BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/11 vom 3. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richter-innen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. M344rz 2011 angeordne-ten und mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft einstweilen aus-zusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangeh366riger, reiste nach eige-nen Angaben am 1. November 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - erfolglos - die Gew344hrung politischen Asyls. Er ist ausreisepflichtig und wurde dem 334bergangswohnheim f374r Asylbewerber in P. zugewie-sen. Am 23. November 2010 wurde der Betroffene in Polen aufgegriffen und am 18. M344rz 2011 nach Deutschland r374ck374berstellt. 1 Auf Antrag der beteiligten Beh366rde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. M344rz 2011 gegen den Betroffenen bis l344ngstens 8. Juni 2011 die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Bei seiner Anh366rung vor dem 2 - 3 - Amtsgericht ist der Betroffene u. a. dar374ber belehrt worden, dass sein Aussage-verweigerungsrecht nur Angaben umfasse, die das gegen ihn anh344ngige Straf-verfahren betreffen. In dem Beschwerdeverfahren hat ein Mitarbeiter der betei-ligten Beh366rde erkl344rt, dass die Zustimmungen der Staatsanwaltschaften D. und B. sowie des Hauptzollamts B. zu der Abschiebung des Betrof-fenen vorl344gen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Er beabsichtigt, dagegen Rechtsbeschwerde einzulegen. F374r dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts; zus344tzlich will er im Wege der einstweiligen Anordnung die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung erreichen. 3 II. Gr374nde f374r diese Aussetzung liegen nicht vor. 4 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem Rechtsbeschwerde-verfahren in entsprechender Anwendung der Regelung in 247 64 Abs. 3 FamFG das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen kann, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3). 5 2. Ob es f374r den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichend ist, dass - wie hier - lediglich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r eine be-absichtigte, aber noch nicht eingelegte Rechtsbeschwerde beantragt ist, oder ob ein Rechtsmittelverfahren anh344ngig sein muss (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl., 247 64 Rn. 15; Keidel/Sternel, FamFG, 16. Aufl., 247 64 Rn. 60), 6 - 4 - bedarf keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen f374r die Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung fehlt. 7 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile f374r den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Be-schwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). b) Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 8 aa) Die R374ge des Betroffenen, das Beschwerdegericht habe die Haftan-ordnung nicht aufrechterhalten d374rfen, weil weder der Haftantrag Ausf374hrungen zu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG enthalte noch das Amtsgericht Feststellungen hierzu getroffen habe und eine Heilung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht komme, d374rfte ohne Erfolg bleiben. 9 bb) Zutreffend ist, dass in dem Haftantrag nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden muss, dass die zust344ndige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erkl344rt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtli-ches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anh344ngig ist; das Fehlen ent-sprechender Ausf374hrungen ist dann schon ein Begr374ndungsmangel, der zur 10 - 5 - Unzul344ssigkeit des Antrags f374hrt (s. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 Rn. 9, juris). Zwar ergibt sich hier aus dem Haftantrag der betei-ligten Beh366rde nicht, dass ein oder mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anh344ngig waren. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im Rahmen seiner Anh366rung aber auch dar374ber belehrt, dass sein Aussageverweigerungs-recht nur f374r solche Angaben gilt, die das gegen ihn anh344ngige Strafverfahren betreffen. Damit k366nnten Umst344nde bekannt gewesen sein, die das Einverneh-men nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich machten. Hierzu verh344lt sich die Entscheidung des Amtsgerichts indes nicht. Ob daraus gefolgert wer-den kann, dass der Haftantrag von Anfang an unzul344ssig gewesen ist, bedarf jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn im Zeitpunkt der Beschwer-deentscheidung lagen die Einverst344ndniserkl344rungen der beteiligten Staatsan-waltschaften vor. cc) Richtig ist allerdings, dass ein unzul344ssiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdein-stanz nicht r374ckwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Umdruck S. 5, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19). Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu f374hren, dass insoweit erstmals ein zul344ssiger Haftantrag vorhan-den ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Das ist dann der Fall, wenn die den Haftantrag stellende Beh366rde die Antragsbegr374ndung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen erg344nzt und der Betroffene hierzu in einer Anh366rung vor dem Beschwerdege-richt Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick 11 - 6 - auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zul344ssi-gen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft. 12 So ist es hier. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen am 7. April 2011 im Beisein seiner Verfahrensbevollm344chtigten und eines Dolmetschers pers366nlich angeh366rt. Die dabei ebenfalls anwesenden Vertreter der beteiligten Beh366rde haben laut Protokoll 374ber den Anh366rungstermin erkl344rt, dass die erfor-derlichen Zustimmungen der gegen den Betroffenen ermittelnden Strafverfol-gungsbeh366rden zu der Abschiebung, n344mlich der Staatsanwaltschaft D. , der Staatsanwaltschaft B. und des Hauptzollamts B. (247247 6 Abs. 2 Nr. 5, 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO), vorlagen. dd) Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kommt schlie337lich nicht wegen einer m366glicherweise unzureichenden Prognose des Beschwerdege-richts nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass die Abschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann, in Betracht (vgl. zu den An-forderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22). Denn ein solcher etwaiger Mangel wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Der Betroffene soll am 16. Mai 2011 und damit innerhalb des Zeitraums von drei Monaten seit der Haftanordnung abgeschoben werden. Da aus den sp344teren Abl344ufen auf den mutma337lichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlas-senen Prognose geschlossen werden kann und Umst344nde f374r einen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot weder vorgetragen noch ersichtlich sind, l344sst es der Ablauf der Geschehnisse als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Anordnung der Haft und deren Dauer unter Zugrundelegung einer sorgf344lti-gen, alle Umst344nde ber374cksichtigenden Prognose als unangemessen erweist 13 - 7 - (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Lemke Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.03.2011 - 4 XIV 6/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.04.2011 - 15 T 28/11 -
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