zu fördern, die in enger Zusammenarbeit zwischen
der Gemeinschaft und den betroffenen eirizelstaatlichen
Behörden aufeinander abgestimmt sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Text der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 vom
18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung wird durch den Text im
Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(») ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 10.
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 336/61
ANHANG
VERORDNUNG ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER REGIONALPOLITIK UND DEN
EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Im Vergleich zur derzeitigen Fassung der Verordnung sind
— Textstreichungen durch das Zeichen [ ] kenntlich gemacht,
— Textergänzungen oder -änderungen kursiv gedruckt.
TITEL I
KOORDINIERUNG DER REGIONALPOLITIK
Artikel 1 (neuer Artikel)
(1) Um zur Verwirklichung eines hohen Maßes an
Konvergenz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten
beizutragen und um eine ausgewogenere Verteilung der
Wirtschaftstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft sicher-
zustellen, koordinieren die Mitgliedstaaten und die
Kommission die einzelstaatliche Regionalpolitik unter-
einander und mit der Regionalpolitik der Gemeinschaft
gemäß den in Artikel 2 vorgesehenen Verfahren.
(2) Ziel dieser Koordinierung ist es:
— die einzelstaatliche Regionalpolitik untereinander so
anzupassen, daß vor allem widersprüchliche Ergeb-
nisse vermieden werden,
— eine größere Konvergenz der einzelstaatlichen Re-
gionalpolitik mit den Zielen und Prioritäten der Ge-
meinschaft, insbesondere im regionalen Bereich, zu
fördern,
— dafür Sorge zu tragen, daß Beihilfen der Intensität
der innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und auf
Gemeinschaftsebene bestehenden Regionalprobleme
Rechnung tragen.
(3) Diese Koordinierung muß die regionalen Auswir-
kungen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Wirt-
schafts- und Sektorenpolitik berücksichtigen.
Artikel 2 (neuer Artikel)
(1) Der periodische Bericht und die Regionalentwick-
lungsprogramme sowie die Analyse regionaler Auswir-
kungen sind Instrumente dieser Koordinierung. Ein we-
sentliches Element ist gleichermaßen auch die Koordinie-
rung der allgemeinen Beihilfesysteme mit regionaler
Zweckbestimmung.
(2) Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit
mit dem Ausschuß für Regionalpolitik einen periodi-
schen Bericht über die Lage und die sozio-ökonomische
Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft und über
die einzelstaatliche Regionalpolitik. Zu diesem Zweck
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die ge-
eigneten Informationen. Der Bericht wird in regelmäßi-
gen Abständen von 2 lh Jahren ausgearbeitet, so daß er
jedes zweite Mal mit der Prüfung der Programme für
mittelfristige Wirtschaftspolitik zusammenfällt. Anhand
dieses Berichtes legt der Rat auf Vorschlag der Kommis-
sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die regional-
politischen Leitlinien und Prioritäten fest.
(3) a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommis-
sion die Regionalentwicklungsprogramme und
deren etwaige Änderungen für die Regionen und
Teilräume, die staatliche Beihilfen mit regiona-
ler Zweckbestimmung erhalten können. Diese
Programme werden nach dem vom Ausschuß
für Regionalpolitik ausgearbeiteten gemeinsa-
men Schema i1) und unter Berücksichtigung der
Empfehlung der Kommission vom 23. Mai
1979 (2) aufgestellt. Sie haben richtungweisen-
den Charakter und geben die Ziele und Mittel
der Regionalentwicklung an. Sie werden in en-
ger Zusammenarbeit mit den zuständigen Re-
gionalbehörden ausgearbeitet. Bei der Übermitt-
lung dieser Programme informieren die Mit-
gliedstaaten die Kommission über die wesentli-
chen öffentlichen Maßnahmen in ihrem gesam-
ten Staatsgebiet, die das regionale Gleichgewicht
beeinflussen können, und teilen die nach Regio-
nen aufgeschlüsselten öffentlichen Investitions-
ausgaben mit. Die Regionalentwicklungspro-
gramme werden von der Kommission und dem
Ausschuß für Regionalpolitik im Hinblick auf
die in Artikel 1 festgelegten Koordinierungsziele
geprüft. Der Ausschuß für Regionalpolitik gibt
der Kommission hierzu eine Stellungnahme ab.
Diese richtet gegebenenfalls angemessene Emp-
fehlungen an die Mitgliedstaaten.
(») ABl. Nr. C 69 vom 24. 3. 1976, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 143 vom 12. 6. 1979, S. 9.
Nr. C 336/62 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
b) Bis zum 31. Mai jeden Jahres übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht
über die Durchführung der Regionalentwick-
lungsprogramme, in dem für jede Region und
jeweils für das Vorjahr folgende Angaben ge-
macht werden:
— Zahlenangaben über die Ergebnisse der Re-
gionalmaßnahmen, gemessen in Investitio-
nen und Arbeitsplätzen;
— die eingesetzten Finanzmittel aus nationalen
und gemeinschaftlichen Quellen, wobei ge-
gebenenfalls die Mittel aus dem Fonds und
den übrigen Finanzinstrumenten der Ge-
meinschaft gesondert auszuweisen sind;
— den Nutzungsgrad der wichtigsten im Laufe
des Jahres fertiggestellten Infrastrukturen,
soweit möglich.
(4) Die Kommission untersucht die regionalen Aus-
wirkungen der wichtigsten Gemeinschaftspolitiken und
wesentlichen Maßnahmen, die sie dem Rat vorschlägt.
Sie unterrichtet letzteren dahin gehend, wie sie die Er-
gebnisse dieser Untersuchung berücksichtigt und, wenn
erforderlich, über ihre Absicht, in Artikel 27 genannte
spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen
Entwicklung durchzuführen. Der Rat, auf Vorschlag der
Kommission, wird die geeigneten Maßnahmen beschlie-
ßen.
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN FONDS
FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Artikel 3 ('bisher Artikel 1)
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, im
folgenden „Fonds" genannt, ist dazu bestimmt, die wich-
tigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft
zu korrigieren, die insbesondere auf eine vorwiegend
landwirtschaftliche Struktur, industrielle Wandlungen
und eine strukturbedingte Unterbeschäftigung zurückzu-
führen sind.
Artikel 4 (bisher Artikel 2)
(1) [••••] Die Ausstattung des Fonds wird jährlich im
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,
getrennt nach Maßnahmen gemäß Titel III und Maß-
nahmen gemäß Titel IV dieser Verordnung, festgesetzt.
(2) Im jährlichen Haushaltsplan erscheinen unter dem
Titel des Fonds für das betreffende Haushaltsjahr
a) die Verpflichtungsermächtigungen,
b) die Zahlungsermächtigungen.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
findet die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts-
plan der Gemeinschaften auf die Verwaltung des Fonds
Anwendung.
