Nr. C 20/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.1. 87
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die amtliche Lebensmittelüberwachung
KOM(86) 747 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. Dezember 1986)
(87/C 20/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Handelsverkehr mit Lebensmitteln nimmt im Ge-
meinsamen Markt einen vorrangigen Platz ein. Alle Mit-
gliedstaaten der Gemeinschaft sind darauf bedacht, die
Gesundheit und die wirtschaftlichen Interessen ihrer
Verbraucher durch eine angemessene Lebensmittelüber-
wachung zu schützen.
Die bei der Lebensmittelüberwachung bestehenden Un-
terschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften
sind geeignet, den freien Warenverkehr zu beeinträchti-
gen.
Die genannten Rechtsvorschriften müssen deshalb ange-
glichen werden.
In einer ersten Phase ist es angezeigt, die allgemeinen
Grundsätze für die Durchführung der Überwachung an-
zugleichen.
Später können erforderlichenfalls ergänzend zu den all-
gemeinen Grundsätzen besondere Vorschriften erlassen
werden.
Gleichzeitig mit den Lebensmitteln müssen die Bedarfs-
gegenstände überwacht werden.
Die zum Überschreiten der Binnengrenzen der Gemein-
schaft bestimmten Lebensmittel sind in gleicher Weise zu
überwachen wie diejenigen, die im Herstellungsstaat in
Verkehr gebracht werden sollen.
Um wirksam zu sein, muß die Überwachung regelmäßig
stattfinden. Sie darf hinsichtlich des Gegenstands, der
Phase und des Augenblicks, in der sie durchgeführt wird,
keinen Beschränkungen unterliegen und muß in der ge-
eignetsten Form erfolgen, damit ihre Effizienz gewähr-
leistet ist.
Es ist zwar einerseits nicht angebracht, den Betrieben das
Recht zuzugestehen, sich der Überwachung zu widerset-
zen; andererseits sind ihre legitimen Rechte, insbeson-
dere das Recht auf Betriebsgeheimnis und die Einlegung
eines Rechtsmittels, jedoch zu schützen.
Die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Be-
hörden können in den einzelnen Mitgliedstaaten unter-
schiedlich sein. Es ist deshalb zweckmäßig, ein Verzeich-
nis der in den Mitgliedstaaten für die Überwachung zu-
ständigen Behörden mit der Angabe ihres örtlichen Zu-
ständigkeitsbereichs und der zur Durchführung der Ana-
lysen im Rahmen dieser Überwachung befugten Labora-
torien zu veröffentlichen.
Die amtliche Überwachung muß eher präventiven als re-
pressiven Charakter haben. Es erscheint daher ratsam,
auf nationaler Ebene Vorausschätzungsprogramme für
die Überwachung auszuarbeiten. Die Kommission ist
über den Inhalt dieser Programme und ihrer Ergebnisse
auf dem laufenden zu halten.
Den Mitgliedstaaten ist für die Durchführung der Über-
wachung ein gewisses Maß an Freiheit einzuräumen, um
nicht in Systeme einzugreifen, die sich bewährt haben
und die den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen
Mitgliedstaats angepaßt sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie stellt die allgemeinen Grundsätze
für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüber-
wachung auf.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist „amtliche Lebensmit-
telüberwachung" — nachstehend „Überwachung" ge-
nannt — die von den zuständigen Behörden durchge-
führte Überwachung
— von Lebensmitteln,
— von Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften, die den
Schutz vor Gefahren für die Volksgesundheit oder vor
Täuschung und Irreführung bei der Etikettierung und
Aufmachung bezwecken.
(3) Diese Richtlinie findet unbeschadet spezieller Ge-
meinschaftsregelungen Anwendung.
Es ist notwendig, die mit der Überwachung beauftragten
Personen mit angemessenen Befugnissen auszustatten.
(4) Sie findet keine Anwendung auf die Überwachung
im Bereich des Meßwesens.
27.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 20/7
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Vorkehrungen, damit die Überwachung gemäß dieser
Richtlinie durchgeführt wird.
(2) Sie wachen darüber, daß die zum Versand in an-
dere Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse in dersel-
ben Weise kontrolliert werden wie diejenigen, die zur
Vermarktung auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet bestimmt
sind.
Artikel 3
(1) Die Überwachung wird
a) regelmäßig,
b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung
durchgeführt.
(2) Sie erstreckt sich auf alle Stufen der Erzeugung,
der Herstellung, der Einfuhr in die Gemeinschaft, der
Behandlung, der Lagerung, der Beförderung, des Ver-
triebs und des Handels.
Die zuständige Behörde ist in jedem Einzelfall gehalten,
aus den in Absatz 1 genannten Stufen diejenige auszu-
wählen, die sich für die geplante Untersuchung am be-
sten eignet. Sie trifft alle notwendigen Vorkehrungen,
damit die Überwachung rasch erfolgt.
