BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 10/11 vom 29. Juni 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. C zub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des B e- troffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übr i- gen - der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 aufgehoben, soweit d er zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfa h- renskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Festste l- lung betrifft, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7. April 2 011 in seinen Rechten verletzt hat. Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm bi n- nen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bene n- nender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beig e- ordnet. Der Antrag auf Beiordnung von Rech tsanwalt Stahmann aus Be r- lin als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen. Gründe: Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der - zumindest teilweisen - Aufhebung des Senatsbeschluss es vom 1 - 3 - 24. Mai 2011 nicht zu erreichen. Der Senat hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist. Der Senat hat hieraus in dem Beschluss vom 24. Mai 2011 indes nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anh ö- rungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuh e ben und dem Antrag auf Bewi l ligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der Betrof f en e hat d en beizuordnen d en Anwalt selbst zu benennen; eine Bei o rdnung durch den Senat k önnte nur unter den hier nicht vorliegenden Vor au sset z ungen des § 78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Z u rückverweisung des Verfahrenskoste n- h ilfeantrag s mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Stahmann als Verkehr s- anwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahren s- bevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso we nig in B e- tracht wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 4. Augu st 2004 - XII ZA 6/04, NJW - RR 2004, 1662). Die Au s- wahl des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch 2 3 - 4 - unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevoll mächtigten vorg e- nommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt (Od er), Entscheidung vom 08.03.2011 - 4 XIV 6/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.04.2011 - 15 T 28/11 -
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