(3) Um zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten
Ziele beizutragen, können durch den Fonds finanziert
werden:
a) Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der von be-
sonders schweren Strukturproblemen betroffenen
Regionen, die Gegenstand von Titel III sind. [ ]
Die zur Finanzierung dieser Maßnahmen bestimmten
Mittel des Fonds werden nach folgendem Schema
aufgeteilt:
— griechische Regionen mit Ausnahme der
Zonen A in der Begriffsbestimmung von Arti-
kel 4 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr.
1116/81 vom 14. Januar 1981 und vor-
behaltlich der Regelungen in Artikel 4 Absatz 2
desselben 15,97 %
— Mezzogiomo in der Begriffsbestimmung
von Artikel 1 des Dekrets Nr. 218 des Präsi-
denten der Italienischen Republik vom 6. März
1978 43 ,67%
— Irland 7 ,31%
— Fördergebiete im Sinne von Abschnitt 7 Absatz 7
des britischen Industry Act vom 9. August 1972
entsprechend dem Beschluß der britischen
Regierung vom 17. Juli 1979 und den folgen-
den Beschlüssen, die ab 1. August 1982 in
Nordirland, Schottland, Wales und in den
Regionen „Norden" und „Nordwesten" in
Kraft treten. 29,28%
— Grönland 1,30%
— französische Übersee-Departements 2,47%
Die Verteilung der obigen Fondsmittel erfolgt global
für Dreijahreszeiträume.
Bei der Bewilligung von Zuschüssen aus dem Fonds
wird Investitionen in den Teilräumen Vorrang einge-
räumt, die auf nationaler Ebene als Gebiete mit
Priorität ausgewiesen werden, wobei die Koordinie-
rungsgrundsätze für Beihilfen mit regionaler Zweck-
bestimmung auf Gemeinschaftsebene berücksichtigt
werden.
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 336/63
b) Spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen zur regiona-
len Entwicklung zugunsten der Regionen, die von
akuten und schwerwiegenden Problemen einer rück-
läufigen Industrieentwicklung oder den folgen be-
stimmter Gemeinschaftspolitiken besonders betrof-
fen und Gegenstand von Titel IV dieser Verordnung
sind. Der für diese Maßnahmen aufgewandte Betrag
darf 20% der Fondsmittel nicht überschreiten.
[ ]
Die zur Finanzierung dieser Maßnahmen bestimmten
Fondsmittel werden unter Berücksichtigung der
KAPITEL 1
GEOGRAPHISCHER BETEILIGUNGSBEREICH
Artikel 6 (neuer Artikel)
(1) Das in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannte
Verzeichnis der Regionen und Teilräume kann vom Rat
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis-
sion revidiert werden, vor allem dann, wenn die in den
periodischen Berichten gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorge-
nommene Analyse wesentliche Änderungen an der relati-
ven Intensität der sozio-ökonomischen Probleme der
Regionen der Gemeinschaß erkennen läßt.
(2) Anpassungen dieses Verzeichnisses, die nicht dazu
führen, daß die Bevölkerung der für einen Zuschuß in
Betracht kommenden Regionen und Teilräume eines
Mitgliedstaats um mehr als 0,5 % zunimmt, können von
der Kommission auf Antrag des betreffenden Mitglied-
staats nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren
beschlossen werden.
KAPITEL 2
MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG
Abschnitt 1
Bestimmungen über die Finanzierung von Programmen
Artikel 7 (neuer Artikel)
(1) Der Fonds beteiligt sich an der Finanzierung der in
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Maßnahmen
durch die Finanzierung von Programmen, in denen die
Bedingungen der finanziellen Beteiligung der Gemein-
schaft zugunsten von Infrastrukturinvestitionen
spezifischen Probleme der Regionen und der relati-
ven Intensität der regionalen Ungleichgewichte in der
Gemeinschaft verwendet.
Artikel 5 (neuer Artikel)
Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) in
Regionen oder Teilräumen, die staatliche Beihilfen mit
regionaler Zweckbestimmung erhalten können, und alle
Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a)
müssen im Rahmen der Regionalentwicklungspro-
gramme gemäß Artikel 2 Absatz 3 getroffen werden.
und/oder von staatlichen Beihilfen im Industrie-, Hand-
werks- und Dienstleistungsbereich, einschließlich des
Fremdenverkehrs, festgelegt sind.
(2) Die Finanzierung der Programme für Infrastruk-
turinvestitionen betrifft Infrastrukturen, die zur Ent-
wicklung der Region oder des Teilraums, in denen das
betreffende Projekt seinen Standort hat, beitragen.
(3) Die Finanzierung der Systeme staatlicher Beihilfen
im Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich
muß wirtschaftlich gesunde Tätigkeiten betreffen, die die
Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen ermögli-
chen. Die Finanzierung der Gemeinschaft kann sich auf
die Gesamtheit oder nur auf einen Teil der Beihilferege-
lungen erstrecken.
Artikel 8 (neuer Artikel)
(1) In der Regel sollen die in Artikel 7 genannten Pro-
gramme eine Laufzeit von nicht weniger als drei Jahren
haben.
(2) Die Programme betreffen mehrere, eine oder einen
Teil der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannten
Regionen und Teilräume.
(3) Sie enthalten folgende Angaben:
a) erwartete Ergebnisse, möglichst in quantifizierter
Form;
b) Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ergebnisse zu
treffen sind, mit Angabe des Zeitplans ihrer Durch-
führung;
c) Finanzierungsplan für das Programm, wobei die ge-
meinschaftlichen, nationalen und regionalen Finan-
zierungsquellen getrennt auszuweisen sind;
d) Bezeichnung der für die Durchführung des Pro-
gramms und der darin vorgesehenen Maßnahmen
zuständigen Behörden oder Einrichtungen;
TTTELIII
GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER VON BESONDERS
SCHWEREN STRUKTURPROBLEMEN BETROFFENEN REGIONEN
Nr. C 336/64 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
e) wesentliche mit dem Programm verbundene Maß-
nahmen, die der Mitgliedstaat ergreift und die nicht
Gegenstand einer Finanzierung durch die Gemein-
schaft sind;
f) Informationen, aus denen hervorgeht, daß die Hilfe
der Gemeinschaft in Form einer finanziellen Beteili-
gung gewährt wird und somit zusätzliche Projekte
zugunsten der Entwicklung der unter den Programm-
vertrag fallenden Region ermöglicht;
g) Erläuterungen der Maßnahmen, die für den Umwelt-
schutz in den Regionen oder Teilräumen vorgesehen
sind;
h) Bestimmungen darüber, wie die Zuschüsse aus dem
Fonds publik zu machen sind, um die potentiellen
Empfänger und die Berufskreise auf die Möglichkei-
ten des Programms und auf die Rolle der Gemein-
schaft hinzuweisen.
