ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 391
Vol. 1986/0167
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
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In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KQMC86) 391 endg.
Brüssel, den 10. Juli 1986
VORSCHLAG FÜR EINE ENTSCHEIDUNG DES RATES
über eine finanzielle Massnahme der Gemeinschaft zur
Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Spanien
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
K0M(86) 391 endg.
BEGRÜNDUNG
Die afrikanische Schweinepest in Spanien bedeutet eine Gefahr für die übrige
Gemeinschaft. Spanien hat mit dieser schweren und ansteckenden Krankheit der
Schweine seit über 20 Jahren zu kämpfen. Um ihren Tierbestand zu schützen, hat
die Gemeinschaft schon lange vor dem Beitritt dieses Landes beschlossen, die
spanischen Behörden bei der Ausmerzung der Krankheit finanziell zu unter
stützen (Beschluss 79/509/EWG des Rates vom 24. Mai 1979). Das von der Gemein
schaft genehmigte Fünfjahresprogramm (Beschluss 80/652/EWG) ist am 1. Juli
1980 in Kraft getreten; seine Einführung hat einen Rückgang der Zahl der
Seuchenherde und eine Stabilisierung in den Auswirkungen der Krankheit zur
Folge gehabt.
Nach dem Beitritt Spaniens in die Gemeinschaft sollte die Aktion fortgesetzt
und verstärkt werden. Gemäss dem Antrag der spanischen Regierung müsste die
Krankheit, durch die der Tierbestand der Gemeinschaft ständig bedroht wird,
dank der Intensivierung der Massnahme endgültig getilgt werden können. Dieser
Erfolg wiederum würde die Grundlage für die Verwirklichung des gemeinschaft
lichen Binnenmarktes für Schweine in Spanien bilden.
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
über eine finanzielle Massnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der
afrikanischen Schweinepest in Spanien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die afrikanische Schweinepest grassiert in Spanien seit vielen Jahren.
Um sich gegen eine mögliche Ausbreitung der Krankheit auf ihrem Gebiet zu
schützen, hat die Gemeinschaft ihren finanziellen Beitrag bereits aufgrund des
Beschlusses 79/509/EWG des Rates vom 24. Mai 1979 über eine finanzielle Bei
hilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in
Spanien (1) geleistet.
Dank der bisherigen Anstrengungen ist es gelungen, die Auswirkungen der Krank
heit zu stabilisieren. Die bis jetzt eingesetzten Mittel müssen jedoch auch
weiterhin aufgebracht und noch verstärkt werden, damit die afrikanische
Schweinepest auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet getilgt und somit zur
Verwirklichung des Binnenmarkts der Gemeinschaft in Spanien beigetragen werden
kann.
Die spanischen Behörden haben die Gemeinschaft um Beteiligung an den Ausgaben
ersucht, die sich aus der Fortsetzung und Verstärkung des 1980 eingeleiteten
Tilgungsprogramms ergeben.
Um aus den erzielen Ergehn? sse * : -ea zu ziehen, sollte diesem Antrag auf
Beibehaltung und Verstärkung cec bc;eits systematisch durchgeführten Aktion
entsprochen werden.
(1) ABI. Nr. L 133 vcw 31.05 27
- 2 -
Der intensivierte Tilgungsplan muss Massnahmen einschliessen, die die Wirksam
keit der Aktion sicherstellen. Diese Massnahmen müssen nach einem Verfahren
erlassen und an die Entwicklung der Lage angepasst werden können, das eine
enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission gewährleistet.
Es ist eine regelmässige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf
der gesamten Aktion erforderlich -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien erstellt einen verstärkten Plan zur Tilgung der afrikanischen
Schweinepest und Umstrukturierung der Schweinehaltungen zum Schutz ihrer
Gesundheit.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Plan sieht folgendes vor:
1. Massnahmen zur Beseitigung der Befallsherde der afrikanischen Schweinepest,
insbesondere:
a) Sofortige Abschlachtung und Vernichtung aller Schweine von Betrieben, in
denen ein Fall von afrikanischer Schweinepest festgestellt wird und die
aufgrund der epizootologischen Erhebung als angesteckt gelten können;
bei der Abschlachtung und Vernichtung muss jede Gefahr einer Virusver
breitung vermieden werden;
b) Reinigung, Desinfizierung und Ungeziefervertilgung in den Betrieben nach
Beseitigung der Schweine;
c) umgehende und ausreichende Entschädigung der Eigentümer, deren Schweine
gemäss Buchstabe a) abgeschlachtet worden sind;
d) vor dem Wiederbesatz der Schweinehaltungen Einhaltung einer Wartefrist,
die im Falle von geschlossenen Schweinestallungen mindestens einen Monat
und bei anderen Schweinehaltungen mindestens drei Monate nach Abschlach
tung und Durchführung der unter b) vorgesehenen Massnahmen beträgt}
e) allmählicher Wiederbesatz der Betriebe nach vorheriger Aufstallung von
'•Kontrollschweinen", bei denen vor ihrer Einlieferung und einen Monat
nach Einlieferung nachgewiesen worden ist, dass sie nicht Träger von
Antikörpern der afrikanischen Schweinepest sind;
f) Fortsetzung einer serologischen Überwachung bis zur vollständigen
Wiederaufstockung der Betriebe.
