Nr. C 325/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6.12. 84
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über ein Programm zur Unterstützung
der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe
KOM(84) 658 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 26. November 1984)
(84/C 325/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Ar-
tikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik ge-
hört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt
hat, und es ist Aufgabe der Kommission, die entspre-
chenden Maßnahmen vorzuschlagen. Zu diesem
Zweck hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr.
3056/73 vom 9. November 1973 über die Unterstüt-
zung gemeinschaftlicher Vorhaben im Bereich der
Kohlenwasserstoffe erlassen (').
Wegen der Bedeutung der Kohlenwasserstoffe bei der
Energieversorgung der Gemeinschaft und in Anbe-
tracht der Abhängigkeit der Gemeinschaft von der
Einfuhr stellt die Schaffung von Bedingungen, mit de-
nen langfristig die Versorgungssicherheit gewährlei-
stet werden kann, eines der grundlegenden Ziele die-
ser Politik dar.
Der Anreiz für die technologischen Entwicklungstä-
tigkeiten, die unmittelbar mit den Tätigkeiten des
Aufsuchens, des Abbaus, der Lagerung oder des
Transports von Kohlenwasserstoffen verbunden sind,
ist geeignet, die Versorgungssicherheit zu erhöhen
und kann daher ein Mittel zur Erreichung dieser Poli-
tik sein.
In erster Linie muß die Erdölindustrie für die Finan-
zierung dieser Tätigkeiten sorgen. Da diese Tätigkei-
ten mit hohen Risiken und erheblichen Investitionen
verbunden sind, ist es jedoch angebracht, für die Ge-
meinschaft die Möglichkeit zu schaffen, hierfür eine
Unterstützung zu gewähren, insbesondere soweit da-
durch die Durchführung bestimmter Vorhaben be-
schleunigt wird.
(*) ABl. Nr. L 312 vom 13. 11. 1973, S. 1.
Die Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung neuer
Technologien unterscheiden sich von den Forschungs-
tätigkeiten, auch wenn einige Phasen der Vorhaben
zur Entwicklung neuer Technologien gewisse For-
schungselemente enthalten.
Eine Gemeinschaftsunterstützung kann den Zusam-
menschluß der Arbeiten von Unternehmen aus zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten fördern.
Dienstleistungsunternehmen und Ausrüstungsherstel-
ler spielen bei den technologischen Entwicklungen
eine wichtige Rolle.
Diese Unterstützung kann für Gemeinschaftsvorha-
ben gewährt werden, die für die Sicherheit der Ver-
sorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasserstoffen
von größter Bedeutung sind und technologische Ent-
wicklungstätigkeiten betreffen, die unmittelbar mit
den Tätigkeiten des Aufsuchens, des Abbaus, der La-
gerung oder des Transports verbunden sind; diese
Unterstützung sollte finanzieller Art sein.
Der spezifisch internationale Charakter von Aufbau
und Tätigkeiten der im Bereich der Kohlenwasser-
stoffe tätigen Unternehmen rechtfertigt die direkte
Übermittlung der Unterlagen für Vorhaben an die
Kommission.
Ein „Beratender Ausschuß" aus Vertretern der Mit-
gliedstaaten kann die Kommission bei der Auswahl
der zu unterstützenden Vorhaben beraten.
Die Gewährung der vorgesehenen Vergünstigungen
durch die Gemeinschaft darf auf die Wettbewerbsbe-
dingungen keine Auswirkung haben, die den Bestim-
mungen des Vertrages widerspricht.
Die Gemeinschaft muß über alle geeigneten Mittel
verfügen, die ihr im Einzelfall die Beurteilung des aus
der Durchführung dieser Vorhaben zu erwartenden
Nutzens sowie dessen Übereinstimmung mit den Zie-
len der gemeinschaftlichen Energiepolitik erlauben.
Als Gegenleistung für die gewährten Vergünstigungen
müssen die Begünstigten deshalb Verpflichtungen ge-
genüber der Gemeinschaft eingehen.