(4) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 dieser
Verordnung wird von der Kommission festgelegt, wel-
ches Detail der in Absatz 3 vorgesehenen Elemente die
Programme enthalten müssen.
Artikel 9 (neuer Artikel)
(1) Die Programme, die Gegenstand eines Zuschusses
aus dem Fonds sein können, werden der Kommission
von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt. Sie wer-
den von diesem Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit
mit den betroffenen Behörden aufgestellt.
(2) Die Beteiligung des Fonds an der Finanzierung der
Programme kann 50 % der bei den Zuschüssen aus dem
Fonds berücksichtigten Ausgaben erreichen. Die Kom-
mission legt die Kriterien für die Anwendung dieses Ab-
satzes nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren
fest.
(3) Die Kommission beurteilt ein Programm nach sei-
ner Kohärenz mit den Regionalentwicklungsprogram-
men und nach seinem Beitrag zur Erreichung der Ziele
und vorrangigen Anliegen der Gemeinschaft im Regio-
nalbereich, vor allem bezüglich der Schaffung oder Er-
haltung produktiver Arbeitsplätze, der Mobilisierung des
endogenen Potentials der betreffenden Region sowie der
Verstärkung ihrer wirtschaftlichen Basis.
(4) Wenn die Kommission der Ansicht ist, daß ein
vorgelegtes Programm für einen Zuschuß aus dem Fonds
in Frage kommt, teilt sie dies, mit ihren Bemerkungen,
dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Die Kommission
und der Mitgliedstaat einigen sich auf das endgültige
Programm, das unter anderem einen vollständigen Fi-
nanzierungsplan enthalten muß.
Ein Programm, über das auf diese Weise Einigung zwi-
schen der Kommission und einem Mitgliedstaat erzielt
wurde, wird als „Programmvertrag" im Sinne dieser
Verordnung betrachtet.
(5) Die Kommission beschließt über den Zuschuß aus
dem Fonds nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfah-
ren. Der Entscheidung ist der Programmvertrag als
Anhang beigefügt.
(6) Die Zuschüsse aus dem Fonds werden im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 10 (neuer Artikel)
(1) Bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unterbreitet der
betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht,
der, entsprechend den nach Artikel 8 Absatz 3 erforder-
lichen Auskünften, die Forschritte bei der Durchführung
der einzelnen Programme während des abgelaufenen
Kalenderjahres erkennen läßt. Diese Berichte sollen die
Kommission in die Lage versetzen, sich von der Durch-
führung der Programme zu überzeugen, ihre Auswirkun-
gen festzustellen und gegebenenfalls zu folgern, daß die
Maßnahmen in kohärenter Weise durchgeführt werden.
Die Berichte werden dem Fondsausschuß mitgeteilt.
(2) Anhand dieser Berichte erstattet die Kommission
nach Maßgabe des Artikels 36 Bericht.
(3) Im Falle einer bedeutenden Änderung eines in
Ausführung befindlichen Programms findet das Verfah-
ren nach Artikel 31 Anwendung.
(4) Nach Abschluß jedes einzelnen Programms unter-
richtet die Kommission den Fondsausschuß über die
erzielten Ergebnisse.
Artikel 11 (neuer Artikel)
(1) Während einer dreijährigen Übergangszeit, die am
1. Januar 1982 beginnt, kann sich der Fonds sowohl an
der Finanzierung von Programmen nach den in diesem
Abschnitt genannten Modalitäten als auch an der
Finanzierung von Investitionsvorhaben nach den in
Abschnitt 2 genannten Modalitäten beteiligen.
(2) Im zweiten und dritten Jahr der Übergangszeit
und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 unten
und der Abschnitte 3 und 4 darf der Teil der Zuschüsse
aus dem Fonds, der zur Finanzierung von Programmen
verwendet wird, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nicht
weniger als 30% bzw. 60% der Mittel betragen, die für
Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der von besonders
schweren Struktur Problemen betroffenen Regionen
verfügbar sind. Nach Ende der Übergangszeit müssen,
ebenso vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3 und
der Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4, sämtliche
verfügbaren Mittel zur Finanzierung von Programmen
verwendet werden.
(3) Nach Ende der Übergangszeit können nach den in
Abschnitt 2 genannten Modalitäten auch weiterhin Inve-
stitionsvorhaben mit einem Kostenaufwand von mehr als
40 Millionen ECU von dem Fonds finanziert werden.
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 336/65
Abschnitt 2
Bestimmungen über die Finanzierung von Investitions-
vorhaben
Artikel 12 (bisher Artikel 4 Absatz 2)
(1) Bei Investitionen in Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben belauft sich die Beteiligung des
Fonds auf 20% der Investitionskosten; sie darf jedoch
50 % der für die betreffende Investition von der öffent-
lichen Hand im Rahmen einer Beihilferegelung mit
regionaler Zweckbestimmung gewährten Beihilfen nicht
überschreiten und ist ferner auf denjenigen Teil der
Investition beschränkt, der je neu geschaffenen Arbeits-
platz 100 000 ECU und je erhaltenen Arbeitsplatz
50 000 ECU nicht überschreitet.
Im Dienstleistungsbereich und im Handwerk wird der
Zuschuß aus dem Fonds nach der Zahl der geschaffenen
oder erhaltenen Arbeitsplätze berechnet; er beläuft sich
auf 20 000 ECU je Arbeitsplatz, darf jedoch 50% der
einzelstaatlichen Beihilfen nicht überschreiten.
Als staatliche Beihilfen sind Zuschüsse sowie Zinsvergü-
tungen oder deren Gegenwert anzusehen, wenn es sich
um zinsverbilligte Darlehen handelt, und zwar unabhän-
gig davon, ob diese Beihilfen auf die Investition oder die
neu geschaffenen Arbeitsplätze bezogen werden.
Diese Beihilfen können Beihilfen umfassen, die für eine
Investition gewährt und an die Unternehmen für den
Transfer von Ausrüstungen und Arbeitskräften gezahlt
werden. Die Berechnung des Beihilfeäquivalents wird in
einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 31 fest-
gelegt. Die in Form einer Herabsetzung oder einer
Befreiung von Mieten für Gebäude, einschließlich
Ausrüstungen, gewährten Beihilfen können ebenfalls
berücksichtigt werden, sofern dabei die gleiche
Berechnung möglich ist.
Der auf diese Weise ermittelte Zuschuß des Fonds kann
nach vorherigem Beschluß des Mitgliedstaats, der gleich-
zeitig mit dem Zuschußantrag notifiziert wird, zu der
von der öffentlichen Hand für die Investition gewährten
Beihilfe hinzukommen oder als teilweise Erstattung der
Beihilfe an die öffentliche Hand gezahlt werden. In die-
sem Fall muß die finanzielle Beteiligung des Mitglied-
staats in der betreffenden Region um den Betrag des
Zuschusses der Gemeinschaft erhöht werden.
