31.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 24/9
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Forschungs- und Entwicklungs-
programm „Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung" (1987—1990)
KOM(86) 550 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 29. Oktober 1986)
(87/C 24/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemein-
schaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftsle-
bens sowie eine beständige und ausgewogene Wirt-
schaftsausweitung zu fördern. Nach Artikel 3 des Ver-
träges umfassen die Tätigkeiten der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 2 unter anderem die Ausweitung des
Handels und die Förderung der wirtschaftlichen und so-
zialen Entwicklung der Entwicklungsländer durch ge-
meinsame Bemühungen.
In seiner Entschließung vom 18. November 1980 unter-
streicht der Rat die Bedeutung der Entwicklung der For-
schungskapazitäten, vor allem im Hinblick auf die nah-
rungsmittelerzeugende Landwirtschaft der Entwicklungs-
länder, und der gegenseitigen Ergänzung zwischen der
Tätigkeit der Forschungszentren in der Gemeinschaft
und den diesbezüglichen Anstrengungen der Entwick-
lungsländer.
In einer von den Niederlanden im Namen der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft eingebrachten
und auf der achten Sitzung vom 2. bis zum 6. Juni 1986
angenommenen Entschließung fordert das Internationale
Regierungskomitee für Wissenschaft und Technik im
Dienste der Entwicklung die industrialisierten Länder
auf, ihre Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen
auf dem Gebiet der Landwirtschaft und auf damit zu-
sammenhängenden Gebieten unter Einbeziehung von ge-
meinsamen Projekten mit den Entwicklungsländern zu
verstärken.
Die Entwicklungsländer sind sich der Rolle bewußt ge-
worden, die Wissenschaft und Technik im Prozeß der
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung spie-
len.
Es ist daher wichtig, bei den Entwicklungsmaßnahmen
der Gemeinschaft die Berücksichtigung der wissenschaft-
lichen und technischen Dimension zu erleichtern.
Die Forschungs- und Entwicklungsaktionen, die Gegen-
stand der vorliegenden Verordnung sind, betreffen zwei
besonders dringende Probleme, die den elementarsten
Bedürfnissen der Entwicklungsländer entsprechen: Er-
nährung und Gesundheit.
Es ist notwendig, daß sich die Wissenschaftler der ein-
zelnen Mitgliedstaaten und der Entwicklungsländer stär-
ker als bisher abstimmen, um die gegenseitige Ergänzung
der Forschungen und Methoden sowie den Zugang zu
den zahlreichen wissenschaftlichen Verbindungen, die
von den Mitgliedstaaten mit Partnern der Dritten Welt
geknüpft wurden, zu erleichtern.
Der Rat hat am 14. Januar 1974 eine Entscheidung be-
treffend ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und
der Technologie (l) verabschiedet.
In seiner Entschließung vom 25. Juli 1983 betreffend die
Rahmenprogramme für die Maßnahmen der Gemein-
schaft auf den Gebieten der Forschung, der Entwicklung
und der Demonstration und das erste Rahmenprogramm
1984—1987 zählt der Rat zu den Zielen in Wissenschaft
und Technik die Verstärkung der Entwicklungshilfe (2).
In Anbetracht des Gegenstandes und des spezifischen
Charakters des vorliegenden Programms, das dem Inter-
esse der Entwicklungsländer dient und in enger Zusam-
menarbeit mit diesen Ländern durchgeführt werden soll,
empfiehlt es sich, für die Verbreitung der Kenntnisse, die
aus der Durchführung des Programms resultieren, be-
sondere Regeln vorzusehen.
O ABl. Nr. C 7 vom 29. 1. 1974, S. 6.
O ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.
Nr. G 24/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31.1.87
Aufgrund von Artikel 235 des Vertrages hat der Rat mit
Entscheidung 82/837/EWG (') ein erstes mehrjähriges
Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet
der Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwick-
lung beschlossen. Dieses Programm hat positive Ergeb-
nisse gezeitigt und vielversprechende Aussichten hinsicht-
lich der verfolgten Ziele eröffnet.
Auf seiner Tagung vom 10. Dezember 1985 hat der Rat
die Kommission aufgefordert, die Einbeziehung eines
Unterprogramms für die Entwicklung der lokalen Mög-
lichkeiten zur wissenschaftlichen und technischen For-
schung der Entwicklungsländer in das vorliegende Pro-
gramm zu erwägen.
Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische For-
schung (AWTF) hat Stellung genommen.
Die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Befug-
nisse sind im Vertrag nicht vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft legt das im Anhang beschriebene
Schema eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms
zur Unterstützung und Stärkung der wissenschaftlichen
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und Tech-
nik im Dienste der Entwicklung und zur Unterstützung
der Entwicklungsländer fest; es soll am 1. Januar 1987
anlaufen und vier Jahre dauern.
