BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 10/09 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vizepr344-sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzu-lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 1 Soweit sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags wenden m366chte, fehlt es bereits an der Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Pro-zesskostenhilfe versagt hat, ist gem344337 247 127 i.V.m. 247 567 Abs. 1 ZPO unanfecht-bar. 2 Soweit sich die Kl344gerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzul344s-sig wenden m366chte, ist die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an dem f374r die Zul344ssig-keit der Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO dar374ber hinaus erforderli- 3 - 3 - chen Zulassungsgrund. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht deshalb gebo-ten, weil das Landgericht 374ber den Prozesskostenhilfeantrag der Kl344gerin erst im Beschluss vom 23. Februar 2009 entschieden hat. Hierdurch wurde der Kl344gerin die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens nicht in unzumutbarer Weise er-schwert; ihr Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes wurde nicht verletzt. Denn der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2008, mit dem erstmals Prozesskostenhilfe be-antragt worden ist, begr374ndet und in der Folgezeit zu den Hinweisen des Landge-richts vom 22. Dezember 2008 und 30. Januar 2009 ausf374hrlich Stellung genom-men. Das Landgericht hat auch im 334brigen keine Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin, insbesondere nicht deren Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs verletzt. Es hat sie mit Verf374gung vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Erreichens der Beschwer unzul344ssig sein k366nnte und 4 - 4 - ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2009 ergibt, hat es die daraufhin im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 erfolgten Ausf374hrungen der Kl344gerin bei der Entschei-dungsfindung auch ber374cksichtigt. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 12.08.2008 - 11 C 295/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2009 - 56 S 74/08 -
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