Nr. C 338/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.12.83
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
KOM(83) 639 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 30. November 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat unlängst zahlreiche wichtige Änderungen
an der Regelung für den Weinsektor vorgenommen.
Demnach erscheint im Zuge der Rationalisierung der
gemeinsamen Agrarpolitik eine weitere Anpassung
dieser Bestimmungen geboten.
Die Beihilferegelung für die kurzfristige private
Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost, die in
einer Zeit, in der Angebot und Nachfrage in etwa
ausgeglichen waren, zur Stabilisierung des Marktes
geschaffen wurde, spielt bei der anhaltenden Über-
schußlage, die den Weinsektor seit 1979 kennzeich-
net, praktisch keine Rolle mehr. Da die Wirkung die-
ser Maßnahmen die dadurch verursachten nicht uner-
heblichen Haushaltsausgaben nicht mehr rechtfertigt,
sollte die Maßnahme aufgehoben werden.
Die Vorschriften über den natürlichen Mindestalko-
holgehalt und die Anreicherung von Wein berühren
das produktive Gleichgewicht zwischen den einzelnen
Weinanbaugebieten, sowie die Größe des gesamten
Produktionspotentials des gemeinschaftlichen Wein-
baus. Die derzeit geltende Regelung, die darin be-
steht, die Verwendung von Saccharose in bestimmten
Gemeinschaftsgebieten zu gestatten und gleichzeitig
eine Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem
und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost zu
gewähren, wobei den Erzeugern eine Gleichbehand-
lung gewährleistet werden soll, birgt die Gefahr, die
Erzeuger anzureizen, systematisch eine Anreicherung
vorzunehmen und so künstlich zur Zunahme des
Weinpotentials beizutragen und das Problem der
Überschüsse zu verschärfen. Der Anreiz für die Stei-
gerung der Erträge sollte daher beseitigt werden,
ohne jedoch das Gleichgewicht zwischen den Erzeu-
gern zu gefährden. Dazu ist es mittelfristig erforder-
lich, die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose
zu untersagen und die Beihilferegelung für zur Anrei-
cherung verwendeten Traubenmost zu beenden, und
als Sofortmaßnahme den natürlichen Mindestalkohol-
gehalt in den verschiedenen Weinbauzonen zu erhö-
hen sowie bei vorgenannter Beihilferegelung Begren-
zungen und Änderungen vorzunehmen, die sich auf
die objektive Notwendigkeit einer Anreicherung
gründen. Außerdem ist vorzusehen, daß das gesamte
Problem anhand eines Kommissionsberichtes noch-
mals untersucht wird, bevor man zu der neuen Rege-
lung übergeht.
Der Umfang der verfügbaren Weinmengen sowie das
Erfordernis, die Qualität des auf dem Markt angebo-
tenen Weins weiter zu verbessern, machen es notwen-
dig, die höchstzulässige Alkoholmenge in den gemäß
der Destillationspflicht nach Artikel 39 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337/79 des Rates ('), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2),
zur Destillation angelieferten Erzeugnissen zu erhö-
hen.
Bei der Anwendung der Vorschriften über den Be-
schluß zur obligatorischen Destillation und über die
Festsetzung der zu destillierenden Weinmengen kön-
nen Schwierigkeiten auftreten, die den vollständigen
Abbau der Überschüsse aus dem betreffenden Wirt-
schaftsjahr behindern können. Um diese Schwierig-
keiten aus dem Weg zu räumen, sind die Kriterien für
die Festsetzung der Weinmenge, die Gegenstand die-
ser Destillation sein soll, genau zu bestimmen. Bei
dieser Gelegenheit sind außerdem in Artikel 15 und
41 gewisse technische Anpassungen anzubringen, die
eine bessere Anwendung der Maßnahmen erlauben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
(1) Es wird eine Beihilferegelung für die pri-
vate Lagerhaltung von
— Tafelwein,
— Traubenmost, konzentriertem Traubenmost
und rektifiziertem konzentriertem Trauben-
most
eingeführt.
(2) Die Gewährung der Beihilfen gemäß Ab-
satz 1 ist davon abhängig, daß mit den Interven-
tionsstellen in der Zeit vom 16. Dezember bis
15. Februar zu noch festzulegenden Bedingungen
ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird.
(3) Die langfristigen Lagerverträge für Tafel-
wein werden für einen Zeitraum von neun Mona-
ten geschlossen.
C) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
O ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.
15.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 338/9
Die langfristigen Lagervertäge für Traubenmost,
konzentrierten Traubenmost und rektifizierten
konzentrierten Traubenmost werden für einen
Zeitraum geschlossen, der an dem auf ihren Ab-
schluß folgenden 15. September abläuft.
(4) Die Möglichkeit des Abschlusses langfristi-
ger Verträge wird eingeräumt, wenn sich aus der
Vorbilanz für ein Weinwirtschaftsjahr ergibt, daß
die zu Beginn des Wirtschaftsjahres verfügbaren
Mengen den normalerweise vorhersehbaren Ver-
brauch in dem betreffenden Wirtschaftsjahr um
mehr als die zur Bedarfsdeckung von vier Mona-
ten nötigen Mengen übersteigen.
