24.1. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 18/5
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über gemeinschaftliche Umweltaktionen
KOM(86) 729 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. Dezember 1986)
(87/C 18/05)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti-
kel 235 (*),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 2 des Vertrages ist es unter anderem Auf-
gabe der Gemeinschaft, die harmonische Entwicklung
des Wirtschaftslebens in der Gemeinschaft, eine bestän-
dige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine
größere Stabilität zu fördern.
Die einheitliche Akte nennt als Ziele der gemeinschaft-
lichen Umweltpolitik die Erhaltung und den Schutz der
Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Bei-
trag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und eine
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen
Ressourcen.
Der Rat hat mit seiner Erklärung vom 22. November
1973 (') ein Aktionsprogramm der Europäischen Ge-
meinschaften für den Umweltschutz festgelegt, das am
17. Mai 1977 (2) fortgeschrieben wurde. In ihrer Ent-
schließung vom 7. Februar 1983 haben der Rat und die
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
gliedstaaten die allgemeine Ausrichtung eines Aktions-
programms der Europäischen Gemeinschaften für den
Umweltschutz (1982—1986) (3) gebilligt.
Um die Zielsetzungen dieses Aktionsprogramms in vol-
lem Umfang zu verwirklichen, sollte die Gemeinschaft
auch finanziell einen Beitrag zur Durchführung einer
Reihe besonderer Maßnahmen leisten.
("") Wenn die Verordnung nach dem Inkrafttreten der Einheit-
lichen Akte verabschiedet wird, muß die Rechtsgrundlage in
Artikel 130 S geändert werden.
(') ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
O ABI. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.
(3) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.
Die Entwicklung sogenannter „sauberer" Technologien
ist ein hervorragendes Mittel, um auf wirtschaftlich
rationellste Weise eine vorbeugende Reduzierung der
Verunreinigungen und eine sparsamere Verwendung der
natürlichen Hilfsquellen zu erreichen.
Für eine bessere Bewirtschaftung von Abfällen und/oder
der natürlichen Ressourcen müssen Techniken zur Ab-
fallrückgewinnung und -wiederverwertung entwickelt
werden.
Außerdem erscheint es geboten, zur Entwicklung von
Techniken zur Ermittlung und Sanierung von durch Ab-
fälle und/oder gefährliche Stoffe verseuchten Standorten
beizutragen.
Die Entwicklung „sauberer" Technologien, verbesserter
Techniken der Abfallrückgewinnung und -wiederverwer-
tung sowie der Sanierung kontaminierter Standorte ist
geeignet, der Innovation im individuellen Bereich sowie
die Beschäftigungslage — insbesondere bei kleinen und
mittleren Unternehmen — günstig zu beeinflussen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Erarbeitung neuer
Meßtechniken und -verfahren sowie neuer Techniken
und Verfahren für die Überwachung der Qualität der
natürlichen Umwelt gefördert werden muß.
Es empfiehlt sich, bestimmte Ergebnisse der gemein-
schaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme in
der Umwelt- und Rohstoffindustrie eingehender zu nut-
zen.
Es ist wichtig, daß die Gemeinschaft zum Schutz, zur
Erhaltung und zur Wiederherstellung von Gebieten von
besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung für die Erhal-
tung der Natur, insbesondere von hochgradig bedrohten
Lebensräumen gefährdeter Arten, beitragen kann.
Es ist notwendig, daß die Gemeinschaft bei der Durch-
führung von Programmen mitwirken kann, die insbeson-
dere zur Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Arten
in der Gemeinschaft dienen.
Die Gemeinschaft sollte im Rahmen der ihr zur Verfü-
gung stehenden Haushaltsmittel Vorhaben im Bereich
der umweltverträglichen Technologien, der Techniken
der Abfallrückgewinnung und -wiederverwertung, der
Nr. C 18/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 24. 1.87
Ermittlung und Sanierung von durch Abfälle u n d / o d e r
gefährliche Stoffe verseuchten Standorten, Meßtechniken
und -verfahren sowie der Techniken und Verfahren für
die Überwachung der Qualität der natürlichen Umwelt
sowie für Aktionen zum Schutz der Na tur und der Er-
haltung der in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroh-
ten Arten finanziell unterstützen.