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2. Massnahmen zur Überwachung der Schweinehaltungen und Schaffung von
Schweinehaltungen, die frei sind von afrikanischer Schweinepest, insbe
sondere:
a) repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung bei allen Schweine
haltungen in jedem Erzeugungsgebiet.
Die nachstehenden Sonderfälle sind jedoch wie folgt zu behandeln:
- bei Zucht-, Vermehrungs- und gemischten Schweinehaltungen mit ge
schlossenem Erzeugungskreislauf müssen alle Zucht- und zur Zucht be
stimmten Sauen einer serologischen Untersuchung unterzogen werden;
- bei gemischten Schweinehaltungen, in die Schweine von ausserhalb ein
geliefert werden, müssen alle Schweine einer serologischen Unter
suchung unterzogen werden, wenn Schweinezucht und Schweinemast nicht
klar voneinander getrennt sind.
b) Systematische serologische Untersuchung aller Schweinehaltungen, in
denen die serologische Untersuchung gemäss a) bei einem Tier oder
mehreren Tieren positiv ausgefallen ist, sowie Fortsetzung der
Untersuchung bis zur Beseitigung aller positiv reagierenden Tiere.
c) Eine epizootologische Erhebung zur Feststellung derjenigen Schweine
liefernden Haltungen, die serologisch positiv reagiert haben, und eine
systematische serologische Untersuchung dieser Schweinehaltungen.
d) Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere, bei denen die Massnahmen
gemäss a), b) und c) eine serologisch positive Reaktion ergeben haben.
e) Umgehende und ausreichende Entschädigung der Eigentümer, deren Schweine
gemäss d) abgeschlachtet und vernichtet worden sind.
f) Schutz der Gesundheit der Schweinehaltungen, in denen alle Schweine
serologisch negativ reagiert haben. Dieser Schutz umfasst insbesondere
folgendes:
- Anwendung gesundheitlicher Massnahmen gegenüber allen Personen, die
die Schweinehaltung betreten;
- Vorschriften für die Desinfizierung von Verkehrsmitteln, die bis zur
Schweinehaltung fahren müssen;
- Aufstellung von Des Infekt onsschleusen für die Anlieferung von Futter
mitteln und anderen Gegenständen;
- Aufstellung von Desinfektionsschleusen für den Abtransport der
Schweine;
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g) Anwendung gesundheitlicher Massnahmen auf alle Tiere, die zur Zucht oder
Mast in die Tierhaltung eingeliefert werden. Diese Massnahmen müssen
insbesondere folgendes vorsehen:
- Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der die gleichen Sicher
heiten bietet,
- serologische Untersuchung aller Zuchttiere,
- Unterkontrollestellung aller Zuchtschweine, bevor sie in den Produk
tionszyklus eingegliedert werden;
h) Festlegung von Kriterien, anhand derer anerkannt wird, dass ein Betrieb
frei von afrikanischer Schweinepest ist. Diese Kriterien müssen
mindestens folgendes vorsehen:
- In dem Betrieb ist seit mindestens einem Jahr keine klinische Krank
heit mehr aufgetreten;
- im Umkreis von 2 km um den Betrieb ist seit mindestens einem Jahr
keine klinische Krankheit mehr aufgetreten;
- Durchführung der serologischen Massnahmen gemäss a), b) und c);
i) leicht erkennbare Kennzeichnung aller Schweine der Betriebe, die als
frei von afrikanischer Schweinepest anerkannt sind.
3. Massnahmen zur Schaffung von Gebieten, die von afrikanischer Schweinepest
frei sind, insbesondere:
a) Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung aller Schweine auf dem
Hoheitsgebiet, damit Herkunftsgebiet und -betrieb jederzeit nachgewiesen
werden können;
b) Registrierung aller Betriebe, die Schweine halten, unter Angabe der
Erzeugungsart, ihres Status betreffend die afrikanische Schweinepest und
ihres Schweinebestands;
c) Überwachung des Schweinebestands der Betriebe anhand eines einzu
führenden Registers oder eine Schweinehaltungskartei, in die betriebs-
weise insbesondere der Ein- und Ausgang an Schweinen, die Herkunft bzw.
