6.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 2/5
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vorbereitungsphase eines Gemeinschafts-
programms betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kom-
munikationsnetze (TED IS)
KOM(86) 662 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 3. Dezember 1986)
(87/C 2/05)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, durch die Errichtung
eines gemeinsamen Marktes und schrittweise Annähe-
rung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine har-
monische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb
der Gemeinschaft und engere Beziehungen zwischen den
Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusam-
mengeschlossen sind.
Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihren Tagun-
gen in Stuttgart, Athen und Fontainebleau die Bedeutung
des Fernmeldewesens als wesentlichen Faktor für das
Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung her-
vorgehoben.
In seiner Beurteilung der Lage und Entwicklung des
Fernmeldewesens betonte das Europäische Parlament die
Schlüsselrolle des Fernmeldewesens für die künftige poli-
tische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Ge-
meinschaft (Verhandlungen des Europäischen Parla-
ments über das Fernmeldewesen 1983, Leonardi-Bericht,
Albert und Ball-Bericht 1982).
Der Rat einigte sich am 17. Dezember 1984 auf die
Hauptelemente einer Fernmeldepolitik der Gemeinschaft
und unterstützte in diesem Zusammenhang die Entwick-
lung fortgeschrittener Telekommunikationsdienste und
-netze durch Aktionen auf Gemeinschaftsebene.
Der Fernmeldesektor ist sowohl auf der Ebene der Indu-
strietätigkeiten dieses Sektors als auch auf der Ebene sei-
nes Beitrags zu einem wirkungsvollen Informationsaus-
tausch in der Gemeinschaft von wirtschaftlicher Bedeu-
Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnolo-
gie und die für ihre Erstellung erforderlichen Arbeiten
sind von spezifischer Bedeutung; dies gilt vor allem für
— die Komplexität der technischen Spezifikationen und
die erforderliche Genauigkeit, um den Datenaus-
tausch und die Kommunikationsfähigkeit der Sy-
steme zu gewährleisten;
— die Notwendigkeit, rasch über Normen zu verfügen
und zu vermeiden, daß Systeme für den elektroni-
schen Transfer von (kommerziellen) Daten in völliger
Unverträglichkeit entwickelt werden;
— die Notwendigkeit, die Einführung der internationa-
len Normen auf einer Grundlage zu gewährleisten,
die sie im Hinblick auf ihre praktische Anwendung
glaubwürdig erscheinen läßt.
Ein allgemeines Normungsprogramm auf dem Gebiet der
Informationstechnologien und der Telekommunikation
wird durchgeführt.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Normung auf
dem Gebiet der Informationstechnologien und der Tele-
kommunikation sieht den Aufbau eines allgemeinen Rah-
mens für die Ausarbeitung von gemeinsamen Normen
und technischen Spezifikationen in diesen Sektoren vor,
um vor allem den Informationsaustausch in der Gemein-
schaft durch den Abbau der Hindernisse zu erleichtern,
die durch Unverträglichkeiten aufgrund fehlender Nor-
men oder deren mangelnde Genauigkeit entstanden sind.
Im Rahmen des CD-Projekts (') müssen vor allem Aktio-
nen zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit
mit den Beteiligten in Handel und Industrie durchge-
führt werden, um geeignete Schnittstellen für die Kom-
munikation und den Informationsaustausch zwischen
den Systemen der Privatwirtschaft und den Systemen der
Zollverwaltungen bereitzustellen.
Das vorstehend genannte Ziel kann nur durch eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Handels- und Industrie-
kreisen verschiedener Industriezweige erreicht werden,
um die erforderliche Kompatibilität zwischen den Syste-
men für den elektronischen Transfer von kommerziellen
Daten zu gewährleisten.
tung. (') ABl. Nr. C 167 vom 6. 7. 1985.
Nr. C 2/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6.1.87
Im Rahmen des CD-Projekts wird gefordert, die Aspekte
betreffend die Sicherheit, den Schutz und die Privat-
sphäre von Daten bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im
innergemeinschaftlichen Handel, die von der Kommis-
sion, den Zollverwaltungen und den Handelsbeteiligten
geliefert, gespeichert oder ausgetauscht werden, in Be-
tracht zu ziehen.
