16.12.86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 323/3
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur elften Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (Differenzie-
rung der Mutterschafprämie)
KOM(86) 670 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 24. November 1986)
(86/C 323/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments.,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In gewissen Gebieten sind bei der Erzeugung von Lamm-
fleisch in den einzelnen dieses Gebiet bildenden Zonen
erhebliche Unterschiede in den Produktionskosten fest-
zustellen. Die saisonale Veränderung dieser Produk-
tionskosten entspricht nicht der saisonalen Veränderung
der Marktpreise in diesem Gebiet. Es ist daher zweckmä-
ßig, für dieses Gebiet auch eine Differenzierung der
Mutterschafprämie zugunsten der Erzeuger nach Artikel 5
der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates O , zu-
letzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. ... vor-
zusehen.
Es ist zweckmäßig, vorzusehen, daß diese Differenzie-
rung für jeden Begünstigten folgendem Rechnung trägt:
— zum einen dem wöchentlich zwischen dem Saison-
grundpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 und dem für jedes Gebiet ge-
mäß Artikel 4 derselben Verordnung festgestellten
Marktpreis,
— zum anderen dem Saisonunterschied der Lammver-
käufe —
0) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird
folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Soweit erforderlich, kann zum Ausgleich er-
heblicher saisonaler Veränderungen bei den Produk-
tionskosten von Schaffleisch für die Gebiete nach
dem Verfahren des Artikels 26 eine saisonale Dif-
ferenzierung des Betrages der Mutterschafprämie
beschlossen werden. Diese Differenzierung muß so
berechnet werden, daß sie für jeden Begünstigten
— zum einen den Unterschied zwischen dem Saison-
Grundpreis und dem für den jeweiligen Mitglied-
staat repräsentativen Marktpreis nach Artikel 4
wiedergibt,
— zum anderen der saisonalen Entwicklung der ver-
markteten Schafe Rechnung trägt.
Der Gesamtbetrag der in jedem Wirtschaftsjahr im
Rahmen dieser Bestimmung getätigten Ausgaben darf
jedoch nicht den Betrag überschreiten, der sich aus
der Anwendung von Absatz 3 ergibt.
Diese Differenzierung darf darüber hinaus nur 70 %
des Betrages betreffen, der für die Mutterschafprämie
zu zahlen ist. Im Falle der Anwendung der Bestim-
mungen von Absatz 4 darf diese Differenzierung nur
den Betrag betreffen, der dem in den benachteiligten
landwirtschaftlichen Gebieten gezahlten Prämien-
saldo entspricht."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf-
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Sie gilt zum ersten Mal für Prämien für das Wirtschafts-
jahr 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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