27. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 80/7
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Finanzierung großer Infrastrukturen von
europäischem Interesse
KOM(86) 722 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 23. Dezember 1986)
(87/C 80/14)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die großen Infrastrukturvorhaben stellen einen bedeu-
tenden Integrationsfaktor dar und tragen zur Vereinheit-
lichung des Binnenmarktes und somit zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei.
Ihre Konzeption und ihre Verwirklichung stoßen auf
verschiedene Hindernisse vor allem finanzieller Art, was
auf ihre Merkmale und die unterschiedlichen Risiken zu-
rückzuführen ist, mit denen sie behaftet sind.
Für ihre Finanzierung wird von nun an stärker als in der
Vergangenheit auf privates Kapital zurückgegriffen wer-
den müssen, das nicht notwendigerweise von dieser Art
Vorhaben angezogen wird. Das Interesse und die euro-
päische Dimension solcher Vorhaben rechtfertigen eine
Intervention der Gemeinschaft.
Diese Intervention muß zum Ziel haben, privates Kapital
zu mobilisieren und der Finanzierung von Großvorhaben
in europäischem Interesse zuzuführen. Daher muß eine
spezifische Gemeinschaftsaktion in Angriff genommen
werden, die geeignet ist, Konzeption und finanzielle
Verwirklichung von im europäischen Interesse liegenden
Infrastrukturvorhaben zu fördern.
Die Europäische Investitionsbank hat sich bereit erklärt,
sich an der Durchführung einer solchen Aktion zu betei-
ligen—
Artikel 1
Es wird eine spezifische Gemeinschaftsaktion zugunsten
großer Infrastrukturvorhaben von europäischem Inter-
esse vorgesehen, die ganz oder teilweise in der Gemein-
schaft liegen. Ziel dieser Aktion ist es, Konzeption und
Verwirklichung solcher Vorhaben zu erleichtern, indem
neue Kapitalquellen erschlossen und ihrer Finanzierung
dienstbar gemacht werden.
Artikel 2
(1) Die großen Infrastrukturvorhaben von europäi-
schem Interesse zielen darauf ab, entweder eine fehlende
Verbindung herzustellen, oder vorhandene Dienstleistun-
gen wesentlich zu verbessern oder neue anzubieten.
(2) Diese Großvorhaben können verschiedene Tätig-
keitssektoren betreffen, in erster Linie Verkehrswesen,
Telekommunikation, Energie und Umweltschutz.
(3) Die Vorhaben und ihre Verwirklichung müssen
mit den Bestimmungen des Vertrages und des abgeleite-
ten Rechts übereinstimmen, vor allem auf dem Gebiet
des Wettbewerbs, sowie Gemeinschaftsregelungen und
-politiken, die auf die fraglichen Bereiche anzuwenden
sind.
Artikel 3
Um zu Konzeption und Verwirklichung großer Infra-
strukturvorhaben von europäischem Interesse beizutra-
gen, kann auf die folgenden Finanzierungsmöglichkeiten
zurückgegriffen werden:
— spezifische Haushaltsmittel,
— Mittel, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken
und -aktionen verfügbar sind, für deren Zielerrei-
chung sie gedacht sind,
— spezifische Darlehen der Europäischen Investitions-
bank (EIB) aus ihren Eigenmitteln und — falls erfor-
derlich — aus Mitteln, die die Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft (EWG) auf den Kapitalmärkten
aufgenommen hat.
Nr. C 80/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.87
Artikel 4
(1) Die für die Demonstration der technischen, finan-
ziellen und wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Vorha-
ben notwendigen Vorarbeiten und Analysen können in
den Genuß eines Gemeinschaftsbeitrags in Form von
Subventionen oder rückzahlbaren Vorschüssen gelangen.
(2) Diese Ausgaben werden aus Artikel 581 des Haus-
halts finanziert, soweit es sich um Verkehrsinfrastruktu-
ren, und aus Artikel 709, soweit es sich um Infrastruktu-
ren im Energiebereich handelt. In den anderen Fällen
werden sie finanziert aus einer spezifischen Haushalts-
linie (Artikel 798) mit der Bezeichnung „Analysen und
Vorarbeiten im Zusammenhang mit den großen europäi-
schen Infrastrukturvorhaben" des Kapitels betreffend die
Aktionen auf dem Gebiet der Entwicklung der Finanz-
instrumente, Diese Haushaltslinie wird zu diesem Zweck
im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit ge-
trennten Mitteln ausgestattet.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 2 genannten Großvorhaben können
für „europäisch gemeinnützig" erklärt werden. Um in
den Genuß einer solchen Erklärung zu gelangen, werden
die Vorhaben entweder direkt oder über einen Mitglied-
staat der Kommission übermittelt.
