17.12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 330/7
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur siebzehnten Änderung der Richtlinie
64/54/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservie-
rende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 3. Dezember 1981)
DER RAT DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 64/54/EWG des Rates (*), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 81/214/EWG (2), legt
eine Liste der konservierenden Stoffe fest, die zum
Schutz von Lebensmitteln sowie gegen den Verderb
durch Mikroorganismen zugelassen sind.
Kaliumbisulfit wird bei der Weinbereitung in alterna-
tiver Weise zu anderen Sulfiten verwendet, die durch
diese Richtlinie bereits zugelassen sind, und sollte
deshalb in die Liste unter E 225 aufgenommen wer-
den.
Um jegliche Unklarheit über die Zulässigkeit von
Thiobendazol (E 233) zu beseitigen, empfiehlt es sich,
unbeschadet künftiger allgemeiner Gemeinschaftsre-
gelungen über die Oberflächenbehandlung von Früch-
ten, die Frist für die Genehmigung der Verwendung
aufzuheben.
Bei Natamycin haben sich bestimmte technologische
Vorteile zum Schutz bestimmter Käse- und Wurstsor-
ten gegen Pilzbefall ergeben; derselbe Stoff dient
auch zur Verhütung einer potentiellen Entwicklung
von Mycotoxinen.
Das vorhandene Datenmaterial über die Sicherheit
des Natamycin gibt die Möglichkeit, diesen Stoff in
beschränktem Maße auf Lebensmitteln anzuwenden;
er sollte deshalb in die Liste unter E 235 aufgenom-
men werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zur Richtlinie 64/54/EWG wird wie folgt
geändert:
1. Zwischen E 224 und E 226 ist unter den dort ge-
nannten Stoffen folgendes einzufügen:
EWG-Nr.
E225
Bezeichnung
Kaliumbisulfit
Verwendungsbedingungen
(') ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64.
O ABl. Nr. L 101 vom 11. 4. 1981, S. 10.
2. bei E 233 wird in der Spalte „Verwendungsbedin-
gungen" der Absatz c) gestrichen;
3. der folgende Text wird zwischen E 233 und E 236
eingefügt:
Nr. C 330/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12.81
EWG-Nr.
E235
Bezeichnung
Natamycin
Verwendungsbedingungen
Zur Oberflächenbehand-
lung der Rinde von gan-
zem, halbhartem oder
hartem gepreßtem Käse
und für die Hüllen von
Wurstsorten, die vor der
Vermarktung einer Rei-
fung bedürfen, unter der
Voraussetzung, daß das
Natamycin in dem Käse
oder in der Wurst nicht
in einer Tiefe über 5 mm
anwesend ist und daß
die Rückstände — aus-
gedrückt im Verhältnis
zur Oberfläche der
Wursthülle oder Käse-
rinde — 1 mg/dm2 nicht
überschreiten.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukom-
men. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich
davon.
Artikel 3
Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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