Die vorstehend genannten Anliegen sind Teil einer sehr
viel umfassenderen Problematik: des Schutzes der Infor-
mationen im Rahmen des elektronischen Transfers kom-
merzieller Daten zwischen Informationssystemen. Es ist
unbedingt erforderlich, daß zwischen den Maßnahmen
im Rahmen des CD-Projekts und den Maßnahmen, die
im industriellen Rahmen durchgeführt werden, ein inne-
rer Zusammenhang besteht.
Das Weißbuch der Kommission über die Vollendung des
Binnenmarkts unterstreicht die Bedeutung, die der Ent-
wicklung neuer grenzüberschreitender Dienste von nun
an zukommt und den Beitrag, den die auf den gemeinsa-
men Normen basierenden Telekommunikationsnetze zur
Verwirklichung eines von Behinderungen freien Gemein-
schaftsmarkts leisten.
Der elektronische Transfer kommerzieller Daten kann
einen wachsenden Beitrag zur Verbesserung der Wett-
bewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen im Pro-
duktions- und Dienstleistungsbereich leisten.
Zur Zeit beobachtet man ein rasches Aufblühen von öf-
fentlichen und privaten Initiativen, die dazu bestimmt
sind, Systeme für den elektronischen Transfer nichtkom-
patibler kommerzieller Daten auf der Ebene eines Unter-
nehmens, einer Gruppe, eines Industriezweigs sowie auf
einzelstaatlicher und internationaler Ebene in Dienst zu
stellen.
Auf dem Gebiet des elektronischen Transfers kommer-
zieller Daten besteht die Gefahr, daß die Verschieden-
artigkeit und Zersplitterung der auf der Ebene eines Lan-
des — oder ganz generell auf der Ebene eines Unterneh-
mens, einer Unternehmensgruppe oder eines Tätigkeits-
bereichs — durchgeführten Aktionen zum Aufbau nicht-
kompatibler und nichtkommunizierender Systeme führen
und die Lieferanten von Ausrüstungen und Dienstleistun-
gen sowie die Benutzer daran hindern, die durch die
Entwicklung der neuen Systeme für den elektronischen
Transfer kommerzieller Daten gebotenen Möglichkeiten
voll auszuschöpfen.
Um zu vermeiden, daß die Systeme für den elektroni-
schen Transfer kommerzieller Daten nicht kommunizie-
ren können, muß ein Programm durchgeführt werden,
das zum einen eine erste Serie von Aktionen von gemein-
samem Interesse, die für den elektronischen Transfer
kommerzieller Daten erforderlich sind und zum anderen
eine zweite Serie von Aktionen umfaßt, die stärker auf
sektorale Vorhaben ausgerichtet sind, um ihnen dabei
behilflich zu sein, die gemeinsamen Probleme, mit denen
sie bei ihrer Entwicklung konfrontiert werden, in koordi-
nierter Weise zu lösen.
Zunächst ist es im Rahmen einer Vorbereitungsphase
notwendig, Aktionen und Untersuchungen durchzufüh-
ren, um die für die Entwicklung des Transfers elektroni-
scher Daten für kommerzielle Zwecke erforderlichen
günstigen Voraussetzungen zu schaffen und auszubauen.
Aufgrund der in dieser Vorbereitungsphase gesammelten
Ergebnisse und Erfahrungen wird es notwendig sein, die
Ziele und Einzelheiten einer zweiten Phase festzulegen,
die sich auf die Unterstützung von Pilotvorhaben und
die Fortsetzung von einigen der Aktionen erstreckt, die
während der Vorbereitungsphase in Angriff genommen
werden.
Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse
nicht vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein Gemeinschaftsprogramm betreffend den
elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke
über Kommunikationsnetze (TEDIS) eingeführt.
Artikel 2
Die Vorbereitungsphase wird gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt. Sie erstreckt sich auf
einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend am 1. Januar
1987.