(2) Bei Infrastrukturinvestitionen beträgt die Beteili-
gung des Fonds 30% der Gesamtkosten der Durchfüh-
rung der Investition, sofern die Investition weniger als
5 Millionen ECU beträgt, und 10 bis höchstens 30% bei
Investitionen von mindestens 5 Millionen ECU.
Diese Sätze können jedoch zugunsten von Vorhaben von
besonderem Interesse für die Entwicklung der Region, in
der sie durchgeführt werden, bis zu 50 % betragen.
Die Mitgliedstaaten stellen vorrangig Zuschußanträge
für Investitionen, die von regionalen oder lokalen
Behörden getätigt werden.
(3) Der Zuschuß aus dem Fonds kann ganz oder teil-
weise in Form einer Zinsvergütung für Gemeinschafts-
darlehen gewährt werden, die in den in Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe a) genannten Regionen und Teil-
räumen vergeben werden.
Artikel 13 (bisher Artikel 5)
(1) Über den Zuschuß des Fonds entscheidet die
Kommission nach Maßgabe der Intensität des wirtschaft-
lichen Ungleichgewichts in der Region, in der die Investi-
tion getätigt wird, und der unmittelbaren und mittel-
baren Auswirkungen der Investition auf die Beschäfti-
gungslage. Die Kommission prüft vor allem den Zusam-
menhang zwischen der Investition und der Gesamtheit
der von dem Mitgliedstaat zugunsten der betreffenden
Region durchgeführten Maßnahmen, wie sie aus den von
den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 2 gemachten
Angaben ersichtlich werden; dabei werden insbesondere
berücksichtigt:
a) der Beitrag der Investition zur wirtschaftlichen
Entwicklung der Region,
b) ihre Kohärenz mit den Programmen oder Zielen der
Gemeinschaft,
c) die Lage der betreffenden Wirtschaftszweigs und die
Rentabilität der Investition,
d) die grenzüberschreitende Wirkung der Investition,
das heißt, wenn diese in einer Region erfolgt, die an
einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten angrenzt,
e) eine anderweitige Beteiligung der Gemeinschafts-
orgäne oder der Europäischen Investitionsbank zu-
gunsten derselben Investition oder zugunsten anderer
Maßnahmen in der gleichen Region. Auf diese Weise
werden die anderen Zuschüsse der Gemeinschaft mit
denen der Fonds derart koordiniert, daß konvergie-
rende und koordinierte Gesamtaktionen in einer be-
stimmten Region gefördert werden und insbesondere
die Kohärenz zwischen Regionalpolitik und land-
wirtschaftlicher Sturkturpolitik gewährleistet wird.
(2) a) Bei Investitionen mit einem Kostenaufwand von
5 Millionen ECU oder mehr trifft die Kommis-
sion eine Entscheidung über den Zuschuß des
Fonds nach dem Verfahren des Artikels 31.
[ ]
b) Bei Investitionen mit einem Kostenaufwand von
weniger als 5 Millionen ECU entscheidet die
Kommission über den Zuschuß des Fonds und
unterrichtet den Fondsausschuß von der getrof-
fenen Entscheidung.
Artikel 14 (bisher Artikel 7)
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre
Anträge auf Zuschüsse aus dem Fonds zusammen mit
Nr. C 336/66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
Angaben vor, die es der Kommission ermöglichen, die
Investitionen unter Berücksichtigung der Artikel 2 und
13 zu beurteilen.
(2) Für die Investitionen mit einem Kostenaufwand
von weniger als 5 Millionen ECU stellen die Mitglied-
staaten an jedem Quartalsbeginn Globalanträge. Diese
Anträge werden pro Region gestellt, wobei zwischen den
Investitionen in Industrie-, Handwerks- oder Dienst-
leistungsbetrieben und den Infrastrukturinvestitionen
unterschieden wird.
In den Anträgen ist anzugeben:
a) für Investitionen in Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben: der Name der betreffenden
Unternehmen, der Gewerbezweig und der Standort
der einzelnen Investitionen sowie ihre Art (Errich-
tung, Ausbau, Umstellung oder Umstrukturierung
eines Betriebes), der Gesamtbetrag der Investitionen,
die vorgesehene Gesamtauswirkung auf die Beschäf-
tigungslage (Schaffung oder Erhaltung von Arbeits-
plätzen, die voraussichtliche Durchführungsdauer,
sämtliche gewährten Beihilfen, aufgrund deren ein
Zuschuß des Fonds beantragt wird, sowie der Fällig-
keitsplan für deren Auszahlung;
b) für Infrastrukturinvestitionen: der Standort der ein-
zelnen Investitionen und ihre Art sowie deren Beitrag
zur Entwicklung der betreffenden Region, die vorge-
sehenen Ausgaben sowie die Ausgaben zu Lasten der
öffentlichen Hand und der Fälligkeitsplan für die
Zahlungen, die Bezeichnung der zuständigen Behör-
den, die Gesamthöhe des beantragten Zuschusses aus
dem Fonds und die voraussichtliche Durchführungs-
dauer.
(3) Für Investitionen mit einem Kostenaufwand von
5 Millionen ECU und mehr sind die Anträge einzeln
mit folgenden Angaben zu stellen:
a) für Investitionen in Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben: der Name des Betriebes,
der Gewerbezweig, die Art der Investition, der
Standort, die Auswirkung auf die Beschäftigtenzahl,
der Zeitplan für die Durchführung, die Zuschüsse,
Zinsvergütungen oder zinsverbilligten Darlehen, der
Fälligkeitsplan für die Auszahlung dieser Beihilfen,
alle anderen Formen von bereits gewährten oder vor-
gesehenen Beihilfen der öffentlichen Hand sowie der
Finanzierungsplan, in dem insbesondere die übrigen
beantragten oder vorgesehenen Gemeinschaftsbei-
hilfen im einzelnen anzugeben sind.
Der Mitgliedstaat nennt in seinem Antrag die
Gesamtbeihilfe, die seines Erachtens dem Betrieb zu
gewähren ist, sowie die Beteiligung, die er bei der
Gemeinschaft beantragt;
b) für Infrastrukturinvestitionen: die zuständige
Behörde, die Art der Investition, ihr Standort, ihr
Beitrag zur Entwicklung der betreffenden Region, der
Kostenaufwand, der Finanzierungsplan und der
Zeitplan für die Durchführung sowie der Fällig-
keitsplan für die Zahlung.
(4) Die Kommission entscheidet über den Zuschuß
des Fonds:
a) zusammengefaßt über jeden Antrag nach Absatz 2;
b) bei den Anträgen nach Absatz 3 in jedem einzelnen
Fall.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen vorzugsweise Zu-
schußanträge, die Investitionen von 5 Millionen ECU
oder mehr betreffen.