Diese Vorhaben müssen in großem Stil auf privates Spar-
kapital zurückgreifen und den Zielen und Kriterien ent-
sprechen, die durch die Gemeinschaftsprogramme in den
jeweiligen Bereichen, denen sie zugehören, definiert
sind. Die Kommission prüft
— die Übereinstimmung der Vorhaben mit dieser Ent-
scheidung,
— die Vorteile der Vorhaben unter Zugrundelegung
nicht nur technischer und finanzieller, sondern auch
sozialer und wirtschaftlicher Kriterien. Insbesondere
werden die Auswirkungen der Vorhaben auf die
Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und ihre
Auswirkungen auf Beschäftigung und Einkommen in
den am ehesten betroffenen Staaten und Regionen
berücksichtigt.
(2) Die Erklärung über die europäische Gemeinnüt-
zigkeit wird von der Kommission nach Zustimmung der
direkt von den Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten
abgegeben. Hiervon unterrichtet sie den Rat und das
Europäische Parlament. Bei Vorhaben in Bereichen, in
denen es keine Gemeinschaftsprogramme gibt, kann die
europäische Gemeinnützigkeit nur mit Zustimmung des
Rates erklärt werden. Die Entscheidungen der Kommis-
sion zur Anerkennung der europäischen Gemeinnützig-
keit werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten veröffentlicht.
(3) Die für europäisch gemeinnützig erklärten großen
Infrastrukturvorhaben können in den Genuß gelangen:
— je nach ihrer Eigenart, von Bestimmungen zur Er-
leichterung der Mobilisierung privater Spargelder;
diese Bestimmungen werden von Fall zu Fall von der
Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses dem Rat unterbreitet;
— einer Beteiligung des Gemeinschaftshaushalts und
von Möglichkeiten spezifischer Darlehen gemäß Arti-
kel 3.
Artikel 6
(1) Die finanzielle Ausstattung für die Einleitung der
Arbeiten, die mit der Verwirklichung der für europäisch
gemeinnützig erklärten Vorhaben verbunden sind, kann
die Form einer Gemeinschaftsbeteiligung mit rückzahl-
baren Vorschüssen annehmen.
(2) Eine spezifische Haushaltslinie mit dem Titel
„Beitrag zu großen europäischen Infrastrukturvorhaben"
des Kapitels betreffend die Aktionen auf dem Gebiet der
Entwicklung der Finanzinstrumente wird zu diesem
Zweck im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens
mit getrennten Mitteln ausgestattet.
(3) Der Termin für die Rückzahlung eines rückzahl-
baren Vorschusses wird gemeinsam von Kommission und
Begünstigtem festgesetzt:
— entweder bei Beginn der Bauarbeiten,
— oder bei Fertigstellung des Vorhabens,
— oder während der Nutzung des Objekts unter der
Bedingung, daß im letzteren Falle eine Gewinnbetei-
ligungsklausel vorgesehen ist.
Artikel 7
(1) Die Darlehen, die die EIB aus ihren Eigenmitteln
den als europäisch gemeinnützig erklärten Vorhaben ge-
währt, können Gegenstand einer Garantie des Gemein-
schaftshaushalts sein.
Die Haushaltsgarantie kann den EIB-Darlehen gewährt
werden, die nicht mit der Garantie des oder der von dem
Projekt betroffenen Mitgliedstaaten oder mit anderen
ausreichenden Garantien ausgestattet werden können.
(2) Die Garantie des Gemeinschaftshaushalts hat be-
dingten und partiellen Charakter. Die Kommission ent-
scheidet fallweise über ihre Gewährung und ihre Modali-
täten. Die Kommissionsentscheidungen werden in einer
mit der EIB getroffenen Vereinbarung erläutert.
(3) Die Entscheidungen der Kommission über die Ge-
währung von Garantien werden in den Grenzen eines
globalen Plafonds getroffen, der vom Rat auf .1 Milliarde
ECU festgesetzt wird. Erforderlichenfalls wird der Rat
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Parlaments diesen Plafond anheben.
Full & Egal Universal Law Academy