Die Kommission hat eine Auswertung des 1974 auf
der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3056/73
6.12.84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 325/7
eingerichteten Programms, das seitdem in Kraft ist,
mit Hilfe der Berichte über die Anwendung dieser
Verordnung, die sie dem Rat und dem Parlament
vorgelegt hat, vorgenommen. Das Ergebnis hat ge-
zeigt, daß es sinnvoll ist, diese Maßnahmen fortzuset-
zen und das Programm unter Berücksichtigung der
gewonnenen Erfahrungen anzupassen. Diese Anpas-
sung zielt hauptsächlich auf die Dauer des Pro-
gramms, das Beschlußfassungssystem, die Definition
der vorrangigen Zielsetzungen und das Verfahren zur
Durchführung des Programms.
Die hierfür erforderlichen Aktionsbefugnisse sind im
Vertrag nicht vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft kann eine finanzielle Unterstüt-
zung für die in Artikel 2 definierten Bereiche gewäh-
ren, die für die Sicherheit der Versorgung mit Koh-
lenwasserstoffen von wesentlicher Bedeutung sind.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind technologi-
sche Entwicklungsvorhaben im Bereich der Kohlen-
wasserstoffe (nachstehend „Vorhaben" genannt) Vor-
haben, die Tätigkeiten des Aufsuchens, des Abbaus,
der Lagerung oder des Transports von Kohlenwasser-
stoffen betreffen und folgenden Bedingungen entspre-
chen:
— Entwicklung innovativer Techniken, Verfahren
oder Erzeugnisse oder Durchführung einer neuen
Anwendung der Techniken, Verfahren oder Er-
zeugnisse, für die die Forschungsphase abge-
schlossen ist;
— Aussicht auf Nutzbarkeit durch Industrie und
Handel;
— Finanzierungsschwierigkeiten wegen großer tech-
nischer und kommerzieller Risiken, so daß sie
ohne gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung
wahrscheinlich nicht durchgeführt würden.
(2) Die Vorhaben können innerhalb oder außer-
halb des Gemeinschaftsgebiets durchgeführt werden.
(3) Die finanzielle Unterstützung kann für ein
Vorhaben insgesamt oder für einzelne Phasen ge-
währt werden.
Artikel 3
Die Verantwortung für jegliches Vorhaben liegt bei
einer natürlichen oder einer nach den in den Mit-
gliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften errichteten
juristischen Person.
Entstehen durch die Gründung einer juristischen Per-
son mit der rechtlichen Befugnis zur Durchführung
eines Vorhabens zusätzliche Belastungen für die betei-
ligten Unternehmen, so kann dieses Vorhaben durch
einen einfachen Zusammenschluß natürlicher oder ju-
ristischer Personen verwirklicht werden. In diesem
Fall übernehmen diese Personen gesamtschuldnerisch
die Haftung im Zusammenhang mit der gemeinschaft-
lichen Unterstützung.
Artikel 4
(1) Ein Vorhaben wird mit einem finanziellen Zu-
schuß der Gemeinschaft unterstützt, der unter den in
den Artikeln 4 Absätze 2 und 3, 5, 6 und 7 festgeleg-
ten Bedingungen gewährt wird.
(2) Die Unterstützung darf 49 % der zuschußfähi-
gen Kosten des Vorhabens nicht überschreiten. Bei
der Festlegung des gewährten Unterstützungsbetrags
berücksichtigt die Kommission andere finanzielle Lei-
stungen der Gemeinschaft, des Einzelstaates oder an-
dere, die zugunsten des Vorhabens bereits gewährt
wurden oder erwartet werden sowie den Risikoanteil,
den die Verantwortlichen für das Vorhaben unmittel-
bar übernehmen müssen.
(3) Die Höhe der Unterstützung wird für jedes
Vorhaben nach dem Verfahren in Artikel 5 einzeln
festgelegt.
