Nr. C 5/2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.1.87
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur ersten Änderung der Richtlinie 83/183/EWG über
Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen
aus einem Mitgliedstaat
KOM(86) 584 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 16. Dezember 1986)
(87/C 5/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
99,
in Gebrauch genommen worden sein müssen, und über
die mengenmäßigen Grenzen für bestimmte Gegenstände
sind weniger restriktiv zu gestalten —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Verabschiedung der Richtlinie 83/183/EWG
vom 28. März 1983 (') hat sich der Rat einstimmig ver-
pflichtet, auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen
zur wesentlichen Vereinfachung oder sogar Abschaffung
der Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Gewäh-
rung der Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr
persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus
einem Mitgliedstaat zu erlassen. Der Ad-hoc-Ausschuß
„Europa der Bürger" hat die Kommission in seinem er-
sten Bericht (2), der vom Europäischen Rat in Brüssel am
29. und 30. März 1985 gebilligt wurde, aufgefordert,
einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.
Die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ist so weit
wie möglich zu fördern.
Bis zur Beseitigung der Steuergrenzen mit dem Ziel,
einen echten Binnenmarkt zu schaffen, sind bestimmte
Förmlichkeiten zu harmonisieren und zu erleichtern, die
zur Gewährung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr
nach der Richtlinie 83/183/EWG notwendig sind, insbe-
sondere soweit sie die Aufstellung eines Verzeichnisses
der Gegenstände und den Nachweis des gewöhnlichen
Wohnsitzes betreffen. Die bestehenden Vorschriften über
die Fristen, während derer die eingeführten Gegenstände
(') ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 64.
(2) Dok. SN 484/6/85 (EDC) — Bericht an den Europäischen
Rat in Brüssel am 29./30. März 1985.
Artikel 1
Die Richtlinie des Rates 83/183/EWG vom 28. März
1983 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2
wird Absatz 2 Buchstabe b) gestrichen und durch fol-
genden Text ersetzt:
,,b) tatsächlich von dem Beteiligten in dem Mitglied-
staat, aus dem sie eingeführt werden, in Ge-
brauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten
können verlangen, daß Straßenkraftfahrzeuge
(einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen,
Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sport-
flugzeuge, deren erste mehrwertsteuerpflichtige
Lieferung weniger als vier Jahre vor dem Zeit-
punkt der Einfuhr erfolgt ist, von dem Beteiligten
mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverle-
gung in Gebrauch genommen wurden. Jedoch
können die Mitgliedstaaten diese Fristen für die
unter Buchstabe a) zweiter Satz genannten Ge-
genstände auf zwölf Monate verlängern."
2. Artikel 4 wird gestrichen.
3. In Artikel 5
wird der erste Absatz gestrichen und durch folgenden
Absatz ersetzt:
„(1) Die Mitgliedstaaten können eine Begrenzung
der steuerbefreiten Einfuhr der in Artikel 4 Absatz 1
der Richtlinie 69/169/EWG (3) aufgeführten Gegen-
O ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.
9.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 5/3
stände vorsehen. Diese Begrenzung darf jedoch nicht
unter dem Vierfachen der in Spalte II dieses Artikels
genannten Freimengen liegen, außer bei Tabakwaren,
deren steuerfreie Einfuhr auf die in Spalte II genann-
ten Mengen begrenzt werden kann."
4. In Artikel 7
a) wird Absatz 1 zu Absatz 1 Buchstabe a);
b) folgende Buchstaben b) und c) werden angefügt:
,,b) Die Gewährung der Steuerbefreiung wird von
der Aufstellung eines formlosen Verzeichnis-
ses der Güter in Verbindung mit einer ent-
sprechend dem Muster im Anhang zu dieser
Richtlinie abgegebenen Erklärung in einer der
Amtssprachen der Gemeinschaft abhängig ge-
macht, die von den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates, in dem die Förmlichkeiten für
die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt
werden müssen, anerkannt wird; das Ver-
zeichnis muß keinerlei Wertangaben enthal-
ten.
c) Bei der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit-
zes verlangen die Mitgliedstaaten keinen
Nachweis des früheren gewöhnlichen Wohn-
sitzes im Herkunftsland."
c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in
mehreren Teilsendungen innerhalb der obenge-
nannten Frist eingeführt, so dürfen die Mitglied-
staaten kein Gesamtverzeichnis bei der ersten Ein-
fuhr und auch nicht die Einfuhr über die gleiche
Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen verlan-
gen."
