BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 10/14 vom 5. Mai 2014 in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt u nd den Richter Dr. Karczewski am 5. Mai 2014 beschlossen: 1. Die dem Schriftsatz vom 18. April 2014 im Wege der Auslegung zu entnehmende Gegenvorstellung des A n- tragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Anhöru ngsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richt e- rin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bu n- desgerichtshof Wendt, Felsch, die Richterin am Bu n- desgerichtshof Harsdorf - Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: 1. Die Gegenvorstellu ng gibt zu einer Änderung des Senatsb e- schlusses vom 2. April 2014 keinen Anlass; sie erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der in dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24. Februar 2014 vorgetragenen Argumente, die der Senat in der angegriffenen Entscheidung bereits berücksichtigt hat. 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 4 FamFG, da der Antragsteller weder den Zeitpunkt, zu dem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, glaubh aft gemacht noch im Einzelnen dargelegt hat, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör v erletzt worden sein soll. Dass unab - hängig hiervon - das bisherige Vorbringen des Antragstellers in der En t- scheidung vom 2. April 2014 umfassend Berücksichtigung ge funden hat, hat die Prüfung zu Ziff er 1 dieses Beschlusses ergeben. 3. Aus dem dort genannten Grund hat die beabsichtigte Rechtsve r- folgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Das Vorbr ingen des Antragstellers genügt schließlich nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des ei n- zelnen Richters aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache rechtfertigen. Sei n Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, w o- rüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 IV ZA 23/13, juris Rn. 1; vom 12. Juni 2012 IV ZA 11/12, juris Rn. 4; 1 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12 , juris Rn. 1 m.w.N. ). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vor instanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 17.04.2013 - 7 VI 554/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014 - I - 15 W 287/13 -
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