Nr. C 24/12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31.1.87
2. Gesundheitswesen:
— Gesundheitsdienste: operationeile Dienste, Organisation, Management und Modellerstellung für
Dienste;
— Milieuhygiene; durch Wasser übertragene Krankheiten; herkömmliche Medizin — Heilpflanzen.
3. Ernährung:
— Mangelernährung; Auswirkung der agrar-ernährungswissenschaftlichen und sozioökonomischen
Strategien auf den Ernährungszustand;
— Beziehung zwischen Systemen der Erzeugung, Lagerung, Ernährungsgewohnheiten und Gesund-
heitszustand;
— biologische Verfügbarkeit der Nährstoffe und ihre Toxizität, insbesondere durch Mikroben.
Die Durchführung der in den beiden oben beschriebenen Teilprogrammen vorgesehenen Forschungsaktio-
nen umfaßt auch Aktionen zur Förderung der Ausbildung und der Mobilität von Wissenschaftlern, Liefe-
rung von Ausrüstungen und Bildung von Forschungsnetzwerken.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige
Erzeugnisse
KOM(86) 688 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. Dezember 1986)
(87/C 24/07)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen "Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 75/726/EWG des Rates 0), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 81/487/EWG(2) , ist die
Möglichkeit, Fruchtnektare ohne Zusatz von Zucker
herzustellen, nicht vorgesehen; aufgrund der geänderten
Ernährungsgewohnheiten ist es angebracht, das Bestehen
derartiger Erzeugnisse zu erlauben.
Da es nicht möglich ist, den Saft bestimmter exotischer
Früchte vom Fruchtfleisch zu trennen, erscheint es not-
wendig, bei der Herstellung bestimmter Fruchtsäfte die
eventuelle Verwendung von Fruchtmark vorzusehen.
Die Möglichkeit des vollständigen Ersetzens der Zucker-
arten durch Honig im Rahmen der festgesetzten Höchst-
menge sollte auf sämtliche Fruchtnektare ausgedehnt
O ABl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40.
O ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1981, S. 43.
werden, und die Möglichkeit, gleichzeitig Zuckerarten
und Honig in bestimmten Nektaren zu verwenden, sollte
aufgehoben werden.
Um Betrügereien vorzubeugen, empfiehlt es sich, die
Zuckerung bestimmter konzentrierter Fruchtsäfte nur
dann zu erlauben, wenn sie für den direkten Verkauf an
den Verbraucher bestimmt sind, wobei diese Zuckerung
in ihrem endgültigen Stadium die erlaubten Höchstgren-
zen nicht überschreiten darf.
Die Verwendung von Zitronensäure zur Korrektur des
natürlichen Säuregehalts von Traubensaft und Apfelsaft
im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist in
der Gemeinschaft nicht mehr üblich.
Der Anhang der Richtlinie 75/726/EWG muß um die
Kategorie der säurearmen Früchte erweitert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
„7. Frucbtnektar
Das nicht gegorene aber gärfähige, durch Zu-
satz von Wasser und mit oder ohne Zusatz von
Zucker zu Fruchtsäften, konzentrierten Frucht-
31.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 24/13
saften, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark
oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse herge-
stellte Erzeugnis, das außerdem dem Anhang
entspricht;".
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fas-
sung:
,,a) Das Mischen von Säften einer oder mehrerer
Fruchtarten und/oder von Fruchtmark (wie in
Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 5 definiert) un-
tereinander."
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fas-
sung:
,,c) Das vollständige Ersetzen der Zuckerarten
durch Honig, wobei die in Buchstabe a) ge-
nannte Höchstmenge von 20 % nicht überschrit-
ten werden darf."
4. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fas-
sung:
,,d) die für Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe c) fallenden Fruchtnektare — wenn
sie aus Birnen oder Pfirsichen oder einem Ge-
misch aus diesen Früchten hergestellt werden —
der Zusatz von Zitronensäure bis zu einer
Menge von 5 Gramm je Liter des fertigen Er-
zeugnisses; die Zitronensäure kann jedoch ganz
oder teilweise durch eine gleichwertige Menge
Zitronensaft ersetzt werden."