Es empfiehlt sich, einen Beratenden Ausschuß einzuset-
zen, der die Kommission bei der Durchführung dieser
Verordnung und insbesondere bei der Auswahl der Vor-
haben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann,
unterstützt.
Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr . 1872/84
des Rates (') hat die Zweckdienlichkeit einer Regelung
über die gemeinschaftliche Unters tützung von Umwelt-
aktionen sowie die Durchführbarkei t der aufgrund der
Verordnung eingeführten Verfahren erwiesen.
Deshalb ist jene Verordnung unter Berücksichtigung der
neuen Erfordernisse zu ersetzen.
Die zur Erreichung der obengenannten Ziele erforderli-
chen Handlungsbefugnisse (**) sind im Vertrag nicht
vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft kann eine finanzielle Unterstüt-
zung gewähren für :
a) Demonstrationsvorhaben zur Entwicklung von neuen
sauberen, d. h. wenig oder gar nicht verschmutzenden
Technologien, die im Verbrauch natürlicher Ressour-
cen sparsamer sein können;
b) Demonstrationsvorhaben zur Entwicklung von Tech-
niken für die Rückgewinnung und Wiedergewinnung
von Abfällen;
c) Demonstrationsvorhaben zur Entwicklung von Tech-
niken zur Ermittlung und Sanierung von Standorten,
die durch Abfälle u n d / o d e r gefährliche Stoffe ver-
seucht sind;
d) Demonstrationsvorhaben zur Erarbeitung neuer Meß-
techniken und -verfahren sowie neuer Techniken und
Verfahren für die Überwachung der Qualität der na-
türlichen Umwelt ;
e) Vorhaben mit Anstoßcharakter, die zum Schutz, zur
Erhaltung oder zur Wiederherstellung von Gebieten
von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung für die
Erhaltung der Natur und insbesondere von hochgra-
dig bedrohten Lebensräumen gefährdeter Arten bei-
tragen;
O ABl. Nr. L 176 vom 3. 7. 1984, S. 1.
(**) Dieser Erwägungsgrund entfällt, falls die Rechtsgrundlage
in Artikel 130 S geändert wird.
f) Vorhaben mit Anstoßcharakter zur Durchführung
von Programmen zur Erhaltung oder Wiedereinfüh-
rung von Populationen vom Aussterben bedrohter Ar-
ten in der Gemeinschaft.
Unter a), b), c) und d) genannte Vorhaben, die durch
andere gemeinschaftliche Instrumente mit strukturpoliti-
scher Zielsetzung gefördert werden können, sind dabei
ausgeschlossen.
(2) Die erforderlichen Mittel werden im Gesamthaus-
haltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.
(3) Die finanzielle Unters tützung kann
i) bis zu 30 % der Kosten der in Absatz 1 Buchstaben
a) und b) genannten Vorhaben, bis zu 50 % der
Kosten der in den Buchstaben c) und d) und in der
Regel bis zu 50 % der Kosten der in den Buchstaben
e) und f) genannten Vorhaben betragen;
ii) in Ausnahmefällen über 50 °/o hinausgehen, in denen
eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung für
Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe e) oder f) für
Arten und Populationen, die in der Gemeinschaft
vom Aussterben bedroht sind, unzureichend wäre.
Dabei darf die gemeinschaftliche finanzielle Unter-
stützung für Vorhaben gemäß Buchstabe e) 75 %
nicht übersteigen.