Artikel 5
(1) Die Kommission prüft jedes Vorhaben, das ihr
aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften veröffentlichten Aufforderung zur Einrei-
chung von Vorschlägen durch Personen oder Unter-
nehmen der Gemeinschaft vorgelegt wird, anhand
folgender von den Antragstellern zu machenden An-
gaben:
— eingehende Beschreibung des Vorhabens, ein-
schließlich seiner Verwaltungsstruktur,
— Bedeutung des Vorhabens für die Sicherheit der
Versorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasser-
stoffen,
— Art und Umfang der technischen und wirtschaft-
lichen Risiken des Vorhabens,
— Kosten des Vorhabens, erwartete Rentabilität und
vorgesehene Finanzierungsmodalitäten,
— Fristen für die Durchführung des Vorhabens,
— finanzielle Lage und technische Möglichkeiten des
oder der Verantwortlichen,
— Angabe jeder geplanten Zusammenarbeit mit an-
deren Unternehmen der Gemeinschaft oder aus
Drittländern,
— Angaben über sämtliche Finanzhilfen, die das
Vorhaben von der Gemeinschaft oder den Mit-
gliedstaaten, in einer früheren Forschungs- und
Entwicklungsphase erhalten hat,
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— genaue Angaben über alle sonstigen finanziellen
Unterstützungsmaßnahmen, die von den Mitglied-
staaten oder der Gemeinschaft geplant oder zu er-
warten sind,
— Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die
Sicherheit von Menschen und auf die Umwelt,
— alle sonstigen Angaben, die die beantragte Ge-
meinschaftsunterstützung begründen können.
(2) Die Kommission beschließt eine Unterstützung
für die Vorhaben nach Konsultation eines Beratenden
Ausschusses, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten
besteht.
Der Ausschuß, unter Vorsitz eines Vertreters der
Kommission, gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) In der Regel haben die Vorhaben Vorrang, die
die Beteiligung von mindestens zwei unabhängigen
Unternehmen vorsehen, die ihren Sitz in unterschied-
lichen Mitgliedstaaten haben.
Artikel 6
Die von der Gemeinschaft gewährte Unterstützung
darf die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Art
verändern, die mit den einschlägigen Bestimmungen
des Vertrages unvereinbar ist.
Artikel 7
(1) Die Kommission verhandelt und schließt die
notwendigen Verträge zur Durchführung der nach
dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
ausgewählten Vorhaben. Sie erstellt einen Musterver-
trag, in dem die Rechte und Pflichten jeder Vertrags-
partei und vor allem die Modalitäten einer etwaigen
Rückzahlung der gewährten Unterstützung sowie des
Zugangs zu den gewonnenen Erkenntnissen, ihrer
Verbreitung und Verwertung festgelegt werden.
(2) Der oder die Verantwortlichen für die Durch-
führung eines Vorhabens, das von der Gemeinschaft
unterstützt wird, übermitteln der Kommission halb-
jährlich oder auf Antrag einen Bericht über die
Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen ge-
genüber der Kommission, insbesondere über den
Stand der Arbeiten am Vorhaben und die dafür ver-
auslagten Kosten.
(3) Die Kommission kann an Ort und Stelle an-
hand von Unterlagen Prüfungen vornehmen lassen,
um die Ausführung des Vertrages und besonders den
Stand und die Durchführung des Vorhabens zu ver-
folgen.
Während der Dauer der Arbeiten und in den fünf
Jahren nach ihrem Abschluß haben die Kommission
und der Rechnungshof oder deren Beauftragte Zu-
gang zu den Abrechnungen, die das unterstützte Vor-
haben betreffen.
Alle Dokumente, die diese Vorhaben betreffen, sind
während dieses Zeitraums aufzubewahren.
(4) Handelt es sich um ein großes Vorhaben mit
umfangreicher finanzieller Unterstützung durch die
Gemeinschaft, so kann die Kommission als Beobach-
ter an den Sitzungen der Verwaltungsgremien für das
Vorhaben teilnehmen, sofern dies im Vertrag vorge-
sehen ist.
Artikel 8
Die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung
erhaltenen Informationen haben vertraulichen Cha-
rakter.
Artikel 9
Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat
regelmäßig einen Bericht über die Durchführung die-
ser Verordnung vor.
Artikel 10
Die Mittel für die finanzielle Unterstützung nach die-
ser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.
Der nach dieser Verordnung veranschlagte Gesamtbe-
trag der Mittel für den Zeitraum zwischen dem 1. Ja-
nuar 1985 und dem 31. Dezember 1989 beträgt 200
Millionen ECU.
Artikel 11
Die Verordnung (EWG) Nr. 3056/73 wird aufgeho-
ben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Vorhaben, die aufgrund
von in Anwendung dieser Verordnung veröffentlich-
ten Ausschreibungen eingereicht wurden.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1989.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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