5.12.84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 324/5
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 918/83 und (EWG) Nr. 950/68 hinsichtlich der zolltariflichen Behandlung von
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden oder von an Privatpersonen gerichteten
Kleinsendungen
KOM(84) 626 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 21. November 1984)
(84/C 324/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
die Artikel 28, 43 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche Sy-
stem der Zollbefreiungen (x) werden verschiedene in
ECU ausgedrückte Höchstbeträge festgesetzt, in de-
ren Grenzen die zollfreie Einfuhr der betreffenden
Waren genehmigt ist.
Die Vorschriften dieser Verordnung, die die zolltarif-
liche Behandlung von Waren im persönlichen Gepäck
von Reisenden oder von an Privatpersonen gerichte-
ten Kleinsendungen betreffen, ergeben sich aus der
Kodifizierung der zuvor vom Rat auf dem Gebiet der
Zollbefreiungen verabschiedeten Verordnungen. Bei
dieser Kodifizierung wurden die in den betreffenden
Verordnungen angeführten Höchstbeträge unverän-
dert in die obengenannte Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 übernommen. Das bedeutet, daß die
betreffenden Höchstbeträge seit 1981 nicht verändert
wurden.
Der Höchstbetrag für die Verzollung zum Pauschal-
satz von Waren im persönlichen Gepäck von Reisen-
den oder von an Privatpersonen gerichteten Kleinsen-
dungen wurde ebenfalls 1982 festgesetzt. Dieser
Höchstbetrag ist in den Einführenden Vorschriften
zum GZT im Anhang zu der Verordnung (EWG)
Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 (3), aufgeführt.
Es erscheint angebracht, die betreffenden Höchst-
beträge anzuheben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt
geändert:
— In Artikel 29 Absatz 2 dritter Anstrich wird
„35 ECU" durch „45 ECU" ersetzt.
— In Artikel 47 werden „45 ECU" und „23 ECU"
durch „60 ECU" bzw. „30 ECU" ersetzt.
Artikel 2
Unter Titel II, Buchstabe C, Punkt 1, 5 und 6 der
Einführenden Vorschriften des GZT im Anhang
zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 wird
„115 ECU" durch „ 150 ECU" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist an allen ihren Teilen verbind-
lich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(') ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
(*) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
(») ABl. Nr. L 313 vom 14. 12. 1983, S. 1.
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