Artikel 2
(1) Für eine finanzielle Unters tützung kommen nur
Vorhaben in Betracht, die von gemeinschaftlichem Inter-
esse und für den Umweltschutz u n d / o d e r die Bewirt-
schaftung der natürlichen Ressourcen von Bedeutung
sind.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
genannten Vorhaben müssen
— Techniken oder Verfahren innovativer Art anwen-
den, bei denen die Forschungsphase als abgeschlossen
gelten kann, die aber in der Gemeinschaft noch nicht
geprüft wurden oder noch nicht eingesetzt sind,
— aufgrund ihres Demonstrationscharakters geeignet
sein, die Errichtung anderer Anlagen oder die An-
wendung gleichartiger Verfahren zu fördern, durch
die sich die Umweltbelastungen spürbar verringern
lassen,
— vorrangig Anlagen oder Verfahren betreffen:
— die wegen der mengenmäßigen Bedeutung oder
besonderen Gefahr ihrer Emissionen die Umwelt
schwer schädigen, oder
— die eine Rückgewinnung oder Wiederverwertung
von Abfällen ermöglichen, die geeignet sind,
schwere Umweltprobleme zu schaffen, oder
— die die Feststellung u n d / o d e r Sanierung von
Standorten ermöglichen, die durch Abfälle u n d /
oder für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe
verseucht sind.
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(3) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten
Vorhaben müssen in erster Linie die wichtigsten Luft-,
Wasser- und Bodenschadstoffe betreffen und zur Har-
monisierung der Meßverfahren und zur Vergleichbarkeit
der Meßergebnisse in der Gemeinschaft beitragen.
(4) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genann-
ten Vorhaben wird die finanzielle Unterstützung nach
Maßgabe der Bedeutung des Gebietes für die Gemein-
schaft und der Dringlichkeit der betreffenden finanziel-
len Unterstützung gewährt.
(5) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) genann-
ten Vorhaben wird die finanzielle Unterstützung nach
Maßgabe der Dringlichkeit der Durchführung der Pro-
gramme und der Notwendigkeit einer finanziellen Un-
terstützung durch die Gemeinschaft gewährt.
Artikel 3
(1) Anträge auf Gewährung einer finanziellen Unter-
stützung für Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buch-
staben a), b), c) und d), die nach einer von der Kommis-
sion erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften veröffentlichten Ausschreibung gestellt werden,
sind an die Kommission und abschriftlich an die zustän-
digen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu rich-
ten.
(2) Anträge auf finanzielle Unterstützung für Vorha-
ben gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) werden von
den Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt und ent-
halten die in Anhang I aufgeführten Angaben.
(3) Anträge auf finanzielle Unterstützung für Vorha-
ben gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) werden von
den Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt und ent-
halten die in Anhang II aufgeführten Angaben.
Für den Fall, daß es zum Schutz bedrohter Arten einer
besonders dringlichen Maßnahme bedarf, kann die
Kommission unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) ge-
nannte Vorhaben aus eigener Veranlassung prüfen.
Artikel 4
(1) Es wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt, der
aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem
ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der
Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission hört den Beratenden Ausschuß
insbesondere zu:
i) den allgemeinen Bedingungen für die Einreichung
der unter Artikel 3 genannten Anträge auf finanzielle
Unterstützung;
ii) der Ausarbeitung der in Artikel 3 Absatz 1 erwähn-
ten Ausschreibungen;
iii) den zusätzlich anzuwendenden Kriterien für die
Auswahl von Vorhaben, für die ein Antrag auf finan-
zielle Unterstützung vorliegt;
iv) der Auswahl der finanziell zu unterstützenden Vor-
haben gemäß Artikel 5;
v) der Höhe der für die Vorhaben zu gewährenden
finanziellen Unterstützung;
vi) den Bedingungen für die Verbreitung der Ergebnisse.
(3) Der Ausschuß berät über die von der Kommission
erbetene Stellungnahme. Die Kommission kann eine Frist
für die Abgabe der Stellungnahme setzen.
Nach den Beratungen des Ausschusses erfolgt keine Ab-
stimmung, jedoch kann jedes Ausschußmitglied verlan-
gen, daß seine Stellungnahme in die Sitzungsnieder-
schrift aufgenommen wird.
