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Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2000/0397 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.
[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).
Die deutsche Regierung hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß ein am 1. Januar 2000 in Kraft getretenes Gesetz über die Fortführung der ökologischen Steuerreform eine Staffelung der Verbrauchsteuer nach dem Schwefelgehalt des Kraftstoffs vorsieht. Durch diese bevorzugte steuerliche Behandlung soll die Einführung schwefelfreier Kraftstoffe beschleunigt werden.
Das neue Gesetz sieht vor, die Mineralölsteuer auf Benzin und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt über 50 ppm (parts per million) zum 1. November 2001 um 3 Pfennig pro Liter anzuheben. Dieser höhere Steuersatz soll ab 1. Januar 2003 auch auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 10 ppm angewandt werden.
Deutschland hat daher um die Genehmigung ersucht, vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 ppm einen gegenüber Kraftstoffen mit einem höheren Schwefelgehalt um 3 Pfennig je Liter ermäßigten Mineralölsteuersatz anzuwenden und diesen ermäßigten Steuersatz vom 1. Januar 2003 an auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm anzuwenden.
Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über dieses Ersuchen unterrichtet.
Da hinsichtlich der Auswirkungen der Verbrauchsteuerermäßigung für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm noch Fragen offen waren, teilte die Kommission das Ersuchen auf und arbeitete zum einen einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Genehmigung der Ausnahme bezüglich der Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 ppm aus und zum anderen eine Mitteilung an den Rat zur Aussetzung der Arbeiten bezüglich der 10 ppm-Schwelle.
Der Rat nahm den Vorschlag an und genehmigte die Staffelung der Verbrauchsteuer in bezug auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 ppm für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Zugleich genehmigte er die Mitteilung der Kommission, in der erläutert wird, daß die Frage der Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm noch weiterer Prüfung bedarf.
Die Kommission hat die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahmeregelung für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm inzwischen geklärt und ist zu der Auffassung gelangt, daß die von der deutschen Regierung beantragte Steuerstaffelung der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen nicht zuwiderläuft. Dementsprechend hat sie einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Genehmigung einer solchen Staffelung ausgearbeitet.
Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates sieht vor, die Staffelung der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 zu genehmigen.
Gemäß der Richtlinie 92/81/EWG prüft die Kommission regelmäßig solche Befreiungen und Ermäßigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Diese Entscheidung greift jedoch dem Ergebnis etwaiger Verfahren gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen nicht vor [2].
[2] Entscheidung der Kommission vom 15.2.2000 in der Sache N 575/99 - Deutschland, "Ökosteuer".
In jedem Fall ist diese Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2005 zu überprüfen. Der Rat überprüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder zu verlängern ist.
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
[3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.
(2) Die deutsche Regierung hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß ein am 1. Januar 2000 in Kraft getretenes Gesetz über die Fortführung der ökologischen Steuerreform eine Staffelung der Verbrauchsteuer nach dem Schwefelgehalt des Kraftstoffs vorsieht.
(3) Das neue Gesetz sieht vor, die Mineralölsteuer auf Benzin und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt über 50 ppm (parts per million) zum 1. November 2001 um 3 Pfennig pro Liter anzuheben und diesen höheren Steuersatz ab 1. Januar 2003 auch auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 10 ppm anzuwenden.
(4) Die deutsche Regierung hat den Rat um die Genehmigung der Verbrauchsteuerstaffelung ersucht, und der Rat ermächtigte die deutsche Regierung, vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 ppm einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.
(5) Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergeben sich aus den derzeit verfügbaren Informationen keine Hinweise darauf, daß die Ausweitung der Verbrauchsteuerstaffelung auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm geeignet wäre, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen oder das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.
(6) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag [4] über staatliche Beihilfen nicht vor.
[4] Entscheidung der Kommission vom 15.2.2000 in der Sache N 575/99 - Deutschland, "Ökosteuer".
(7) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Befreiungen und Ermäßigungen nicht den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder ob sie mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.
(8) Deutschland hat um die Genehmigung ersucht, ab dem 1. Januar 2003 auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm einen gegenüber Kraftstoffen mit einem höheren Schwefelgehalt um 3 Pfennig je Liter ermäßigten Mineralölsteuersatz erheben zu dürfen.
(9) Der Rat überprüft diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2005 -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates ermächtigt, auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 ppm (parts per million) vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, sofern die gestaffelten Sätze mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [5], insbesondere den in Artikel 4 und 5 festgelegten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen, in Einklang stehen.
[5] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident
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