16.12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 323/7
wie Tierversuche, jedoch weniger Tiere erfordern und
diesen weniger Schmerzen zufügen, und treffen sonst
nach ihrer Auffassung geeignete Maßnahmen, um For-
schungen in dieser Richtung zu fördern. Die Kommis-
sion und die Mitgliedstaaten verfolgen genau die Ent-
wicklungstendenzen bei den Versuchsverfahren.
(2) Die Kommission erstattet vor Ende 1987 Bericht
über die Möglichkeit einer Änderung der in den gelten-
den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Versuche
und Leitlinien unter Berücksichtigung der in Absatz 1
genannten Ziele.
Die A n h ä n g e I I I , IV und V en t fa l l en
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an
Einsätzen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit in den Gewässern unter portu-
giesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
KOM(86) 673 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 1. Dezember 1986)
(86/C 323/06)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Vor dem Beitritt Portugals hatte die Gemeinschaft er-
klärt, sie bestätige, daß eine Unterstütung von ihrer Seite
bei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer unter
portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in
Betracht gezogen werden könne (').
Die Portugal zur Verfügung stehenden Mittel für die
Überwachung und Kontrolle der Gewässer unter portu-
giesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im Hin-
blick auf die ordnungsgemäße Anwendung der einschlä-
gigen Bestimmungen auf dem Gebiet der gemeinsamen
Fischereipolitik müssen modernisiert und verbessert wer-
den, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Es empfiehlt sich, daß sich die Gemeinschaft an der Fi-
nanzierung der Ausgaben Portugals beteiligt, die sich aus
dieser Modernisierung und den angestrebten Verbesse-
rungen ergeben.
0) ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1985, S. 493.
Es empfiehlt sich, daß die Gemeinschaft bis zu einem
festgesetzten Höchstbetrag 50 % der getätigten Ausga-
ben finanziert.
Es muß gewährleistet sein, daß die modernisierten und
verbesserten Überwachungsmittel wirksam angewen-
det und daß die Ausgaben ordnungsgemäß getätigt
werden —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im An-
hang festgelegten Bedingungen an den Ausgaben Portu-
gals, welche durch die Modernisierung und Verbesse-
rung der Mittel zur Überwachung und Kontrolle der Fi-
schereitätigkeit in den Gewässern unter der Hoheitsge-
walt oder Gerichtsbarkeit Portugals im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der diesbezüglichen Vor-
schriften der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.
(2) Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbe-
trag von 8 Millionen ECU 50 % der erstattungsfähigen
Ausgaben Portugals während des Zeitraums vom 1. Juli
1987 bis zum 30. Juni 1989.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Gemein-
schaft Vorschüsse bis zu 25 % der erstattungsfähigen
Ausgaben gewähren.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik
gerichtet.
N r . C 323/8 Amtsblat t der Europäischen Gemeinschaften 16 .12 .86
ANHANG
1. Die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Ausgaben für Mittel zur
Überwachung und Kontrolle der Gewässer unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
betreffen:
a) den Kauf von Einrichtungen zur Verbesserung und Modernisierung der Überwachung und Kontrolle
durch Schiffe und Luftfahrzeuge;
b) den Kauf von Einrichtungen zur Verbesserung und Modernisierung des Nachrichtenaustauschs zwi-
schen den Schiffen, den Luftfahrzeugen und den Zentren an Land, die mit der Überwachung und
Kontrolle der Fischereitätigkeit beauftragt sind.
2. Portugal übermittelt der Kommission vor dem 31. März 1987 ein eingehendes Programm der Ausgaben
für die in Absatz 1 genannten Investitionen. Dieses Programm muß folgende Angaben enthalten:
— die technischen Einzelheiten der Einrichtungen, ihre Kosten und die vorgeschlagene Zahlungsme-
thode;
— die vorgesehene Verwendung der Einrichtungen einschließlich des Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme;
— das jeweils geplante Programm für die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit, wenn die
Einrichtungen für ein Schiff oder ein Luftfahrzeug bestimmt sind.
3. Portugal hat darzulegen, wie die Finanzierung der Mittel für die Überwachung und Kontfolie der Fi-
schereitätigkeit zu einer Verbesserung der Überwachung führt. Nach Abschluß des Ausgabenprogramms
erstattet Portugal Bericht über die Verwendung der Einrichtungen und teilt dabei mit, welche Verbesse-
rungen sich bei der Überwachung und Kontrolle ergeben haben.
4. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Programms gemäß Absatz 2 beschließt die Kommission
über die Erstattungsfähigkeit der geplanten Ausgaben.
5. Die Erstattung der Ausgaben und die Zahlung der Vorschüsse müssen nach Maßgabe der Richtlinie
77/62/EWG des Rates (l) erfolgen. Die Vorschüsse werden nur gezahlt, wenn sich die Ausgabe nach-
weislich auf einen ordnungsgemäßen Vertrag bezieht.
6. Portugal übermittelt der Kommission alle zur Wahrnehmung ihrer Aufaben im Rahmen dieser Entschei-
dung erforderlichen Angaben.
Ist die Kommission der Ansicht, daß die Kontrollmittel, für die ein finanzieller Beitrag der Kommission
im Rahmen der Entscheidung gewährt worden ist, nicht zu dem vorgesehenen Zweck und gemäß den
Bedingungen der Entscheidung verwendet werden, so teilt sie dies Portugal mit. Portugal hat dann ein
verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren durchzuführen, an dem Kommissionsbedienstete teil-
nehmen können. Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang und die Ergebnisse dieses
Verfahrens, übermittelt der Kommission eine Abschrift des diesbezüglichen Berichtes und teilt ihr die
bei der Ausarbeitung des Berichtes zugrunde gelegten wichtigsten Erwägungen mit.
Die Kommission kann durch Überwachung an Ort und Stelle die Anwendung der Entscheidung durch
Portugal überprüfen, wobei Portugal die eigens hierfür von der Kommission benannten Bediensteten zu
unterstützen hat.
Die Bestimmung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates (2) bleiben von diesem
Absatz unberührt.
(') ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
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