Bestimmung, die Sterblichkeit und ihre Ursachen einzutragen sind;
d) Überwachung des Standortwechsels von Schweinen, gleichgültig welcher
Herkunft und zu welcher Bestimmung, innerhalb eines Gebietes oder
zwischen Gebieten, durch gebietsweise einzurichtende zuständige Stellen;
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e) Verbot der Einführung von lebenden Schweinen jeder Art, die aus einem
Gebiet mit unterschiedlichem Stand der Tiergesundheit stammen;
f) Förderung von Schweinehaltervereinigungen zur gebietsweisen Bekämpfung
der afrikanischen Schweinepest, um so eine wirksamere Zusammenarbeit mit
den technischen und administrativen Diensten sowie eine freiwillige
Überwachung der Plandurchführung zu erreichen;
g) serologische Stichprobenkontrollen bei der Schweineschlachtung;
h) serologische Stichprobenkontrollen bei geschlachteten Schweinen, die aus
Haltungen mit freilebenden Tieren stammen.
4. Massnahmen zur Umstrukturierung der Schweinehaltungen zur Gewährleistung
eines besseren Gesundheitsschutzes und zur Verhütung eines Übergreifens der
Krankheit, insbesondere:
a) Umbau der bestehenden Unterbringungsanlagen für Schweine, so dass ein
wirksamer gesundheitlicher Schutz geboten werden kann. Dieser Umbau um
fasst folgendes:
- Schutzvorrichtungen für einfahrende Verkehrsmittel und eingehende
Personen, Desinfektionsschleusen, Futter- und sonstige Lieferungen,
- Desinfektionsschleusen für die Anlieferung und den Abtransport von
lebenden Schweinen.
b) Begünstigung des Ersatzes der traditionellen Schweinehaltungen durch
Schweinehaltungen mit geschlossenem Erzeugungskreislauf sowie klarer und
wirksamer Trennung zwischen Vermehrung und Mast;
c) für Masthaltungen Einrichtung von Ferkelvertriebswegen, die den direkten
Transport der Ferkel von anerkannten Vermehrungsbetrieben bis zu den
Mastbetrieben gewährleisten;
d) für Schweinehaltungen in den Gebieten, in denen der Weideauftcieb nicht
aufgegeben werden kann:
- Bau von geschlossenen und geschützten Unterbringungsräumen für Zucht
tiere und ihre Ferkel,
- Schaffung eines umschlösse ;n und geschützten Sauen- und Mastferkel
auslaufs, in dem letztere bis zum Weideauftrieb gehalten werden,
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- die Rückführung von Mastschweinen von der Weide in den Zuchtbetrieb
ist zu untersagen,
- die unmittelbare Verbringung der ausgemästeten Schweine zum Schlacht
hof ist vorzuschreiben,
- serologische Untersuchung aller Weidemastschweine vor dem Weideauf
trieb und bei der Schlachtung,
- bei serologisch positivem Befund Beschlagnahme und Vernichtung der
betreffenden Tierkörper sowie Verbot der Nutzung der Herkunftsweide
zur Mast von Schweinen,
- serologische Untersuchung aller freilebenden Schweine, die in dem
betreffenden Gebiet geschlachtet werden.
5. Staatliche und gebietliche Schutzmassnahmen, insbesondere:
a) Überwachung und Vernichtung sämtlicher Abfälle aus internationalen Be
förderungsmitteln ,
b) Kontrolle sämtlicher Abfälle und Abwässer von Küchen und Betrieben, die
Schweinefleisch verwenden,
c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern von Küchen und
Betrieben, die Schweinefleisch verwenden, zur Fütterung von Schweinen,
d) die zuständigen Behörden können jedoch die Verwendung von Abfällen zur
Fütterung in besonders bezeichneten Betrieben, die nur Mastschweine
umfassen, genehmigen, vorausgesetzt, dass diese Abfälle unter amtlicher
Aufsicht eingesammelt und in spezialisierten Einrichtungen behandelt
werden,
e) in den Schlachthöfen sind die Schweine unter amtstierärztlicher Aufsicht
zu schlachten.
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Artikel 3
Die Kommission entscheidet nach Prüfung des von den spanischen Behörden vor
geschlagenen Plans und der gegebenenfalls daran vorzunehmenden Änderungen
gemäss Artikel 9 über seine Genehmigung.
Der Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land
wirtschaft wird zu den finanziellen, der Ständige Strukturausschuss zu den
strukturellen Aspekten gehört.
Artikel 4
Die Gemeinschaft gewährt für die mit dieser Entscheidung vorgesehene Aktion
eine finanzielle Beihilfe.
Artikel 5
1. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf fünf Jahre
von dem Tag an gerechnet, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur
Genehmigung des in Artikel 1 genannten Plans festlegt.
2. Der vorläufige Zuschuss wird für die in Absatz 1 genannte Laufzeit der
Aktion auf 42 Mio ECU veranschlagt und geht zu Lasten der für die Landwirt
schaft im Gemeinschaftshaushalt veranschlagten Mittel.