5. In Artikel 8 Absatz 2
a) wird der Satzteil „während eines Zeitraums von
mindestens 12 Monaten" im ersten Unterabsatz
gestrichen;
6. In Artikel 9
a) wird in Absatz 1 der Ausdruck „abweichend von
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedan-
kenstrich" gestrichen; die Worte „jedoch" und
„sonstigen" werden ebenfalls gestrichen. Der Satz-
teil „die vor weniger als 3 Monaten erworben
wurden oder seit weniger als 3 Monaten in ihrem
Besitz sind" im ersten Absatz wird gestrichen und
durch die Worte: „die erworben oder in Gebrauch
genommen wurden" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Ziffer von 200 ECU im zwei-
ten Satz durch folgenden Ausdruck ersetzt: „den
Freibetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
6 9 / 1 6 9 / E W G O " .
Im dritten Satz wird der Ausdruck „von mehr als
200 ECU" durch den Satzteil „die diesen Betrag
überschreitet" ersetzt.
Die Ziffer 1 000 ECU wird ersetzt durch den Aus-
druck „das Vierfache des in diesem Artikel ge-
nannten Wertes".
(') ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.
7. In Artikel 11 Absatz 1
wird der Satzteil „bis zum Inkrafttreten der in An-
wendung des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie
77/388/EWG erlassenen gemeinschaftlichen Steuerre-
gelung" gestrichen; der Satz beginnt nunmehr mit
folgendem Text: „Die Mitgliedstaaten bemühen sich
8. Ein Muster der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
vorgesehenen Erklärung ist im Anhang zu dieser
Richtlinie beigefügt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richt-
linie bis zum 1. Juli 1987 nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Vorschriften mit, die sie zur Durchführung dieser Richt-
linie erlassen.
Artikel 3
b) wird der dritte Unterabsatz gestrichen. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Nr. C 5/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 1 . 8 7
ANHANG
Erklärung zur abgaben- und steuerfreien Einfuhr von Umzugsgut bei Verlegung des gewöhnlichen Wohn-
sitzes innerhalb der Mitgliedstaaten
(Bitte lesen Sie vor Abgabe der Erklärung die Erläuterungen des Einfuhrstaates)
1. Name und Vorname des Antragstellers:
2. Name und Anschrift des Umzugsunternehmens oder (gegebenenfalls) des Beauftragten:
3. Früherer gewöhnlicher Wohnsitz im Herkunftsland
Anschrift:
Von: bis:
4. Neuer gewöhnlicher Wohnsitz
Anschrift:
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes:
5. Erklärung
Ich erkläre hiermit, daß die in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände
— im Mitgliedstaat der Herkunft tatsächlich von mir in Gebrauch genommen wurden.
Außerdem erkläre ich, daß der folgende Gegenstand bzw. die folgenden Gegenstände
— Straßenkraftfahrzeug
— Wohnwagen
— Wassersportfahrzeug
— Sportflugzeug (')
deren erste mehrwertsteuerpflichtige Lieferung weniger als vier
Jahre vor dem Zeitpunkt des Umzugs erfolgte,
seit dem (2) in meinem persönlichen Gebrauch waren;
— zu den normalen Marktbedingungen (einschließlich Steuern) erworben wurden und bei der Ausfuhr
nicht in den Genuß von Steuerbefreiungen oder -erstattungen gelangen.
Die Richtigkeit der obigen Angaben wird hiermit bestätigt.
, den
Unterschrift
(') Nichtzutreffendes bitte streichen.
(2) Geben Sie bitte das Datum an.