Artikel 15 (bisher Arikel 10)
(1) Die betreffenden Investoren werden im Einver-
nehmen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten davon unter-
richtet, daß ein Teil der ihnen gewährten Beihilfe von der
Gemeinschaft kommt. Hinsichtlich der Infrastrukturin-
vestitioneh treffen die Mitgliedstaaten im Einvernehmen
mit der Kommission die zweckdienlichen Vorkehrungen,
um eine geeignete Publizität für die Zuschüsse aus dem
Fonds zu gewährleisten.
(2) Das Verzeichnis der Vorhaben, an denen sich der
Fonds beteiligt, wird halbjährlich im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
In diesem Verzeichnis werden für jedes Vorhaben Art
und Standort des Projekts sowie die Höhe der Investition
genannt.
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Finanzierung von Maßnahmen
zur Erschließung des endogenen Entwicklungspotentials
der Regionen
Artikel 16 (neuer Artikel)
Der Fonds kann sich an der Finanzierung von Maßnah-
men zur Erschließung des endogenen Entwicklungs-
potentials der Regionen beteiligen, die in eine der folgen-
den Kategorien gehören:
a) Maßnahmen zugunsten der kleinen und mittleren
Unternehmen, der Handwerksbetriebe und des
Fremdenverkehrs in ländlichen Gegenden, um ihnen
Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, mit deren
Hilfe sie ihre Aktivitäten ausbauen und Zugang zu
neuen Technologien haben können. Diese Maßnah-
men umfassen:
— Beihilfen für die mit der Sammlung und Verbrei-
tung von Informationen über Innovationen im
Bereich der Produkte und der Technologie befaß-
ten Institutionen sowie zur Durchführung von
Feasability-Studien und -Vorhaben, die die Mög-
lichkeit geben, diese Innovationen in den Unter-
nehmen anzuwenden;
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 336/67
— Beihilfen zur Durchführung sektoraler Untersu-
chungen, die eine bessere Kenntnis der Möglich-
keiten des Zugangs zu den nationalen und ge-
meinschaftlichen Märkten sowie den Dritt-
landsmärkten vermitteln, und Beihilfen zur Ver-
breitung der Ergebnisse dieser Untersuchungen;
— Beihilfen zur Steigerung der Effizienz der Unter-
nehmen dadurch, daß sie besseren Zugang zu ei-
ner Beratung im Bereich der Unternehmensfüh-
rung oder Organisation erhalten; diese Beihilfen
betreffen Aufwendungen der Unternehmen für
geleistete Dienste von Beratungsgesellschaften
oder ähnlichen Insitutionen;
— Startbeihilfen, die die Einrichtung von mehreren
Unternehmen gemeinsamen Diensten erleichtem,
und einen Teil der Betriebskosten der gemein-
samen Dienste betreffen;
— Beihilfen zur besseren Nutzung des regionalen
Potentials im Bereich des Fremdenverkehrs in
ländlichen Gegenden, die einen Teil der Be-
triebskosten von Einrichtungen zur koordinierten
Förderung und Verwaltung des Beherbergungs-
gewerbes betreffen.
b) Ein Beitrag zugunsten der regionalen oder lokalen
Behörden zur Durchführung von Arbeiten zur Pro-
grammierung, zur technischen und finanziellen Vor-
bereitung und zur Durchführung der Maßnahmen,
die Gegenstand eines Zuschusses aus dem Fonds sein
könnten, sowie zur Fortbildung der Bediensteten, die
mit der Ausführung dieser Aufgaben betraut sind.
c) Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und Ent-
wicklung kleiner und mittlerer Unternehmen da-
durch, daß diesen nach Modalitäten, die vom Rat auf
Vorschlag der Kommission im Rahmen einer Durch-
führungsverordnung festzulegen sind, der Zugang
zum Kapitalmarkt erleichtert wird.
Artikel 17 (neuer Artikel)
Die Höhe der Beteiligung des Fonds an der Finanzierung
der in Artikel 16 genannten Maßnahmen wird folgen-
dermaßen festgesetzt:
(1) a) bei den in Buchstabe a) erster und dritter Ge-
dankenstrich genannten Maßnahmen: die Bei-
hilfen sind degressiv gestaffelt und haben eine
Laufzeit von drei Jahren. Der Beihilfesatz be-
trägt im ersten Jahr 70 % und während des Drei-
jahreszeitraums nicht mehr als durchschnittlich
55%,
bei den in Buchstabe a) erster Gedankenstrich
genannten Feasability-Studien: Beihilfen bis
70% der Kosten der Studien, begrenzt auf
50 000 ECU pro Studie;
b) bei den in Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich
genannten Maßnahmen: 70% der Kosten der
Untersuchungen und der Ausgaben für die Ver-
breitung ihrer Ergebnisse.
(2) Bei den in Buchstabe b) genannten Maßnahmen:
70 % der zu Kosten der regionalen oder lokalen Behör-
den gehenden Ausgaben.
(3) Über den Zuschuß aus dem Fonds beschließt die
Kommission nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Ver-
fahren.
Abschnitt 4
Bestimmungen über Untersuchungen
Artikel 18 (bisher Artikel 12)
(1) Der Fonds kann sich an der Finanzierung von Un-
tersuchungen beteiligen, die in engem Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit stehen und auf Antrag eines Mit-
gliedstaates durchgeführt werden.
(2) Der Zuschuß aus dem Fonds darf 50 % der Kosten
der Untersuchung nicht überschreiten.
KAPITEL 3
ZAHLUNGEN UND KONTROLLEN
Abschnitt 1
Bestimmungen über die Programmverträge
Artikel 19 (neuer Artikel)
(1) Die für die Finanzierung eines Programms be-
stimmten Haushaltsmittel werden in Jahrestranchen ge-
bunden. Die Bindung der ersten Tranche erfolgt, sobald
die Kommission ihre Zuschußentscheidung getroffen
hat. Die weiteren Jahrestranchen werden entsprechend
den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem Stand der
Programmdurchführung gebunden.
(2) Ausgaben, die von den betrofffenen Behörden ab
1. Januar des Jahres, in dem das Programm der Kommis-
sion vorgelegt wird, geleistet öder geplant werden, kom-
men für einen Zuschuß des Fonds in Frage.
Artikel 20 (neuer Artikel)
(1) Mit jedem Zahlungsantrag reicht der betreffende
Mitgliedstaat eine Bescheinigung darüber ein, daß die
Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und daß
detaillierte Belege vorhanden sind; die Zahlungsanträge
enthalten folgende Angaben:
— Art der unter den Zahlungsantrag fallenden Maß-
nahmen;
— Höhe und Art der Ausgaben, die während des An-
tragszeitraums für die einzelnen Maßnahmen getätigt
worden sind;
Nr. C 336/68 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
— Bestätigung, daß die in dem Zahlungsantrag geschil-
derten Maßnahmen programmgemäß eingeleitet
worden sind.