5. In Artikel 7 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
6. Artikel 8 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
,,a) Die in Artikel 4 aufgeführten Behandlungen und
Verfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen
von Absatz 2 Buchstabe a). Der in Artikel 4 Ab-
satz 2 Buchstabe a) vorgesehene Zusatz von
Zuckerarten ist jedoch nur für abgepackte kon-
zentrierte Fruchtsäfte erlaubt, die für den Di-
rektverbrauch bestimmt sind, und unter der
Voraussetzung, daß die Zuckerung in der Be-
zeichnung vermerkt ist; in diesem Fall darf die
Gesamtmenge des Zuckerzusatzes, ausgedrückt
im Verhältnis zum Volumen des Saftes ,aus
konzentrat', die in Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a), i) und ii) erlaubte Höchstgrenze
nicht überschreiten."
7. Der folgende Artikel I Ib wird nach Artikel IIa ein-
gefügt:
„Artikel IIb
Die zur Anpassung der Artikel 4, 7, 8 und 9 sowie
des Anhangs an den technischen Fortschritt erforder-
lichen Änderungen werden nach dem in Artikel 14
vorgesehenen Verfahren vorgenommen."
8. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Die Identitäts- und Reinheitskriterien für die in den
Artikeln 4 und 7 genannten Zusatz- und Behand-
lungsstoffe werden — soweit erforderlich — nach
dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren festge-
legt."
9. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren an-
gewandt werden, so beschließt die Kommission nach
Anhörung des durch Beschluß 69/414/EWG einge-
setzten Ständigen Lebensmittelausschusses, nachste-
hend ,Ausschuß' genannt. Der Ausschuß berät über
die von der Kommission vorgelegten Ersuchen um
Stellungnahme. Die Kommission kann die Frist fest-
legen, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben
werden muß. Auf die Beratungen des Ausschusses
folgt keine Abstimmung. Jedes Mitglied des Aus-
schusses kann jedoch fordern, daß seine Meinung im
Protokoll festgehalten wird."
10. Artikel 15 wird gestrichen.
11. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f), g)
und h) vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind
nicht mehr gültig, sobald eine besondere Richtlinie
in dem entsprechenden Bereich anwendbar wird, in
Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie . . . des
Rates vom . . . zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Le-
bensmitteln verwendet werden dürfen (')."
12. Der Anhang erhält die folgende Fassung des An-
hangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnah-
men, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kennt-
Diese Maßnahmen werden so angewandt, das das Inver-
kehrbringen
— von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnisses ab
erlaubt ist,
— von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeug-
nisse ab verboten ist.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
O Vorschlag der Kommission KOM(86) 87 endg. (ABl. Nr.
C 116 vom 16. 5. 1986, S. 2).
Nr. C 24/14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 1. 87
ANHANG
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
Fruchtnektar aus
1. Früchten mit saurem Saft, zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
Passionsfrucht (Passiflora edulis)
Quitoorangen
Schwarze Johannisbeeren
Weiße Johannisbeeren
Rote Johannisbeeren
Stachelbeeren
Sanddorn (Hippophae)
Schlehen
Pflaumen
Zwetschgen
Ebereschen
Hagebutten (Früchte von Rosa sp.)
Sauerkirschen
Andere Kirschen
Heidelbeeren
Holunderbeeren
Himbeeren
Aprikosen
Erdbeeren
Brombeeren
Preiselbeeren
Quitten
Andere Früchte dieser Kategorie
2. Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch
oder sehr aromatisierten Früchten mit zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignetem Saft
Mango
Bananen
Guaven
Papayas
Litschis
Azarola-Kirschen
Säuersack
Oxenherzapfel (Annona Reticulata)
Chirimoglas
Granatäpfel
Anakarden oder Cashewnüsse
Rote Mombinpflaumen (Spondia purpurea)
Imbu (Spondias Tuberosa Aroda)
Andere Früchte dieser Kategorie
3. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft
Äpfel
Birnen
Pfirsiche
Zitrusfrüchte außer Zitronen und Limetten
Ananas
Andere Früchte dieser Kategorie
Mindestgesamtsäure,
berechnet als Weinsäure
(g/1 des fertigen
Erzeugnisses)
8
5
8
8
8
9
9
8
6
6
8
8
8
6(»)
4
7
7
4 0)
5 0
6
9
7
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
3(«)
3 0
3 0
5
4
—
Mindestgehalt an
Fruchtsaft und evtl.
Fruchtmark
(in Gew.-% des fertigen
Erzeugnisses)
25
25
25
25
25
30
25
30
30
30
30
40
35
40
40
50
40
40
40
40
30
50
25
35
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
30
25
50
50
45
50
50
50
(') Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.
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