GERICHTSHOF
DER
EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
POSTFACH 1406
LUXEMBURG
BEWERBUNGSFRAGEBOGEN
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
GEWÜNSCHTE TÄTIGKEIT
1. Familienname: Rufname: Weitere Vornamen: Gegebenenfalls Mädchenname:
2. Anschrift: Telefon-Nr.:
3. Ständiger Aufenthaltsort:
4. Geburtsort: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit bei der Geburt:
Derzeitige Staatsangehörigkeit (bei Besitz von zwei Staatsangehörigkeiten sind beide anzugeben):
5. Geschlecht (bitte zutreffendes Quadrat ankreuzen): 6. Familienstand (bitte zutreffendes Quadrat ankreuzen):
MÄNNLICH WEIBLICH LEDIG VERHEIRATET VERWITWET GESCHIEDEN
• D D D D D
7. Haben Sie unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen? JA D NEIN D
Wenn ja, sind folgende Angaben zu machen:
Name Geburts-datum Verwandtschaftsgrad Name
Geburts-
datum Verwandtschaftsgrad
8. Militärverhältnis (Dienstgrad):
9. Name und Anschrift einer Person, die bei Unfall zu benachrichtigen ist:
10. Berufstätigkeit des Ehegatten:
Auswahlverfahren Nr. 31/84
DAUERND
GETRENNT
LEBEND
D
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
11. Sind mit Ihnen verwandte oder verschwägerte Personen bei den Europäischen Gemein-
schaften beschäftigt?
Paßbild J A D N E I N D
(aus letzter Zeit)
Maximale Größe Wenn ja, sind Name, Vorname, Verwandtschaftsgrad und bekleidete Stellung anzugeben:
5 x 5 cm
12. Ausbildungsgang (genaue und vollständige Angaben):
(A) Hochschulen (Hochschulstudium oder gleichwertige Ausbildung):
Name und Ort der Lehranstalt
Studie
von
njahre
bis
Erlangte Diplome und akademische Titel Hauptfächer
(B) Ausbildung nach dem 14. Lebensjahr (in der Spalte ,,Fachrichtung" ist anzugeben z. B.: Höhere Schule, Mittelschule, Realschule,
Aufbauschule usw.; Lehrlingsausbildung oder gleichwertige Ausbildung):
Name und Ort der Lehranstalt Fachrichtung
Schul
Ausbiidu
von
bzw.
ngsjahre
bis
Erlangte Zeugnisse und Diplome
13. Veröffentlichung größerer Arbeiten (vor allem sind Arbeiten anzugeben, die sich auf die gewünschte Tätigkeit beziehen; notfalls ist ein
Blatt einzufügen):
Sprachkenntnisse und gegebenenfalls
Wahl der Sprachen:
Dänisch
Deutsch
Englisch
Französisch
Griechisch
Italienisch
Niederländisch
Portugiesisch
Spanisch
Andere Sprachen
Muttersprache
LESEN
Sehr gut Gut Aus-
reichend
SCHREIBEN
Sehr gut Gut Aus-reichend
SPRECHEN
Sehr gut Gut Aus-reichend
Obliga-
torische
oder
fakultative
Prüfung
15. Kenntnisse in Kurzschrift und im Maschinenschreiben (Angabe der Schnelligkeit pro Minute; präzisieren, ob es sich um Wörter, Silben
oder Anschläge handelt):
Maschinenschreiben
Kurzschrift
Stenotypie
Dänisch Deutsch Englisch Französisch Griechisch Italienisch Nieder-ländisch
Portu-
giesisch Spanisch
Andere
Sprachen
Art der gewöhnlich benutzten Schreibmaschine: mechanisch — elektrisch
Art der Tastatur: QWERTZ — AZERTY — QWERTY — QZERTY
(Zutreffendes unterstreichen)
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
16. BISHERIGE TÄTIGKEIT: Beginnend mit Ihrer derzeitigen Stelle, sind in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge sämtliche Stellen anzugeben,
die Sie in den letzten 10 Jahren innegehabt haben; ferner sämtliche anderweitig erworbenen Erfahrungen, die Ihres Erachtens für die
Beurteilung der betreffenden Tätigkeit wichtig sind. Jede Stelle ist im folgenden besonders aufzuführen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche
Blätter zu verwenden.
