Nr. C 326/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.12.86
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) über
die gemeinsame Marktorganisation für Wein
KOM(86) 484 enäg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 5. Dezember 1986)
(86/C 326/07)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unter Berücksichtigung des Beitritts Spaniens sollte die
Abgrenzung der mit Artikel 18 der Verordnung (EWG)
Nr eingeführten Weinbauzonen angepaßt wer-
den.
Unter Berücksichtigung insbesondere der klimatischen
Merkmale sollte spätestens vor dem Ende des Wirt-
schaftsjahres 1989/90 anhand eines von der Kommission
zu erstellenden Berichtes eine neue Abgrenzung der
Weinbauzonen in der gesamten Gemeinschaft vorgese-
hen werden.
Die vor dem Beitritt geltenden spanischen Rechtsvor-
schriften sehen für fast das gesamte Weinbaugebiet Spa-
niens — entsprechend der Weinbauzone C III — einen
natürlichen Mindestalkoholgehalt von 9 % vol. vor. Die-
ser Lage sollte bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
1989/90 Rechnung getragen werden, indem der über-
wiegende Teil des spanischen Weinbaugebiets in die
Weinbauzone C III b) einbezogen wird.
Von den in der gesamten Gemeinschaft zugelassenen
önologischen Verfahren und Behandlungen werden
einige in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitglied-
staaten überhaupt nicht, selten oder nur unter Bedingun-
gen angewandt, die deutlich stärker eingeschränkt als
vorgesehen sind. In dem Bestreben, die Technik auf die
Gewinnung von Wein mit einem dank der eigentlichen
Werte des verwendeten Grunderzeugnisses ausgeprägten
natürlichen Charakter auszurichten, sollten die Stoffe
auf ein Minimum reduziert werden, die dem Wein wäh-
rend seiner Bereitung oder Lagerung zugesetzt werden
dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Anwen-
dung bestimmter önologischer Praktiken oder Behand-
lungen bei der Weingewinnung auf ihrem Hoheitsgebiet
untersagen oder zumindest einschränken können, soweit
die getroffenen Maßnahmen dem Schutz des Verbrau-
chers in den anderen Mitgliedstaaten und der normalen
Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels nicht
abträglich sind —
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr wird wie folgt geän-
dert:
1. Artikel 18 Absatz 3 wird durch den nachstehenden
Unterabsatz ergänzt:
„Die Kommission legt dem Rat vor dem Ende des
Wirtschaftsjahres 1989/90 einen Bericht über die Ab-
grenzung der Weinbauzonen in der Gemeinschaft
vor. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommis-
sion mit qualifizierter Mehrheit die Abgrenzung der
Weinbauzonen für die gesamte Gemeinschaft, wobei
diese Vorschriften vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an
anwendbar sind."
2. Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende
Fassung:
„(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mit-
gliedstaaten in bezug auf Wein und die für die Wein-
bereitung bestimmten Erzeugnisse, die aus in ihrem
Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen worden
sind,
— die in Anhang VI genannten önologischen Verfah-
ren und Behandlungen untersagen oder
— für die Anwendung der in dem genannten Anhang
aufgeführten önologischen Verfahren und Be-
handlungen stärkere Auflagen machen."
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Weinbauzone C I a) umfaßt:
a) in Frankreich die Rebflächen:
— in den nachstehenden Departements:
Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hau-
tes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariege,
Aveyron, Cantal, Charente, Charente-
Maritime, Correze, Cöte-d'Or, Dor-
dogne, Haut-Garonne, Gers, Gironde,
Isere, Landes, Loire, Haute-Loire, Lot,
Lot-et-Garonne, Lozere, Nievre (mit
Ausnahme des Arrondissements Cosne-
sur-Loire), Puy-de-D6me, Pyrenees-At-
lantiques, Hautes-Pyrenees, Rhone,
Saöne-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Ga-
ronne, Haute-Vienne, Yonne;
19.12.86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 326/7
— in den Arrondissements Valence und
Die in dem Departement Drome (mit
Ausnahme der Kantone Dieulefit, Lo-
riol, Marsanne und Montelimar);
— im Arrondissement Tournon und in den
Kantonen d'Antraigues, Buzet, Cou-
couron, Montpezat-sous-Bauzon, Pri-
vas, Saint-Etienne-de-Lugdares, Saint-
Pierreville, Valgorge und Voulte-sur-
Rhöne im Departement Ardeche;
b) in Spanien die Rebflächen:
— in den nachstehenden Provinzen:
Asturias, Cantabria, Guipüzcoa, La Co-
runa, Pontevedra und Vizcaya;
— in der Provinz Tarragona:
das bestimmte Anbaugebiet (comarca)
Conca de Barbera;
— in den Provinzen Barcelona und Tarra-
gona:
das bestimmte Anbaugebiet (comarca)
Alto Penedes.
b) Nummer 7 wird wie folgt ergänzt:
,,d) in Spanien die nicht unter Nummer 3 Buch-
stabe b) fallenden Rebflächen."
c) Nummer 8 wird wie folgt ergänzt:
„und in Spanien die am 1. März 1986 gelten-
den. . . ."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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