(2) Der Mitgliedstaat hält während eines Zeitraums
von drei Jahren nach der letzten das Programm betref-
fenden Zahlung sämtliche Belege über die Programm-
ausgaben oder beglaubigte Abschriften dieser Belege
zur Verfügung der Kommission. Die Kommission behält
sich vor, jedes Teilvorhaben im Rahmen des Programms
im Detail zu prüfen.
(3) Die Kommission leistet die Zahlungen:
— an die als Bauherren der Projekte fungierenden Be-
hörden, wenn der Programmvertrag die Finanzie-
rung eines Programms von Infrastrukturinvestitio-
nen betrifft;
— an eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zu die-
sem Zweck benannte Einrichtung, wenn der Pro-
grammvertrag die Finanzierung einer staatlichen
Beihilferegelung im Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsbereich betrifft.
Abschnitt 2
Bestimmungen über die Investitionsvorhaben
Artikel 21 (bisher Artikel 8)
(1) Der Zuschuß des Fonds, der gegebenenfalls aus
dem Gegenwert der Beihilfen gemäß einer Durchfüh-
rungsverordnung nach dem in Artikel 31 angegebenen
Verfahren berechnet wird, wird gezahlt entsprechend
den Zahlungen gegen Vorlage von vierteljährlichen
Übersichten seitens des Mitgliedstaats, durch die die ef-
fektive Durchführung der Ausgaben und das Vorhanden-
sein detaillierter Ausgabennachweise belegt werden und
die folgenden Angaben enthalten:
a) bei Zwischenzahlungsanträgen:
— den Namen des betreffenden Unternehmens oder
bei Infrastrukturen den Namen der zuständigen
Behörde,
— den Standort der Investition,
— den Gesamtbetrag der nach dem in Artikel 22
genannten Datum erfolgten Zahlung der öffent-
lichen Hand sowie den Teil, für den die Zahlung
beantragt wird,
— die beim Fonds beantragte Zahlung,
— eine Vorausschätzung der künftigen Zahlungsan-
träge;
b) bei Abschlußzahlungsanträgen sämtliche unter Buch-
stabe a) aufgeführten Angaben, ausgenommen die
letztgenannten, sowie zusätzlich:
— den tatsächlich investierten Betrag und den
Nachweis, daß die durchgeführte Investition mit
dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt,
— den Tag des Abschlusses der Investition,
— die Zahl der durch Investitionen in Industrie-,
Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben ge-
schaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze,
— die Höhe der öffentlichen Ausgaben.
(2) Handelt es sich bei den Ausgaben, die durch die
Entscheidungen nach Artikel 14 vorgesehen sind, um
Beihilfen in Form von Zinsvergütungen oder zinsverbil-
ligten Darlehen, so wird der Zuschuß des Fonds betref-
fend diese Beihilfen, der zum Zeitpunkt der Vollendung
der Investition noch zu zahlen ist, auf einmal gezahlt; die
Zahlung erfolgt gegen Vorlage der Bestätigung betref-
fend den Abschluß der Investitionen.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörden oder
Institutionen, die zur Ausstellung der Bestätigungen
gemäß diesem Artikel befugt sind. Handelt es sich um
Infrastrukturinvestitionen, dann erfolgen die Zahlungen
durch die Kommission an den Träger der betreffenden
Investition.
Im Falle von Investitionen im Industrie- oder Dienst-
leistungsbereich erfolgen die Zahlungen an den Mitglied-
staat oder eine von ihm zu diesem Zweck bestimmte In-
stitution.
Artikel 22 (bisher Artikel 11)
Für Zuschüsse des Fonds kommen von Mitgliedstaaten
ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Zuschußantrag
eingereicht wird, geleistete Zahlungen, soweit sie Investi-
tionen betreffen, deren Durchführung zu diesem Zeit-
punkt noch nicht abgeschlossen ist, in Frage.
Bei Zahlungen, die Investitionen in Grönland betreffen,
kann dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wer-
den.
Abschnitt 3
Bestimmungen über Maßnahmen zur Erschließung des
endogenen Entwicklungspotentials der Regionen
Artikel 23 (neuer Artikel)
(1) Die Zuschußanträge werden der Kommission
jährlich über die Mitgliedstaaten vorgelegt.
(2) In diesen Anträgen sind anzugeben:
— für die in Artikel 16 Buchstabe a) genannten Maß-
nahmen Art und Standort des Projekts, die von den
regionalen oder lokalen Behörden erwarteten Aus-
wirkungen, die Dauer der Maßnahme und die Moda-
litäten ihrer Finanzierung;
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 3367,69
— für die in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Maß-
nahmen Art und Standort des Projekts, die Art der
begünstigten Einrichtungen oder Unternehmen, die
Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation, der
Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und
die Modalitäten ihrer Finanzierung.
(3) Die Zahlungsanträge werden der Kommission von
den Mitgliedstaaten vorgelegt, zusammen mit einer Be-
scheinigung des betreffenden Mitgliedstaats, aus der die
effektive Durchführung der Maßnahmen und das Vor-
handensein detaillierter Belege hervorgeht, und enthalten
folgende Angaben:
— Art der unter den Zahlungsantrag fallenden Maß-
nahmen;
— Höhe und Art der Ausgaben, die während des An-
tragszeitraums für die einzelnen Maßnahmen getätigt
worden sind.
(4) Die Zahlungen werden von der Kommission an
die betreffenden Behörden, Einrichtungen oder Unter-
nehmen geleistet. Die in Artikel 16 Buchstabe a) dritter
und vierter Gedankenstrich genannten Beihilfen und die
in Artikel 16 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich ge-
nannten Beihilfen, soweit sie den Unternehmen direkt
zugute kommen, dürfen den Anteil der Unternehmen an
den Gesamtausgaben nicht auf weniger als 20% reduzie-
ren.
Abschnitt 4
Vorschüsse
Artikel 24 (neuer Artikel)
(1) Für die in den Artikeln 7, 12 und 16 genannten
Maßnahmen, soweit sie nach dem Inkrafttreten der ge-
änderten Fassung dieser Fondsverordnung durchgeführt
werden, kann der Fonds entsprechend dem Stand der
Durchführung der Arbeiten und der Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln Vorschüsse von 80 % gewähren.
(2) Auf Antrag des Mitgliedstaats kann die Kommis-
sion von dem Zeitpunkt an, der für den Beginn der
Durchführung der Arbeiten vorgesehen ist, einen ersten
Vorschuß des Zuschusses für die erste Jahrestranche aus-
zahlen.
