10.12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 334/11
II
(Vorbereitende Rechsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 79/783/EWG
hinsichtlich der allgemeinen Aktionen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
KOM(83) 658 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 23. November 1983)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach seiner Entschließung vom 15. Juli 1974 über
eine gemeinschaftliche Politik auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung (*) hält es der Rat für erwünscht,
mittelfristig ein systematisches Programm der Ge-
meinschaft zur Förderung der Forschung, industriel-
len Entwicklung und Anwendung der Datenverarbei-
tung aufzustellen.
Die Kommission übermittelte dem Europäischen Rat
in Dublin vom 29. November 1979 die Unterlage
„Die europäische Gesellschaft und die neuen Infor-
mationstechnologien. Eine Antwort der Gemein-
schaft".
In der Entschließung des Rates vom 25. Juli 1983 (2)
werden grundsätzlich Rahmenprogramme sowie die
wissenschaftlichen und technischen Ziele für den
Zeitraum 1984—1987 festgelegt; dies gilt besonders
für den Inhalt des Ziels „Förderung der industriellen
Wettbewerbsfähigkeit — neue Technologien", vor
allem hinsichtlich der Bedeutung der Informations-
technologien.
Das mit Beschluß 79/783/EWG des Rates festgelegte
Mehrjahresprogramm (1979—1983) auf dem Gebiet
der Datenverarbeitung (J) lief am 11. September 1983
aus.
Die Fortsetzung des Programms ist erforderlich, um
im Rahmen der Funktionen des Gemeinsamen Mark-
(') ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.
(J) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 23.
tes bestimmte Ziele der Gemeinschaft zu verwirkli-
chen, vor allem das Ziel zur Festlegung einer globalen
Strategie auf dem Gebiet der Informationstechnolo-
gien.
Daher muß dieses Programm um weitere drei Jahre
verlängert und der Inhalt hinsichtlich der allgemeinen
Aktionen geändert werden.
Die Kommission sorgt für die Durchführung des
Programms. Dabei wird sie von dem Beratenden
Ausschuß zur Durchführung und Koordinierung der
Programme auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
unterstützt.
Es erscheint notwendig, sicherzustellen, daß die Maß-
nahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der For-
schung und Entwicklung und die entsprechenden
Programme der Drittländer, die sich an der euro-
päischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaft-
lichen und technischen Forschung (COST) beteiligen,
aufeinander abgestimmt werden.
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft sind hierfür keine besonderen
Befugnisse vorgesehen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluß 79/783/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Auf dem Gebiet der Datenverarbeitung wird ein
Mehrjahresprogramm mit folgenden Zielen festge-
legt:
— Allgemeine Aktionen: Standardisierung, öffent-
liches Beschaffungswesen, Kenntnis des Sektors
Ausbildung, Daten- und Personenschutz, Zu-
sammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
— Förderungsmaßnahmen: Maßnahmen auf dem
Gebiet der Software und der Anwendungen.
Das Programm wird im Anhang definiert. Die
Laufzeit des Programms beträgt drei Jahre für die
Full & Egal Universal Law Academy