Artikel 3
Die Vorbereitungsphase hat folgende Ziele:
1. Koordinierung der Arbeiten, die in den einzelnen
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Entwick-
lung von Systemen für den elektronischen Transfer
kommerzieller Daten durchgeführt werden, auf Ge-
meinschaftsebene ;
2. Sensibilisierung der potentiellen Benutzer;
3. Sensibilisierung der europäischen Hersteller von
Hard- und Softwareprodukten für die durch den
elektronischen Datentransfer gebotenen Möglichkei-
ten;
4. Gewährung einer logistischen Unterstützung für sek-
torale europäische Gruppen;
5. Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse des
elektronischen Datentransfers für kommerzielle
Zwecke bei den Politiken im Bereich der Telekom-
munikation und Normung; Durchführung der ent-
sprechenden Vorarbeiten;
6. Unterstützung bei der Gründung von Konformitäts-
prüfzentren für die in elektronischen Datentransfer-
systemen für kommerzielle Zwecke verwendeten
Hard- und Softwareprodukte;
6.1.87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 2/7
7. Lösung der rechtlichen Probleme, welche die Ent-
wicklung des elektronischen Datentransfers für kom-
merzielle Zwecke behindern könnten und Gewähr-
leistung, daß die restriktiven Regelungen auf dem
Gebiet des Telekommunikationswesens keine Hin-
dernisse bei der Entwicklung des elektronischen Da-
tentransfers für kommerzielle Zwecke darstellen
können;
8. Untersuchung der Erfordernisse der Systeme für den
elektronischen Transfer kommerzieller Daten auf
dem Gebiet der Sicherheit, um die Vertraulichkeit
der übermittelten Nachrichten zu gewährleisten;
9. Untersuchung der durch die Vielzahl der Sprachen
in der Gemeinschaft entstandenen Sonderprobleme
und Prüfung der eventuellen Verwendung der im
Rahmen der automatisierten Übersetzungspro-
gramme Systran und Eurotra erzielten oder erwarte-
ten Ergebnisse auf dem Gebiet der Mehrsprachig-
keit;
10. Untersuchung der Zweckmäßigkeit, die Entwicklung
der für den elektronischen Datentransfer für kom-
merzielle Zwecke erforderlichen spezialisierten Soft-
ware voranzutreiben;
11. Bestandsaufnahme der vorhandenen oder potentiel-
len sektoralen Vorhaben au£ dem Gebiet des elektro-
nischen Datentransfers für kommerzielle Zwecke
und Durchführung einer vergleichenden Analyse die-
ser sektoralen Vorhaben;
12. Erfassung der spezifischen Erfordernisse, die sich bei
der Einführung elektronischer Datentransfersysteme
für kommerzielle Zwecke ergeben und durch ein
Eingreifen der Gemeinschaft leichter gelöst werden
könnten;
13. eingehendere Untersuchung der Unterstützung, die
KMU im Hinblick auf eine aktive Teilnahme am
elektronischen Datentransfer für kommerzielle
Zwecke gewährt werden könnte;
14. Erwägung einer eventuellen Unterstützung für Pilot-
vorhaben, deren schrittweise Durchführung Lösun-
gen begünstigen könnte, die sich auf die Probleme
von gemeinsamem Interesse anwenden lassen, mit
denen sich die meisten elektronischen Datentransfer-
systeme für kommerzielle Zwecke auseinandersetzen
müssen.
Artikel 4
Die Arbeiten im Rahmen der Vorbereitungsphase wer-
den in Abstimmung mit den in der Gemeinschaft beste-
henden oder geplanten Politiken und Aktionen auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens, des Informationsmarkts,
der Mehrwertnetze und -dienste, der Normung, der
Mehrsprachigkeit und vor allem mit den Projekten Cad-
dia und CD durchgeführt, um die erforderliche Synergie
mit den spezifischen Erfordernissen des elektronischen
Transfers kommerzieller Daten sicherzustellen.
Artikel 5
Die zur Vorbereitungsphase gehörenden Verträge wer-
den mit Unternehmen, einschließlich kleinen und mittle-
ren Unternehmen, Forschungsanstalten und anderen in
der Gemeinschaft ansässigen Organisationen abgewik-
kelt.
Artikel 6
(1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen der im Ge-
samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
jährlich vorgesehenen Mittel einen Beitrag zur Durch-
führung der Vorbereitungsphase des Programms.
(2) Der Betrag, der als Beitrag der Gemeinschaft zur
Durchführung der Arbeiten der Vorbereitungsphase des
Programms für notwendig erachtet wird, beläuft sich für
die Dauer der Vorbereitungsphase auf 6 Millionen ECU.
Artikel 7
Die Kommission sorgt dafür, daß die Vorbereitungs-
phase des Programms TEDIS ordnungsgemäß durchge-
führt wird und ergreift die für ihre Durchführung erfor-
derlichen Maßnahmen.
Artikel 8
Die Kommission legt dem Rat spätestens am 1. Januar
1989 einen Bericht über die Durchführung der im Rah-
men dieser Verordnung festgelegten Arbeiten und die
Leitlinien über die Fortführung des Programms TEDIS
vor.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Full & Egal Universal Law Academy