Nr. C 318/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 11. 84
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Änderungen zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen (')
KOM(84) 564 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 25. Oktober 1984)
(84/C 318/09)
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Der vierte Erwägungsgrund ist durch den folgen-
den Text zu ergänzen:
„Die Grenzwerte für 1995 sollten nicht auf einem
solchen Niveau festgelegt werden, daß Fahrzeuge,
die zum Zeitpunkt der Festlegung dieses Niveaus
die in den Vereinigten Staaten und Japan gelten-
den Abgasvorschriften erfüllen, von der EWG-Be-
triebserlaubnis ausgeschlossen würden."
In demselben Erwägungsgrund wird das Datum
„1988" durch „1986" ersetzt.
2. Artikel 3 ist durch den folgenden Text zu erset-
zen:
„Artikel 3
(1) Vom 1. Oktober 1995 an dürfen die Mit-
gliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Verun-
reinigung der Luft durch Motorabgase oder die
Anforderungen des Motors in bezug auf die Kraft-
stoffe beziehen,
— weder die EWG-Betriebserlaubnis erteilen noch
die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedanken-
strich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene
Bescheinigung für einen Kraftfahrzeugtyp aus-
stellen,
— die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für
einen Kraftfahrzeugtyp verweigern,
das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeu-
gen untersagen, sofern
— die Emission dieses Kraftfahrzeugtyps oder
dieser Kraftfahrzeuge die Grenzwerte über-
schreiten, die vom Rat bis spätestens zum
31. Dezember 1986 gemäß Artikel 100 des
Vertrages innerhalb der folgenden Bereiche
festzulegen sind:
Menge an zwischen
Kohlenmonoxyd: 10 g/Prüfung
und 35 g/Prüfung,
Gesamtmenge an zwischen
Kohlenwasserstoffen 2,6 g/Prüfung
und Stickoxiden: und 8,2 g/Prüfung,
Menge an
Stickoxiden:
zwischen
1,1 g/Prüfung
und 4 g/Prüfung,
O ABl. Nr. C 178 vom 6. 7. 1984, S. 9.
— die Anforderung des Motors in bezug auf
die Kraftstoffe nicht den Bestimmungen der
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(2) Spätestens am 31. Dezember 1986 faßt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission die technischen Beschlüsse zur
Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1
und erläßt eine neue Richtlinie zur Einführung der
technischen Überwachung der im Verkehr befind-
lichen Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der
vorliegenden Richtlinie fallen."
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