Nr. C 333/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.12.83
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Elternurlaub und Urlaub aus familiären
Gründen
KOM(83) 686 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 24. November 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat
vom 9. Dezember 1981 über ein neues Aktionspro-
gramm zur Förderung der Chancengleichheit für
Frauen (1982—1985) (*) Maßnahmen zur Förderung
des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären
Gründen vorgesehen.
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 12. Juli
1982 zur Förderung der Chancengleichheit der
Frauen (2) die allgemeinen Ziele der Mitteilung der
Kommission gebilligt und den Willen zum Ausdruck
gebracht, geeignete Maßnahmen zur Erreichung die-
ser Ziele zu ergreifen.
Die nationalen Bestimmungen über den Elternurlaub
und den Urlaub aus familiären Gründen weisen zwi-
schen den einzelnen Mitgliedstaaten ganz erhebliche
Unterschiede auf, die das harmonische Funktionieren
des» Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Diesem
Umstand ist durch eine Angleichung der Rechtsvor-
schriften auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des
Artikels 117 des Vertrages unter Voraussetzungen ab-
zuhelfen, die geeignet sind, die Lebens- und Arbeits-
bedingungen der Arbeitskräfte zu verbessern.
Es ist notwendig, in diesem Bereich die Einhaltung
der Grundsätze der Gleichbehandlung zu gewährlei-
sten, die in der Richtlinie 276/207/EWG des Rates
vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grund-
satzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung,
zur Berufsausbildung uhd beim beruflichen Aufstieg
sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (3) veran-
kert sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen :
Elternurlaub: Der Anspruch auf Urlaub von bestimm-
ter Dauer, der den Arbeitnehmern, und zwar dem
Vater oder der Mutter, einschließlich der Arbeitneh-
mer des öffentlichen Sektors infolge der Geburt eines
Kindes in der Zeit nach Beendigung des Mutter-
schaftsurlaubs oder den Arbeitnehmern im obenge-
nannten Sinne bei Adoption eines Kindes in der Zeit
nach dessen Aufnahme im Haushalt der Adoptiveltern
gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit
die Verantwortung für die tatsächliche Betreuung des
Kindes trägt.
Urlaub aus familiären Gründen: Der Anspruch auf Ur-
laub von kurzer Dauer, der Arbeitnehmern mit Fami-
lienpflichten aus dringenden familiären Gründen ge-
währt wird.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie zielt darauf ab, einem Arbeit-
nehmer unter harmonisierten Bedingungen in den
Mitgliedstaaten Anspruch auf Elternurlaub oder Ur-
laub aus familiären Gründen zu gewähren.
(2) Mit den Vorschriften zur Anwendung dieser
Richtlinie ist zu gewährleisten, daß keine unmittel-
bare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts — insbesondere unter Bezugnahme auf
den Ehe- oder Familienstand — erfolgt.
0) KOM(81) 758 endg.
O ABl. Nr. C 186 vom 21.7. 1982, S. 3. C) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40.
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(3) Diese Richtlinie steht den Vorschriften zur Ge-
währung von Vaterschaftsurlaub an den Vater bei der
Geburt eines Kindes nicht entgegen.
Artikel 3
(1) Der Anspruch auf Elternurlaub und Urlaub aus
familiären Gründen wird allen Arbeitnehmern ein-
schließlich der Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors
gewährt.
(2) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf El-
ternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen. Alle
Leistungen oder angerechnete Versicherungszeiten
sind verhältnismäßig auf der gleichen Grundlage wie
für Vollzeitbeschäftigte, die sich in der gleichen Lage
befinden, zu bemessen.
ABSCHNITT 2
Elternurlaub
Artikel 4
(1) Elternurlaub wird gewährt, damit ein erwerbs-
tätiger Elternteil zuhause bleiben kann, um allein
oder größtenteils die Betreuung des Kindes zu über-
nehmen.
(2) Elternurlaub stellt ein Recht und keine Ver-
pflichtung dar. Er wird einem erwerbstätigen Eltern-
teil auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen ge-
währt:
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, Elternurlaub
zu nehmen, rechtzeitig mit;
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, die Arbeit
nach dem Elternurlaub wieder aufzunehmen,
rechtzeitig mit;
— in keinem Fall soll die Frist für diese Mitteilung
zwei Monate überschreiten.
(3) Die Dauer des Elternurlaubs, auf den der Ar-
beitnehmer Anspruch hat, beträgt mindestens drei
Monate.
(4) Die Dauer des Elternurlaubs kann für den al-
leinerziehenden Elternteil im Fall einer Familie mit
nur einem Elternteil oder für beide Elternteile, wenn
das Kind behindert ist und im Haushalt lebt, verlän-
gert werden.
(5) Der Anspruch auf Elternurlaub erlischt, wenn
das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, bezie-
hungsweise das fünfte Lebensjahr, wenn es sich um
ein behindertes Kind, das im Haushalt des anspruchs-
berechtigten Elternteils lebt, oder um ein adoptiertes
Kind handelt.
(6) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Eltern-
urlaub ist nicht übertragbar.