Artikel 5
(1) Die Kommission entscheidet über die Gewährung
oder Ablehnung einer finanziellen Unterstützung für
Vorhaben nach Anhörung des in Artikel 4 genannten
Beratenden Ausschusses.
(2) Gegebenenfalls erforderliche Verträge werden von
ihr ausgehandelt und abgeschlossen.
Artikel 6
Eine finanzielle Unterstützung können natürliche Perso-
nen oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegrün-
dete juristische Personen erhalten, die für das Vorhaben
verantwortlich zeichnen.
Ist die Errichtung einer juristischen Person zur Durch-
führung eine Vorhabens für die beteiligten Unternehmen
mit zusätzlichen Kosten verbunden, so kann dieses Vor-
haben durch einfache Zusammenarbeit natürlicher oder
juristischer Personen durchgeführt werden. In diesem
Fall ist die Haftung für die Einhaltung der sich aus der
gemeinschaftlichen Unterstützung ergebenden Verpflich-
tungen in dem mit der Kommission zu schließenden Ver-
trag genau zu regeln.
Artikel 7
Der Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Ge-
meinschaft erstattet der Kommission jährlich oder auf
Anforderung Bericht über die Erfüllung der gegenüber
der Kommission eingegangenen Verpflichtungen, insbe-
sondere über den Stand der Arbeiten im Zusammenhang
mit dem Vorhaben und über die für dessen Durchfüh-
rung getätigten Ausgaben.
Artikel 8
Die von der Gemeinschaft gewährten Vorteile dürfen die
Wettbewerbsbedingungen nicht auf eine Weise verän-
dern, die mit den in den einschlägigen Bestimmungen
des Vertrages enthaltenen Grundsätzen unvereinbar ist.
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Artikel 9 Artikel 11
Im Falle einer kommerziellen Verwertung der Ergebnisse Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
eines Vorhabens kann die Gemeinschaft die Rückerstat- dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchfüh-
tung ihres finanziellen Beitrags gemäß den vertraglich rung dieser Verordnung vor.
festzulegenden Modalitäten verlangen.
Artikel 12
Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
T^ -rr • i • j A/f n L r- j - £• n lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Das Verzeichnis der Maßnahmen, rur die eine finanzielle v (
Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde,
wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
ten veröffentlicht. und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANLAGE I
Verzeichnis der im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 zu liefernden Angaben
Die geographische Lage des betreffenden Gebietes und gegebenenfalls ein Plan mit der Abgrenzung des
Projektgebiets,
die gemeinschaftliche Bedeutung des Gebietes für die Erhaltung der Natur und soweit erforderlich der
Grad der Gefahr für die betroffenen Lebensräume und Arten,
die Art und das Ausmaß der Probleme, die durch das Vorhaben gelöst werden sollen, insbesondere die
Art und die Intensität der Bedrohung,
eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, insbesondere die Organisation seiner Abwicklung und die
erwarteten Ergebnisse,
die Fristen für die Durchführung des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens, seine Nachhaltigkeit und die vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten,
das Maß, in dem eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft für die Durchführung des
Vorhabens erforderlich und dringlich ist,
alle sonstigen Angaben, die eine Rechtfertigung des Antrags gestatten,
vorhandener und in Aussicht genommener Schutz des betreffenden Gebietes,
die voraussichtliche Art der Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens.
ANLAGE II
Verzeichnis der im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 zu liefernden Angaben
Der Stand der Erhaltung der bedrohten Art, und insbesondere der Grad und die Unmittelbarkeit, vom
Aussterben bedroht zu sein,
eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, insbesondere die Organisation seiner Abwicklung und die
erwarteten Ergebnisse,
die Fristen für die Durchführung des Vorhabens,
die vorgesehenen Kosten und die vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten,
das Maß, in dem eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft für die Durchführung des
Vorhabens erforderlich und dringlich ist,
alle sonstigen Angaben, die eine Rechtfertigung des Antrags gestatten,
die voraussichtliche Art der Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens.
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