Artikel 4
Die Überwachung besteht gemäß den in den Artikeln 5
bis 8 genannten Bedingungen und je nach der geplanten
Untersuchung aus einer oder mehreren der nachfolgen-
den Tätigkeiten:
1. Inspektion,
2. Probenahme und Analyse,
3. Untersuchung des Personals,
4. Prüfung der Schrift- und Datenträger,
5. Untersuchung der gegebenenfalls von dem Unterneh-
men eingerichteten Kontrollsysteme.
Artikel 5
(1) Der Inspektion unterliegen:
a) der Zustand und der Gebrauch, der auf den in Artikel
3 Absatz 2 genannten Stufen von Grundstücken, Be-
triebsräumen, Geschäftsräumen, Anlagen, Beförde-
rungsmitteln, Geräten und Materialien gemacht wird;
b) die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendeten
Rohstoffe, Zutaten, Zusätze und technologischen
Hilfsstoffe;
c) Hie Halberzeugnisse;
d) die Enderzeugnisse;
e) die Reinigungs- und Pflegemittel;
f) die für die Herstellung oder Behandlung von Lebens-
mitteln angewandten Verfahren;
g) die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel.
(2) Die in Absatz 1 genannten Überwachungsmaßnah-
men können, soweit erforderlich, durch
— die Anhörung der für den Betrieb Verantwortlichen
und dessen Personals,
— das Ablesen von Aufzeichnungen der im Betrieb ein-
gesetzten Meßgeräte
ergänzt werden.
Artikel 6
(1) Von den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) bis e)
genannten Erzeugnissen können Proben zu Analyse-
zwecken entnommen werden.
(2) Die Analysen werden von amtlichen Laboratorien
oder solchen, die hierzu von der zuständigen Behörde
beauftragt sind, vorgenommen.
Artikel 7
Der Untersuchung des Personals unterliegen die Perso-
nen, die bei der Ausübung ihres Berufs unmittelbar oder
mittelbar mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) bis
e) bezeichneten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung
kommen.
Zweck der Untersuchung ist es, nachzuprüfen, ob die
Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sau-
berkeit und der Kleidung eingehalten werden. Die Un-
tersuchung erfolgt unbeschadet der ärztlichen Unter-
suchungen.
Artikel 8
(1) Die. mit der Überwachung beauftragten Personen
können auf den verschiedenen in Artikel 3 Absatz 2 ge-
nannten Stufen von den im Besitz der natürlichen und
juristischen Personen befindlichen Schrift- und Doku-
mententrägern Kenntnis nehmen. Schrift- und Datenträ-
ger, die sich auf Herstellungsverfahren beziehen, unter-
liegen dieser Untersuchung nicht.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
können von den von ihnen untersuchten Schrift- und
Datenträgern auch Abschriften und Auszüge anfertigen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den mit der Überwa-
chung beauftragten Personen das Recht ein, die in den
Artikeln 5 bis 8 genannten Tätigkeiten durchzuführen.
(2) Die schreiben für die natürlichen und juristischen
Personen die Verpflichtung vor, die gemäß dieser Richt-
linie durchgeführte Überwachung zu dulden und die in
der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ih-
rer Aufgaben zu unterstützen.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, damit die von der Überwachung betroffe-
nen natürlichen und juristischen Personen ein Rechtsmit-
tel zur Aufhebung oder Änderung der von der Überwa-
chungsbehörde aufgrund der Kontrolle getroffenen
Maßnahmen einlegen können.
Nr. C 20/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.1.87
(2) Sie schreiben vor, daß die mit der Überwachung
beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unter-
liegen.
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
stellen jedes Jahr ein Vorausschätzungsprogramm für die
Probenahmen auf, in dem für die einzelnen Lebensmit-
telgruppen die Mindestzahl der zu entnehmenden Pro-
ben festgesetzt wird. Diese Zahl wird entsprechend der
Bedeutung der Lebensmittelgruppen festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Voraus-
schätzungsprogramm mit.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
alljährlich bis spätestens 1. Mai Angaben über die An-
wendung des in Absatz 1 genannten Programms, die
Zahl der durchgeführten Kontrollen und die Zahl der
festgestellten Verstöße.
Artikel 12
— das Verzeichnis der für die Überwachung zuständi-
gen Behörden und ihren örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich sowie
— das Verzeichnis der amtlichen oder von den zustän-
digen Behörden beauftragten Laboratorien, die mit
der Durchführung der Analysen im Rahmen der
Überwachung beauftragt sind,
mit.
Diese Verzeichnisse werden im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens [zwölf Monate
nach Bekanntgabe dieser Richtlinie] die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie bis spätestens [24 Monate nach Bekanntgabe]
nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kennt-
nis.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Full & Egal Universal Law Academy