Artikel 5
(1) Der Elternurlaub wird über einen zusammen-
hängenden Zeitraum als Vollzeiturlaub oder mit Zu-
stimmung des betreffenden Elternteils und des Arbeit-
gebers als Teilzeiturlaub gewährt, wobei sich der
Zeitraum, während dessen der Urlaub genommen
wird, entsprechend verlängert.
(2) Wird der Elternurlaub nur zum Teil genom-
men, erlischt der Anspruch auf den Resturlaub.
(3) Der Elternurlaub kann von einer bestimmten
Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Beschäfti-
gung, die auf keinen Fall ein Jahr überschreiten darf;
abhängig gemacht werden.
(4) Bei Erkrankung des beurlaubten Elternteils
wird der Elternurlaub innerhalb der in Artikel 4 Ab-
satz 5 festgelegten Grenzen ausgesetzt.
(5) Während des Elternurlaubs bleiben alle erwor-
benen oder zum Teil erworbenen Rechte erhalten.
(6) Zeiten des Elternurlaubs werden für die Ver-
sicherungszeiten hinsichtlich der Leistungen bei
Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Alter in
der gleichen Weise angerechnet wie die Zeiten des
Mutterschaftsurlaubs.
(7) Nach Beendigung des Urlaubs kehrt der Ar-
beitnehmer an denselben Arbeitsplatz zurück oder er-
hält einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Artikel 6
(1) Für die Zeit des Elternurlaubs kann der Arbeit-
nehmer eine Elternurlaubsvergütung erhalten.
(2) Diese Vergütung sollte aus öffentlichen Mitteln
einschließlich der sozialen Sicherheit gezahlt werden.
Artikel 7
Vorschriften zur Beschränkung der Zeitarbeit dürfen
den Arbeitgeber nicht daran hindern, den wegen El-
ternurlaubs abwesenden Arbeitnehmer zu ersetzen.
ABSCHNITT 3
Urlaub aus familiären Gründen
Artikel 8
(1) Bei dringenden familiären Gründen hat der Ar-
beitnehmer Anspruch auf eine von den Mitgliedstaa-
ten festzusetzende Mindestzahl von Urlaubstagen im
Jahr.
(2) Als dringende familiäre Gründe sind unter an-
derem folgende zu betrachten:
— Krankheit eines Ehegatten,
— Tod eines nahen Angehörigen,
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— Heirat eines Kindes,
— Krankheit eines Kindes oder der das Kind be-
treuenden Person.
(3) Die Dauer des in Absatz 1 festgelegten Urlaubs
kann verlängert werden, wenn
— der Anspruchsberechtigte Vorstand einer Familie
mit nur einem Elternteil ist,
— der Anspruchsberechtigte drei oder mehr Kinder
hat, die im Haushalt leben und eine noch festzu-
setzende Altersgrenze nicht erreicht haben.
(4) Im Hinblick auf Arbeitsentgelt, Sozialversiche-
rungsbeiträge und -leistungen sowie Altersruhegeld-
ansprüche wird der Urlaub aus familiären Gründen
dem bezahlten Urlaub gleichgestellt.
ABSCHNITT 4
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten führen in ihre innerstaatliche
Rechtsordnung die Maßnahmen ein, die notwendig
sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung
dieser Richtlinie für beschwert hält, nach etwaiger Be-
fassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte ge-
richtlich geltend machen kann.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maß-
nahmen, um Arbeitnehmer vor jeder Entlassung zu
schützen, die eine Reaktion des Arbeitgebers auf
Schritte des Arbeitnehmers darstellt, deren Ziel es ist,
die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.
Artikel 11
Diese Richtlinie wird den Arbeitgebern und den Ar-
beitnehmern von den Mitgliedstaaten zur Kenntnis
gebracht, wobei sie betonen, daß erwerbstätigen El-
ternteilen beiderlei Geschlechts Elternurlaub und Ur-
laub aus familiären Gründen zusteht.
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie nachzukommen und sie spätestens
b i s . . . (x) in Kraft zu setzen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
die mit dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgehoben
oder geändert werden; sie ergreifen die notwendigen
Maßnahmen, damit die unvereinbaren Bestimmungen
in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen und Be-
triebsordnungen ebenfalls aufgehoben oder geändert
werden.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission un-
verzüglich von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie
ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß wirk-
same Verfahren bestehen, damit die in Anwendung
dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen insbeson-
dere im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbe-
handlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
durchgesetzt werden können.
Artikel 13
(1) Spätestens bis zum . . . (2) übermitteln die Mit-
gliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen
Angaben, damit diese für den Rat und das Euro-
päische Parlament einen Bericht über ihre Anwen-
dung erstellen kann.
(2) Spätestens bis zum . . . (2) und danach alle drei
Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommis-
sion Angaben über die Fortschritte bei der Anwen-
dung dieser Richtlinie, über Tendenzen bei der An-
wendung ihrer Bestimmungen und über die Entwick-
lung der öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen,
damit die Kommission alle drei Jahre einen Bericht an
den Rat erstellen kann.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(*) Zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Richtlinie.
(2) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Richtlinie.
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