17. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 340/3
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates mit Maßnahmen zur Ablösung der
Nahrungsmittelhilfe durch Maßnahmen im Bereich der Ernährung
KOM(83) 695 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. November 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen ihres Beitrags zur Bekämpfung des Hun-
gers in der Welt muß die Gemeinschaft alles tun, um
die Entwicklungsländer zu veranlassen, entschlossen
eine Ernährungsstrategie zu verfolgen.
Die Gemeinschaft sollte sich an diesen Anstrengungen
durch eine bedeutende Unterstützung beteiligen.
Diese Unterstützung kann durch eine größere Flexibi-
lität der Nahrungsmittelhilfe verstärkt werden, die es
insbesondere erlauben würde, Nahrungsmittelhilfe-
aktionen durch eine Finanzhilfe für Entwicklungsvor-
haben im Bereich der Landwirtschaft und der Ernäh-
rung abzulösen.
Es ist festzulegen, durch welche Maßnahmen die
Hilfe abgelöst werden kann. Ferner ist ein Verfahren
zur Verwaltung dieser Hilfen vorzusehen. Das in
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 des
Rates (l) vorgesehene Verfahren könnte hierfür ver-
wendet werden.
Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse
nicht vorgesehen
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft führt nach Maßgabe der in dieser
Verordnung vorgesehenen Kriterien und Verfahren
zugunsten von Entwicklungsländern Maßnahmen in
(•) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1.
Form von finanzieller und technischer Hilfe zur
Ablösung der Nahrungsmittelhilfe durch.
Artikel 2
Die Ablösungsmaßnahmen können zugunsten und auf
Antrag von Entwicklungsländer durchgeführt werden,
die für eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 fest-
gelegten Liste für einen Teil oder die gesamten Men-
gen der Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommen, die
ihnen zugeteilt wurden oder zugeteilt werden könn-
ten und zwar unter Berücksichtigung insbesondere
der Entwicklung von Produktion, Verbrauch und
Vorratsmengen im betreffenden Land sowie der Er-
nährungssituation der Bevölkerung.
Artikel 3
Die Ablösungsmaßnahmen sind dazu bestimmt, die
Finanzierung von Entwicklungsvorhaben im Bereich
der Landwirtschaft und der Ernährung in dem betref-
fenden Land zu sichern, und zwar insbesondere
durch einen Beitrag zu
— der Lieferung der für diese Produktion benötigten
Betriebsmittel,
— Agrarkreditmaßnahmen,
— Lagerhaltungsmaßnahmen auf bäuerlicher, dörf-
licher, lokaler, nationaler, oder regionaler Ebene,
— Maßnahmen im Bereich der Vermarktung, Beför-
derung, Verteilung oder Verarbeitung von lokalen
Nahrungsmitteln,
— Tätigkeiten im Bereich angewandter Forschung
und praktischer Ausbildung,
— Vorhaben zur Entwicklung der Eigenbedarfspro-
duktion
und alle anderen Maßnahmen zur Verbesserung der
Nahrungsmittelselbstversorgung.
Artikel 4
Die Hilfe wird von der Gemeinschaft entweder auto-
nom oder im Rahmen einer gemeinsamen Finanzie-
rung mit den Mitgliedstaaten oder Fachorganisatio-
nen gewährt.
Nr. C 340/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17.12.83
Artikel 5
Die Hilfe der Gemeinschaft erfolgt in Form nicht-
rückzahlbarer Zuschüsse.
Artikel 6
(1) Die Hilfe kann zur Deckung der Devisenaus-
gaben sowie der zur Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen lokalen Ausgaben einschließlich der
Wartungs- und Betriebskosten verwendet werden.
Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Gemein-
schaftsfinanzierung ausgeschlossen.
(2) Gegebenenfalls anfallende Gegenwertmittel aus
den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sind im Ein-
vernehmen mit der Gemeinschaft für die in dieser
Verordnung genannten Ziele einzusetzen.
Artikel 7
Die Beteiligung an den Ausschreibungen, Aufträgen
und Verträgen steht zu gleichen Bedingungen allen
natürlichen und juristischen Personen der Mitglied-
staaten sowie des Empfängerlandes offen. Diese Betei-
ligung kann auf andere Entwicklungsländer, denen
die Hilfe der Gemeinschaft gewährt wird, ausgedehnt
werden, insbesondere in Fällen einer gemeinsamen
Finanzierung oder zu dem Zweck, eine allzu starke
Steigerung der Kosten der Aktionen infolge von gro-
ßen Entfernungen, Transportproblemen oder Liefer-
fristen zu vermeiden.
Diese Beteiligung anderer Entwicklungsländer stellt
einen Ausnahmefall dar und wird von Fall zu Fall
nach dem Verfahren des Artikels 8 zugelassen.
Artikel 8
Die Beschlüsse über die Gewährung einer Hilfe
werden von der Kommission nach Anhörung des in
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 vorge-
sehenen Ausschußes und nach dem Verfahren des Ar-
tikels 8 der genannten Verordnung gefaßt.
Der Ausschuß kann jede andere Frage im Zusammen-
hang mit der Durchführung der Maßnahmen zur
Ablösung der Nahrungsmittelhilfe prüfen, die sein
Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Ver-
treters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.
Artikel 9
Unter Einhaltung der gemäß Artikel 8 gefaßten Be-
schlüsse legt die Kommission die Bedingungen für die
Lieferung der Hilfe fest.
Artikel 10
Die Kommission erstattet dem Rat und dem Euro-
päischen Parlament Bericht über die Anwendung die-
ser Verordnung.
Artikel 11
(1) Die Kommission trifft alle erforderlichen Maß-
nahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der
Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfe.
(2) Die Mitgliedstaaten leisten ihr zu diesem
Zweck jede erforderliche Unterstützung und liefern
ihr insbesondere alle zur ordnungsgemäßen Durch-
führung dieser Maßnahmen erforderlichen Informa-.
tionen.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates betreffend im Gemeinschaftsinteresse
liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
KOM(83) 697 enäg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 2. Dezember 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine mit dem reibungslosen Funktionieren der Ge-
meinschaft unvereinbare Situation kann dadurch ent-
stehen, daß die Wirtschaft eines Mitgliedstaats eine
nicht angemessene Belastung bei der Finanzierung des
Gemeinschaftshaushalts trägt, während sie sich in
einer besonderen Lage befindet.
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