Im Rahmen des Programms können zuständige Gremien
in der Gemeinschaft oder den Entwicklungsländern
eigene Vorschläge für Forschungs- und Entwicklungs-
vorhaben unterbreiten; dazu gehören auch Vorschläge
zur Mitfinanzierung von Forschungsarbeiten anderer auf
diesem Gebiet tätiger Organisationen.
Artikel 2
Die für die Durchführung des Programms für erforder-
lich gehaltenen Mittel belaufen sich einschließlich der
Ausgaben für einen Personalbestand von 16 Bediensteten
auf 80 Millionen ECU.
Artikel 3
Für die Durchführung des Programms ist die Kommis-
sion zuständig.
Artikel 4
(1) Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kom-
mission von einem Beratenden Ausschuß „Entwicklungs-
orientierte Forschung" — nachstehend „Ausschuß" ge-
nannt — unterstützt, der an die Stelle des durch Ratsbe-
schluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG (2) eingesetzten
Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschus-
ses „Entwicklungsorientierte Forschung" tritt.
Dieser Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitglied-
staaten zusammen, die für Wissenschaft und Technik in
den Bereichen der tropischen und subtropischen Land-
wirtschaft und der ärztlichen Versorgung, des Gesund-
heitswesens und der Ernährung in tropischen und subtro-
pischen Gebieten zuständig sind. Ihre Gesamtzahl be-
trägt maximal zwei Vertreter je Mitgliedstaat.
Ein Vertreter des Ständigen Ausschusses für landwirt-
schaftliche Forschung, des Beratenden Ausschusses für
medizinische und Gesundheitsforschung und des Techni-
schen Zentrums für Zusammenarbeit für Landwirtschaft
und Ländliche Entwicklung sowie Sachverständige aus
den Entwicklungsländern sind eingeladen, bei der Arbeit
des Ausschusses mitzuwirken.
Um die Koordinierung auf internationaler Ebene sicher-
zustellen, können Vertreter der betroffenen internationa-
len Körperschaften als Teilnehmer zu den Sitzungen des
Ausschusses geladen werden.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission
wahrgenommen.
(2) Der Ausschuß berät über die Gesuche für Stel-
lungnahmen, die von der Kommission formuliert werden.
Letztere kann die Frist, in der die Stellungnahme abge-
geben werden soll, bei der Anforderung der Stellung-
nahme des Ausschusses festlegen. Die Beschlüsse des
Ausschusses werden ohne Abstimmung gefaßt. Jedes
Ausschußmitglied kann jedoch verlangen, daß seine Mei-
nung im Protokoll vermerkt wird.
Artikel 5
Im ersten Jahr der Programmdurchführung fordert die
Kommission nach Anhörung des Ausschusses zur Vor-
lage von Vorschlägen für die weitere Durchführung des
Programms auf. Im Laufe des dritten Jahres der Pro-
grammdurchführung bewertet die Kommission mit Un-
terstützung unabhängiger Sachverständiger, darunter
einer angemessenen Zahl Sachverständiger aus Entwick-
lungsländern, das Programm und schlägt gegebenenfalls
Abänderungen vor.
Artikel 6
Für die Verbreitung der Kenntnisse aus dem Programm
gilt folgendes:
1. Die Eigentumsregelung und die Verpflichtungen der
Gemeinschaft und gegebenenfalls des Vertragspart-
ners bezüglich der patentfähigen oder nichtpatentfähi-
gen Erfindungen, die im Rahmen von unter Vertrag
durchgeführten Forschungen oder Arbeiten gemacht
werden, werden jeweils in den Verträgen festgelegt.
(') ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 24. C) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25.
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2. Die Kommission teilt die Kenntnisse und Erfindun- sondern an alle Entwicklungsländer, die diese Kennt-
gen, über die sie verfügen kann, den Mitgliedstaaten nisse dringend benötigen und sie zu nutzen vermö-
sowie den Personen und Unternehmen mit, die auf gen; sie kann diese Weitergabe an Bedingungen knüp-
dem Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Entwick- fen.
lungslandes eine Forschung oder Produktion betrei-
ben, die den Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfer-
tigt. Die Kommission muß diese Kenntnisse auch an Artikel 7
Entwicklungsländer weitergeben, nicht nur an solche, rv T7- J . •«... 1 T 100-7 • v c
, .. ^ - I T A • • 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft,
mit denen die Gemeinschart Assoziations- oder
Kooperationsabkommen geschlossen hat, und an
nichtassoziierte Entwicklungsländer, die eine finan- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
zielle oder technische Gemeinschaftshilfe erhalten, und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
INDIREKTE AKTION
Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik im Dienste der
Entwicklung 1987—1990
Das Programm, für das Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 80 Millionen ECU vorgesehen sind, umfaßt
zwei Teilprogramme:
A. TEILPROGRAMM „TROPISCHE UND SUBTROPISCHE LANDWIRTSCHAFT":
1. Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung:
— Pflanzliche Erzeugung: Eigenbedarfskulturen; Pflanzenkulturen für die Agrar-Nahrungsmittel-
industrie; Pflanzengenetik; Schutz der Anbaukulturen;
— tierisches Eiweß: Tierzuchtsysteme; Genetik und Fortpflanzung der Tiere; Veterinärmedizin;
See- und Flußfischerei; Aquakultur;
— Forstwirtschaft in feuchten und ariden Gebieten.