Es kann beschlossen werden, daß
a) die langfristigen Lagerverträge für Tafelwein
nur für noch zu bestimmende Tafelweinarten
geschlossen werden dürfen;
b) Traubenmost, für den ein langfristiger Vertrag
abgeschlossen worden ist, während der Gel-
tungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise
zu konzentriertem Traubenmost oder zu rekti-
fiziertem konzentriertem Traubenmost verar-
beitet werden kann;
c) Traubenmost und konzentrierter Traubenmost
zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegen-
stand langfristiger Lagerverträge sein darf.
(5) Über die Möglichkeit, langfristige Lager-
verträge zu schließen, wird nach dem Verfahren
des Artikels 67 entschieden.
Nach dem gleichen Verfahren
a) wird, sofern die Marktentwicklung, insbeson-
dere die Entwicklung beim Abschluß von Ver-
trägen dies rechtfertigen, beschlossen, schon
vor dem 15. Februar die Möglichkeit des Ab-
schlusses langfristiger Verträge zu beenden;
b) werden die sonstigen Durchführungsvorschrif-
ten zu diesem Artikel erlassen."
2. Artikel 8 wird gestrichen.
3. Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz wird ge-
strichen.
4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
(1) Besteht aufgrund des voraussichtlichen
Lagerumfangs bei den Erzeugern am Ende des
Wirtschaftsjahres und aufgrund Erntevoraus-
schätzungen die Gefahr, daß sich hinsichtlich der
Lagerung der neuen Ernte Schwierigkeiten erge-
ben, so kann die Gewährung einer Beihilfe für
die Umlagerung von Tafelweinen beschlossen
werden, für die langfristige Lagerverträge laufen.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz
1, insbesondere der Anwendungszeitraum, die
Höhe der Beihilfe sowie die Umlagerungsmodali-
täten werden nach dem Verfahren des Artikels 67
festgelegt."
5. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
(1) Es wird eine Beihilferegelung eingeführt
für
— in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten
Traubenmost,
— in der Gemeinschaft erzeugten rektifizierten
konzentrierten Traubenmost,
wenn diese Erzeugnisse zur Erhöhung des Alko-
holgehalts gemäß Artikel 32 dieser Verordnung
und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 338/79 verwendet werden.
(2) Um Störungen des Produktionspotentials
zu verhüten, kann die Gewährung der Beihilfe
— den Erzeugern vorbehalten werden, die bei
den verarbeiteten Trauben oder dem verarbei-
tetem Traubenmost einen Hektarertrag nach-
weisen können, der einen noch festzusetzen-
den Wert, der erforderlichenfalls nach Maß-
gabe der Weinbauzonen differenziert wird,
nicht übersteigt;
— der Verwendung der in Absatz 1 genannten
Erzeugnisse für eine noch festzusetzende
Höchsterhöhung des Alkoholgehalts vorbehal-
ten werden, die erforderlichenfalls aufgrund
der Merkmale der herzustellenden Erzeug-
nisse nach Maßgabe der Weinbauzonen diffe-
renziert wird.
(3) Die Höhe der Beihilfe wird in ECU je %
vol potentieller Alkohol und je Hektoliter des
konzentrierten Traubenmosts oder des rektifizier-
ten konzentrierten Traubenmosts festgesetzt, wo-
bei dem Unterschied der Kosten der durch die
genannten Erzeugnisse bzw. durch Saccharose er-
zielten Anreicherung Rechnung zu tragen ist.
Um Marktstörungen oder Handelsverzerrungen
zu verhüten, kann der im ersten Unterabsatz ge-
nannte Betrag nach Maßgabe der Weinbauzonen
differenziert werden, aus denen die Trauben
stammen, die zur Herstellung der in Absatz 1 ge-
nannten Erzeugnisse verwendet werden.
(4) Nach dem in Artikel 67 vorgesehenen Ver-
fahren
— wird die Höhe der Beihilfe jedes Jahr vor dem
31. August festgesetzt,
— werden die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Beihilfe, die Beschränkungen und
Differenzierungen gemäß den Absätzen 2 und
3 sowie die sonstigen Durchführungsvor-
schriften zu diesem Artikel festgelegt.
(5) Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt bis
zum Wirtschaftsjahr 1988/89."
Nr. C 338/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.12.83
6. In Artikel 15
a) erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„(6) Wenn die Lage des Tafelweinmarktes
es erfordert, können die Maßnahmen nach
diesem Artikel
— bestimmten Tafelweinen, die nach ihrer
Art zu bestimmen sind,
— einer Weinbauzone oder mehreren Wein-
bauzonen oder Teilen von Weinbauzonen
vorbehalten werden.";
b) erhält Absatz 8 folgende Fassung:
„(8) Der Rat legt mit qualifizierter Mehr-
heit auf Vorschlag der Kommission die
Grundregeln für die Destillation nach diesem
Artikel fest, insbesondere
— die Bedingungen, unter denen die Destilla-
tion durchgeführt wird,
— die Maßstäbe für die Festsetzung des Bei-
hilfebetrags, damit die so gewonnenen Er-
zeugnisse abgesetzt werden können."