(3) Vorschußanträge für die anderen Jahrestranchen
können gestellt werden, wenn die durchgeführten Arbei-
ten der vorhergehenden Tranche mindestens 60% der
Planung erreicht haben und die etwaigen vorhergehen-
den Tranchen abgeschlossen sind.
(4) Der Restbetrag eines jeden Vorschusses wird auf
Antrag des Mitgliedstaats gegen Vorlage einer Bescheini-
gung darüber ausgezahlt, daß die der betroffenen Tran-
che entsprechenden Arbeiten als abgeschlossen angese-
hen werden können, und gegen Vorlage des Betrages der
getätigten öffentlichen Ausgaben.
(5) Die Form der in den Absätzen 2 und 3 genannten
Vorschußanträge wird nach dem Verfahren gemäß Arti-
kel 31 festgelegt.
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Kontrollen
Artikel 25 (bisher Artikel 9)
(1) Wird eine durch einen Zuschuß des Fonds geför-
derte Maßnahme nicht wie vorgesehen ausgeführt oder
sind die Bedingungen, nicht wie in den maßgeblichen
Richtlinien vorgesehen, erfüllt, so kann der Zuschuß des
Fonds durch eine Entscheidung, die von der Kommission
nach Anhörung des Fondsausschusses getroffen wird,
gekürzt oder widerrufen werden.
Die gegebenenfalls [ ] gezahlten Beträge werden der
Gemeinschaft von dem betreffenden Mitgliedstaat oder
gegebenenfalls von der Institution, an die der Zuschuß
des Fonds gezahlt wurde, innerhalb von 12 Monaten
nach Notifizierung der Entscheidung zurückerstattet.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission den vom
Fonds gezahlten Zuschußbetrag in allen Fällen, in denen
eine einzelstaatliche Beihilfe, die als Berechnungsgrund-
lage für den Zuschuß des Fonds gedient hat, vom In-
vestor an den betreffenden Mitgliedstaat zurückgezahlt
wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle
für das reibungslose Funktionieren des Fonds erforder-
lichen Auskünfte zur Verfügung und ergreifen alle Maß-
nahmen zur Erleichterung von Kontrollen, deren Durch-
führung die Kommission im Rahmen der Verwaltung des
Fonds für zweckmäßig hält, einschließlich der Nachprü-
fungen an Ort und Stelle. Sie notifizieren der Kommission
alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fälle.
(3) Unbeschadet der Kontrollen, die von den Mit-
gliedstaaten aufgrund der nationalen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften vorgenommen werden, und unbe-
schadet der Bestimmungen des Artikels 206 des Vertra-
ges sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel
209 Buchstabe c) des Vertrages werden von den zustän-
digen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und Be-
diensteten der Kommission oder anderen von ihr zu die-
sem Zweck beauftragten Personen Nachprüfungen an
Ort und Stelle oder Erhebungen über die vom Fonds
finanzierten Maßnahmen durchgeführt. Die Kommission
setzt Fristen für die Durchführung dieser Nachprüfungen
und benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat im
voraus, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten.
(4) Mit diesen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder
Erhebungen über die vom Fonds finanzierten Vorhaben
soll festgestellt werden,
a) ob die Verwaltungsverfahren mit den Gemein-
schaftsvorschriften übereinstimmen;
b) ob Belege vorhanden sind und diese mit den vom
Fonds finanzierten Vorhaben übereinstimmen;
c) unter welchen Bedingungen die vom Fonds finanzier-
ten Vorhaben durchgeführt oder überprüft werden;
Nr. C 336/70 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
d) ob die durchgeführten Vorhaben mit den vom Fonds
finanzierten Vorhaben übereinstimmen.
(5) Die Kommission kann die Zahlung der Zuschüsse
für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle
Unregelmäßigkeiten oder eine wichtige Änderung der Art
oder der Bedingungen dieses Vorhabens festgestellt wer-
den, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorge-
legt worden ist.
(6) Wird eine Maßnahme, für die ein Zuschuß des
Fonds gewährt wurde, nicht durchgeführt oder in der
Weise durchgeführt, daß nur noch ein Teil des hierfür
gewährten Zuschusses des Fonds gerechtfertigt ist, so
wird abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Haushalts-
ordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaus-
haltsplan der Europäischen Gemeinschaften (*) der nicht
in Anspruch genommene Teil des Zuschusses aus dem
(•) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.
Artikel 27 (bisher Artikel 13)
(1) Im Rahmen" der in diesem Titel genannten Ge-
meinschaftsmaßnahmen gewährt der Fonds Zuschüsse
auch in Regionen und Teilräumen, die sich von den in
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannten unterscheiden
können, sofern sich der betreffende Mitgliedstaat gleich-
zeitig an der Lösung der Probleme, die Gegenstand der
Gemeinschaftsmaßnahme sind, beteiligt hat oder betei-
ligt.
(2) Die in diesem Titel genannten Maßnahmen unter-
scheiden sich ganz oder teilweise von den in Titel III ge-
nannten. Sie sind für Regionen und Teilräume der Ge-
meinschaft vorgesehen, die besonders betroffen sind:
— von akuten und schwerwiegenden Problemen einer
rückläufigen Industrieentwicklung,
— von den Auswirkungen bestimmter Gemeinschafts-
politiken oder von den Maßnahmen, die die Gemein-
schaft beschließt, um die Durchführung dieser Poli-
tiken zu erleichtern oder ihre regionale Folgewirkun-
gen abzuschwächen.
[ ]
Diese Maßnahmen können nicht Umstrukturierungs-
aktionen in rückläufigen Sektoren zum Gegenstand ha-
ben, sondern können, durch die Einbringung neuer wirt-
Fonds zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedin-
gungen oder für eine andere Maßnahme in einer hierfür
in Frage kommenden Region des gleichen Mitgliedstaats
gewährt.
Artikel 26 (neuer Artikel)
Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission binnen drei
Jahren nach Abschluß der durch den Fonds finanzierten
Maßnahmen:
— für die Investitionen in Industrie-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben die Zahl der tatsächlich ge-
schaffenen Arbeitsplätze,
— für die Infrastrukturinvestitionen mit einem Kosten-
aufwand von mehr als 5 Millionen ECU, wenn mög-
lich, den Auslastungsgrad der Infrastrukturen.
schaftlicher Tätigkeiten und neuer Technologien, die
Schaffung von Arbeitsplätzen in Regionen und Teilräu-
men fördern, die sich in einer schwierigen Lage befinden.
Diese Maßnahmen werden von der Gemeinschaft und
dem betroffenen Mitgliedstaat beziehungsweise den
betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam finanziert.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Daten zu den regionalen Problemen mit, die Gegenstand
einer spezifischen Maßnahme im Sinne von Absatz 2 sein
könnten.