2. Erhaltung und Nutzung des Milieus:
— Bewertung der Ressourcen; Wasserressourcen und ihre Nutzung; Bewirtschaftung und Schutz
des Bodens, Versteppung und Nutzung der Savannen; wenig genutzte genetische Ressourcen;
wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere.
3. Agrartechnologie und Nacherntetechnologie:
— Agrartechnik — Mechanisierung; Haltbarmachung der Erzeugnisse; Verarbeitung der Erzeug-
nisse.
4. Systeme der Erzeugungen:
— Multidisziplinäre Konzepte für die landwirtschaftlichen Erzeugungen; Beziehungen Landwirt-
schaft — Tierzucht; ökologisch anfälliges Milieu.
B. TEILPROGRAMM „ÄRZTLICHE VERSORGUNG, GESUNDHEITSWESEN UND ERNÄH-
RUNG IN TROPISCHEN UND SUBTROPISCHEN GEBIETEN":
1. Ärztliche Versorgung:
— Infektiöse Tropenkrankheiten: Parasitologie, Bakteriologie, Virologie, Mykologie;
— nichtinfektiöse Tropenkrankheiten: genetische Defekte, erworbene Leiden.
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2. Gesundheitswesen:
— Gesundheitsdienste: operationeile Dienste, Organisation, Management und Modellerstellung für
Dienste;
— Milieuhygiene; durch Wasser übertragene Krankheiten; herkömmliche Medizin — Heilpflanzen.
3. Ernährung:
— Mangelernährung; Auswirkung der agrar-ernährungswissenschaftlichen und sozioökonomischen
Strategien auf den Ernährungszustand;
— Beziehung zwischen Systemen der Erzeugung, Lagerung, Ernährungsgewohnheiten und Gesund-
heitszustand;
— biologische Verfügbarkeit der Nährstoffe und ihre Toxizität, insbesondere durch Mikroben.
Die Durchführung der in den beiden oben beschriebenen Teilprogrammen vorgesehenen Forschungsaktio-
nen umfaßt auch Aktionen zur Förderung der Ausbildung und der Mobilität von Wissenschaftlern, Liefe-
rung von Ausrüstungen und Bildung von Forschungsnetzwerken.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige
Erzeugnisse
KOM(86) 688 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. Dezember 1986)
(87/C 24/07)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen "Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 75/726/EWG des Rates 0), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 81/487/EWG(2) , ist die
Möglichkeit, Fruchtnektare ohne Zusatz von Zucker
herzustellen, nicht vorgesehen; aufgrund der geänderten
Ernährungsgewohnheiten ist es angebracht, das Bestehen
derartiger Erzeugnisse zu erlauben.
Da es nicht möglich ist, den Saft bestimmter exotischer
Früchte vom Fruchtfleisch zu trennen, erscheint es not-
wendig, bei der Herstellung bestimmter Fruchtsäfte die
eventuelle Verwendung von Fruchtmark vorzusehen.
Die Möglichkeit des vollständigen Ersetzens der Zucker-
arten durch Honig im Rahmen der festgesetzten Höchst-
menge sollte auf sämtliche Fruchtnektare ausgedehnt
O ABl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40.
O ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1981, S. 43.
werden, und die Möglichkeit, gleichzeitig Zuckerarten
und Honig in bestimmten Nektaren zu verwenden, sollte
aufgehoben werden.
Um Betrügereien vorzubeugen, empfiehlt es sich, die
Zuckerung bestimmter konzentrierter Fruchtsäfte nur
dann zu erlauben, wenn sie für den direkten Verkauf an
den Verbraucher bestimmt sind, wobei diese Zuckerung
in ihrem endgültigen Stadium die erlaubten Höchstgren-
zen nicht überschreiten darf.
Die Verwendung von Zitronensäure zur Korrektur des
natürlichen Säuregehalts von Traubensaft und Apfelsaft
im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist in
der Gemeinschaft nicht mehr üblich.
Der Anhang der Richtlinie 75/726/EWG muß um die
Kategorie der säurearmen Früchte erweitert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
„7. Frucbtnektar
Das nicht gegorene aber gärfähige, durch Zu-
satz von Wasser und mit oder ohne Zusatz von
Zucker zu Fruchtsäften, konzentrierten Frucht-
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