7. In Artikel 32
a) erhält Absatz 1 zweiter Unterabsatz folgende
Fassung:
„Bei den im ersten Unterabsatz genannten Er-
zeugnissen darf der natürliche Alkoholgehalt
nur dann erhöht werden, wenn ihr Mindestge-
halt an natürlichem Alkohol folgende Werte
erreicht:
— 6 °/o vol in der Weinbauzone A, ausge-
nommen den Teil der Zone, der den be-
stimmten Anbaugebieten Mosel-Saar-Ru-
wer, Ahr, Mittelrhein und Moselle Luxem-
bourgeoise entspricht, für die dieser Alko-
holgehalt auf 5,5 °/o vol festgesetzt wird;
— 7 % vol in der Weinbauzone B;
— 8 % vol in der Weinbauzone C I a;
— 8,5 % vol in der Weinbauzone C I b;
—r 9 % vol in der Weinbauzone C II;
— 9,5 % vol in den Weinbauzonen C III a
und C III b " ;
b) wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Vor dem 1. Januar [1987] legt die
Kommission dem Rat einen Vorausschät-
zungsbericht vor, in dem folgende Fragen be-
handelt werden:
a) Die Bedingungen für die Weinerzeugung,
die sich ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90
aus der Abschaffung der Beihilferegelung
gemäß Artikel 14 sowie dem Verbot des
Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 3 er-
geben, sowie
b) die daraus zu ziehenden Konsequenzen
hinsichtlich des Alkoholgehalts von Er-
zeugnissen des Weinbausektors und der
Vorschriften für die Erhöhung des natürli-
chen Alkoholgehalts.
Zusammen mit dem im ersten Unterabsatz
genannten Bericht werden erforderlichenfalls
geeignete Vorschläge übermittelt."
8. Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die in Absatz 1 unter den Buchstaben a)
und b) genannte Zugabe von Saccharose darf nur
— durch Trockenzuckerung,
— in den Weinbaugebieten, in denen sie tradi-
tionsgemäß oder ausnahmsweise entsprechend
den am 8. Mai 1970 bestehenden Rechtsvor-
schriften durchgeführt wird,
— bis zum 15. März 1989
vorgenommen werden."
9. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jede natürliche oder juristische Person
oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, mit
Ausnahme der in Absatz 4 genannten Personen
oder Vereinigungen, hat alle bei dieser Wein-
bereitung anfallenden Nebenerzeugnisse und ge-
gebenenfalls Wein ihrer eigenen Erzeugung de-
stillieren zu lassen.
Die Alkoholmenge, die in den zur Destillation
gelieferten Erzeugnissen enthalten ist, ist minde-
stens gleich einem festzusetzenden Prozentsatz
des natürlichen Alkoholvolumens, das in dem er-
zeugten Wein enthalten ist. Die Bestimmung des
Volumens erfolgt anhand eines pauschalen natür-
lichen Mindestalkoholgehalts, der für jedes
Weinwirtschaftsjahr in jeder Weinbauzone festge-
setzt wird.
Der im zweiten Unterabsatz vorgesehene Pro-
zentsatz darf
— 10 % nicht übersteigen, wenn der Wein durch
direkte Weinbereitung aus frischen Trauben
gewonnen wurde,
— 5 % nicht übersteigen, wenn der Wein durch
Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise ge-
gorenem Traubenmost oder noch in Gärung
befindlichem neuen Wein gewonnen wurde.
Von den Vorschriften dieses Absatzes kann für
noch festzulegende Kategorien von Erzeugern,
für bestimmte Erzeugungsgebiete sowie für
Weine, die der Destillation nach Artikel 40 unter-
worfen sind, abgewichen werden."
10. In Artikel 41
a) erhält Absatz 1 zweiter Unterabsatz folgende
Fassung:
„Die obligatorische Destillation wird jedoch
nur beschlossen, wenn sie unter Berücksichti-
gung der gemäß Absatz 2 berechneten zu de-
stillierenden Weinmengen keinen unverhältnis-
mäßig hohen Verwaltungsaufwand zur Folge
hat.";
15.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 338/11
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Die zu destillierende Gesamtmenge
muß dazu führen, daß die voraussichtlichen
Bestände am Ende des Weinwirtschaftsjahres
eine Höhe erreichen, die dem für fünf Monate
dieses Wirtschaftsjahres berechneten normalen
Bedarf entspricht.";
c) erhält Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter
Gedankenstrich folgende Fassung:
„— wird, um eine Zunahme der Gemein-
schaftserzeugung zu verhindern, anhand
der von den Mitgliedstaaten gemachten
Angaben für jeden Erzeuger nach dem
Hektarertrag im Vergleich zum normalen
Ertrag der einzelnen Weinbauzonen oder
Teile von Weinbauzonen der Gemein-
schaft sowie nach der Art des Tafelweins
angepaßt".
Artikel 2
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung geltenden kurzfristigen Lagerverträge laufen zu
dem bei ihrem Abschluß festgesetzten Termin ab.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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