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission
auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im Rahmen der
Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages legt die Kommission,
gemäß dem in Artikel 31 genannten Verfahren, für jede
dieser Maßnahmen, die in Form eines Sonderprogramms
nach Maßgabe dieses Artikels auszuführen sind, folgen-
des fest:
a) die Art der Maßnahmen, an denen sich der Fonds be-
teiligen kann;
b) die Teilräume und Regionen, die Zuschüsse aus dem
Fonds erhalten können;
c) die Öffentlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die
bei der Beteiligung des Fonds zu berücksichtigen
sind;
d) die Höhe der Beteiligung des Fonds;
TITEL IV
SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN
ENTWICKLUNG
23. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 336/71
e) die Kategorien von Empfängern der Zuschüsse aus
dem Fonds;
f) die Finanzierungsmodalitäten;
g) die Bestimmungen darüber, ivie die Zuschüsse aus
dem Fonds publik zu machen sind, um die potentiel-
len Empfänger und die Berufskreise auf die Möglich-
keiten des Programms und auf die Rolle der Gemein-
schaft hinzuweisen.
KAPITEL 1
BESTIMMUNGEN ÜBER INTEGRIERTE AKTIONEN ZUR
ENTWICKLUNG
Artikel 29 (neuer Artikel)
(1) Den in den Titeln III und/oder IV genannten In-
vestitionen und Maßnahmen, die sich in eine integrierte
Aktion zur Entwicklung einfügen, wird bei der Gewäh-
rung von Zuschüssen aus dem Fonds Priorität einge-
räumt und ein Vorzugssatz gewährt.
(2) Eine integrierte Aktion zur Entwicklung wird be-
gründet durch ein in sich geschlossenes Bündel von
Maßnahmen und Investitionen des öffentlichen und pri-
vaten Sektors, die folgende Merkmale aufweisen: a) sie
betreffen einen begrenzten geographischen Raum, der
von besonders schweren Problemen betroffen wird, die
insbesondere im Zusammenhang mit einem Entwick-
lungsrückstand oder einer rückläufigen Entwicklung im
industriellen oder städtischen Bereich stehen und die
Entwicklung der betreffenden Region beeinträchtigen
können; b) die Gemeinschaft, durch gleichzeitigen Ein-
satz verschiedener Finanzinstrumente mit struktureller
Zielsetzung, und die nationalen und lokalen Behörden
der Mitgliedstaaten tragen in eng koordinierter Weise zu
ihrer Durchführung bei.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat stellt eine konzer-
tierte Nutzung der gemeinschaftlichen und nationalen
Finanzmittel sowie eine enge Koordinierung zwischen
den an der Durchführung der integrierten Aktion betei-
ligten Behörden sicher.
(4) Die Kommission stellt ebenfalls die konzertierte
Nutzung der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanz-
instrumente mit struktureller Zielsetzung sicher.
(5) Für die Investitionen und Maßnahmen im Rahmen
der in diesem Artikel genannten Aktionen kann der Be-
Artikel 28 (bisher Artikel 14)
(1) Der Fonds kann vollständig oder teilweise die
Finanzierung von vorbereitenden Untersuchungen für
spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen
Entwicklung übernehmen. [ ]
(2) Die Kommission entscheidet über den Zuschuß
aus dem Fonds und unterrichtet den Fondsausschuß über
die durchgeführten Untersuchungen und die damit erziel-
ten Ergebnisse.
teiligungssatz des Fonds um 10 Punkte erhöht werden,
darf jedoch 80% der Ausgaben nicht übersteigen gemäß
dem in Artikel 31 genannten Verfahren.
KAPITEL 2
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 (bisher Artikel 15)
(1) Es wird ein Fondsausschuß, im folgenden „Aus-
schuß" genannt, eingesetzt. Diesem gehören Vertreter
der Mitgliedstaaten an. Den Vorsitz führt ein Vertreter
der Kommission.
(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied-
staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewo-
gen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht
teil.
Artikel 31 (bisher Artikel 16)
(1) Wenn auf das in diesem Artikel geregelte Verfah-
ren Bezug genommen wird, befaßt der Vorsitzende den
Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters
eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission legt Entwürfe für
die zu treffenden Entscheidungen vor. Der Ausschuß
äußert sich hierzu innerhalb einer Frist, die der Vor-
sitzende nach Dringlichkeit der zur Prüfung anstehenden
Fragen bemessen kann. Der Ausschuß beschließt mit
einer Mehrheit von 45 Stimmen.
(3) Die Kommission trifft Entscheidungen, die sofort
anwendbar sind. Stimmen diese jedoch mit der Stellung-
nahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kom-
mission diese Entscheidungen unverzüglich dem Rat mit.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nr. C 336/72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23. 12. 81
Für diesen Fall setzt die Kommission die Anwendung
ihrer Entscheidungen für die Dauer von höchstens zwei
Monaten, gerechnet vom Datum der Mitteilung an, aus.
Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifi-
zierter Mehrheit abweichend entscheiden.
Artikel 32 (bisher Artikel 17)
Der Ausschuß kann sich mit allen anderen Fragen der
Arbeitsweise des Fonds befassen, die sein Vorsitzender
von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines
Mitgliedstaats aufwirft.
Artikel 33 (bisher Artikel 18)
Die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 31
getroffen.
Artikel 34 (bisher Artikel 19)
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die aus dem Fonds erhaltenen Mittel in
einer den Besonderheiten der nationalen Haushalts-
systeme entsprechenden Form gesondert auszuweisen.
(2) Auf Antrag der Kommission übermitteln ihr die
Mitgliedstaaten Angaben über die Verwendung der aus
dem Fonds erhaltenen Mittel.
Artikel 35 (bisher Artikel 20)
Die Zuschüsse des Fonds dürfen die Wettbewerbsbedin-
gungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die mit den
Prinzipien der einschlägigen Vertragsbestimmungen, wie
sie insbesondere in den Grundsätzen für die Koordinie-
rung der allgemeinen Beihilfesysteme mit regionaler
Zweckbestimmung niedergelegt sind, unvereinbar ist.
Insbesondere greifen die Bestimmungen dieser Verord-
nung nicht der Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 des
Vertrages vor, namentlich hinsichtlich der Festlegung
und Änderung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten
Regionen und Teilräume, die Beihilfen mit regionaler
Zweckbestimmung erhalten können.
Artikel 36 (bisher Artikel 21)
(1) Die Kommission legt dem Rat, dem Europäischen
Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor
dem 1. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über die
Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr vor.
(2) Dieser Bericht gibt ferner Auskunft über die finan-
zielle Verwaltung des Fonds und über die Folgerung, die
die Kommission aus der Überwachung der Tätigkeit des
Fonds ableitet.
Artikel 37 (bisher Artikel 22)
Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese
Verordnung innerhalb von drei Jahren nach dem
1. Januar 1982.
Artikel 38 (bisher Artikel 23)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Full & Egal Universal Law Academy