Artikel 6
1. Soweit alle im Rahmen der Aktion vorgesehenen Massnahmen angewandt werden
und sie dem von der Kommission gemäss Artikel 3 genehmigten Plan ent
sprechen, kommen innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen folgende
Ausgaben Spaniens für einen finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft in Frage
- Gemäss Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), c), e) und f), Artikel 2, Nr. 2
Buchstaben a), b) , c), d) und e), Artikel 2 Nr. 3 Buchstaben d), f), g)
und h) sowie Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) drei letzte Gedankenstriche,
- gemäss Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c) und Artikel 2 Nr. 4 Buchstaben a>,
b), c) und d) zwei letzte Q( ankenstriche.
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2. Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 erster Gedankenstrich und
30 % der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Ausgaben.
3. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls
nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.
Artikel 7
1. Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die von Spanien während des Kalender
jahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des
folgenden Jahres vorgelegt.
2. Die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Massnahmen wird gemäss Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen.
3. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren
des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.
Artikel 8
Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 729/70 finden sinngemäss Anwendung.
Artikel 9
1. Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so be
fasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitglied
staates unverzüglich den durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen
Veterinärausschuss, nachstehend "Ausschuss'' genannt.
2. In dem Ausschuss werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148
Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
3. Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu
treffenden Massnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesen Massnahmen innerhalb
einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zu
prüfenden Massnahmen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer
Mehrheit von 54 Stimmen zustande.
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4. Die Kommission erlässt die Massnahmen und sieht deren sofortige Anwendung
vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen
sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme
ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Mass
nahmen vor. Der Rat erlässt die Massnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags
keine Massnahme beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen
Massnahmen und setzt sie sofort in Kraft.
Artikel 10
1. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrikanischen Schweinepest in
Spanien und die Durchführung des Tilgungsplans.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss regelmässig, mindestens
einmal jährlich, darüber, wobei sie sich auf die Auskünfte der spanischen
Behörden, die der Kommission bei Vorlage der Zahlungsanträge einen genauen
Bericht unterbreiten, und gegebenenfalls auf die Berichte von Sachver
ständigen stützt, die sich im Auftrag der Gemeinschaft und nach Benennung
durch die Kommission an Ort und Stelle begeben haben.
2. Sollte sich während der Durchführung des Tilgungsplans eine Änderung als
notwendig erweisen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 9 ein neuer
Genehmigungsbeschluss gefasst.
Artikel 11
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
F I N A N Z B O G E N betreffend : einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
über eine finanzielle Massnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen
Schweinepest in Spanien.
1. Haushaltsstel le : III B Posten : 381 Bezeichnung : Programme zur Tilgung von
(früher Krankheiten innerhalb der
3813) Gemeins ch aft.
2. Rechtsgrundlage : Arti kel 43 des Vertrags.
3. Einstufung : Obligatorische Ausgabe / « m M i p i f l M I M I W H M
4. Ziele der Massnahme und Beschreibung des Vorhabens : Beseitigung der afrikanischen Schweine
pest im portugiesischen Hoheitsgebiet - Schlachtung der befallenen oder ange
steckten Tiere, Schlachtung der serologisch positiven Tiere - systematische
Feststellung der Krankheit.
5. Berechnungsweise
5-1 Ausgabenart : Erstattung eines Teils der einzelstaatlichen Ausgaben.
5.2 Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung :-30 % der in Betracht kommenden Ausgaben für die Umstruktu
rierung auf Betriebs- und Gemeindeebene;-50 % der übrigen in Betracht kommenden Ausgaben.
5.3 Berechnung : (in Mio ECU) Für eine Erstattung in Be- Satz zu Lasten
trächt kommende Ausgaben - - - der EG
- Umstrukturierung 17,5 30 % 5,25
- Serologische Untersuchungen 20,6 50 % 10,30
- Bekämpfung an Ort und Stelle 9,8 50 % 4,90
- Zusammenschlüsse 5,5 50 % 2,75
- Schlachtungen 35,8 50 / 17,90
- Unterrichtung 0,9 50 % 0,45
61 Finanzielle Auswirkung aut d ie operationellen M itte l ^' -------------------------— ^ '5 5 -----
6.1 F3l 1 igkei tsp l an (Mio ECU)
Haushaitsjahr
■ ■
1988 8,1
1989 8 ,2
1990 8 ,0
1991 8 ,9
1992 8 ,3
insgesamt 41,5
6.2 Finanzierung wahrend des laufenden Haushaltsjahres : keine
Für die ab 1987 durchgeführten Massnahmen ist eine Finanzierung ab dem
Haushalt 1988 vorzusehen.
7. Anmerkungen
Full & Egal Universal Law Academy