DERZEITIGE ODER LETZTE STELLE
DAUER
VON BIS
NETTOJAHRESGEHALT
ANFANGSGEHALT LETZTES GEHALT
GENAUE BERUFSBEZEICHNUNG:
NAME DES ARBEITGEBERS:
VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS:
BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT (1):
KÜNDIGUNGSFRIST:
Können wir bereits bei Ihrem jetzigen
Arbeitgeber Referenzen einholen? D Ja D Nein
KÜNDIGUNGSGRÜNDE:
DAUER
VON BIS
NETTOJAHRESGEHALT
ANFANGSGEHALT LETZTES GEHALT
GENAUE BERUFSBEZEICHNUNG:
NAME DES ARBEITGEBERS:
VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS:
BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT (1):
KÜNDIGUNGSGRUNDE:
DAUER
VON BIS
NETTOJAHRESGEHALT
ANFANGSGEHALT LETZTES GEHALT
GENAUE BERUFSBEZEICHNUNG:
NAME DES ARBEITGEBERS:
VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS:
BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT (1):
KUNDIGUNGSGRÜNDE:
DAUER
VON BIS
NETTOJAHRESGEHALT
ANFANGSGEHALT LETZTES GEHALT
GENAUE BERUFSBEZEICHNUNG:
NAME DES ARBEITGEBERS:
VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS:
BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT (1):
KÜNDIGUNGSGRUNDE:
(1) Angabe des Ortes, an dem Sie arbeiten (oder gearbeitet haben), falls dieser nicht der Sitz des oben angegebenen Unternehmens ist.
(Mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben mit SCHWARZER Tinte ausfüllen)
17. Längere Auslandsaufenthalte (Dauer, besuchte Länder, Zweck des Aufenthalts):
18. Haben Sie schon an Stellenausschreibungen der Europäischen Gemeinschaften teilgenommen? JA D NEIN D
19. Orden und Titel:
20. Soziale und sportliche Tätigkeit:
21. Fähigkeiten oder besondere Neigungen:
22. Referenzen: Angabe des Namens und der Anschrift von drei Personen, die mit Ihnen weder verwandt noch verschwägert sind und die über
Ihre Person und Ihre Fähigkeiten Auskunft erteilen können.
VOLLSTÄNDIGER NAME VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT
(Telefon-Nr., soweit bekannt)
BERUF bzw. TÄTIGKEIT
(genau angeben)
23. Vorstrafen und Disziplinarstrafen:
Ich, der (die) Unterzeichnete, erkläre ehrenwörtlich, daß ich die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und daß
sie vollständig sind.
Ich erkläre ehrenwörtlich, daß ich die folgenden Bedingungen erfülle:
1. Ich besitze die bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Ich bin meinen Verpflichtungen aus den für mich geltenden Wehrgesetzen nachgekommen.
Ich verpflichte mich, die die vorstehenden Angaben betreffenden Personenstandsurkunden, Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Dokumente
auf Verlangen vorzulegen.
Ich bin mir bewußt, daß meine Bewerbung für ungültig erklärt werden kann, wenn sie, auch ohne daß dies in meiner Absicht lag, eine falsche
oder unvollständige Angabe enthält.
Ich bin bereit, mich vor der Einstellung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(Datum) (Unterschrift)
GERICHTSHOF
DER
EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Personaldienst
Postfach 1406
LUXEMBURG Vom Bewerber auszufüllen:
Bestätigung des Empfangs des Bewerbungsfragebogens
für das Auswahlverfahren Nr. 3 1 / 8 4
Bemerkung: Die Belege für die Diplome und Befähigungsnachweise sowie für die
Berufserfahrung müssen bei uns spätestens am 14. Februar 1987Vor-
liegen, wobei die Nummer des Auswahlverfahrens anzugeben ist; sie
sollten möglichst per Einschreiben übersandt werden.
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, LUXEMBURG-KIRCHBERG
Telefon: 4303-1 -Telegramme: Curia - Fernschreiber: 2510 Curia-Lu - Postfach: Luxemburg 1406
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