ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZA10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/17 vom 11. Mai 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Beseitigu ng einer Terrassenübe r- dachung, weil diese ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erric h- tet worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 23. Januar 2017 haben die Kläger persönlich per Telefax beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zum Zwecke der Einlegung ein er Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Anlagen waren dem Antrag nicht beigefügt. Diese gingen mit dem Or i- ginal des Antrages am 25. Januar 2017 ein. 1 - 3 - II. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuo rdnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertr e- tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Recht s- verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzu n- gen li e gen hier nicht vor. 1. Die Beiordnung eines Notanw alts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr z u mutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesg e- richtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur Senat, B e schluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; BGH, B e schluss vom 24. November 2016 - III ZA 22/16 juris Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3; Beschluss vom 18. D e zember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3 jeweils mwN) - substant i iert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 30. April 2015 III ZR 63/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864). Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Kläger nicht. Sie haben zwar in ihrer Antragsbegründung, die per Telefax am 23. Januar 2017 ohne A n- lagen eingegangen ist, ausgeführt, dass sieben beim Bundesgerichtshof zug e- lassene Rechtsanwälte nicht zur Übernahme der V ertretung bereit gewesen seien. Offen bleiben aber die Gründe für die Weigerung, das Mandat zu übe r- 2 3 4 - 4 - nehmen. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abg e- lehnt, g e nügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3). Die dem Original der Antragsschrift als Anlagen beigefügten Able h nungsschreiben sind erst am 25. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. 2 . Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos . Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwer der Kläger 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) übersteigt. Diese bemisst sich bei der Abweisung einer Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentu m grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wo h nungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den mit der baulichen Verä n- derung der Beklagten verbundenen Beeinträchtigungen dürfte die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht überschritten sein. Letztlich kann dies je - 5 - 5 - doch offenbleiben, da zulassungsrelevante Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der Gemeinschaftsordnung und der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nicht vorliegen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Wiesbaden , Entscheidung vom 24.03.2015 - 92 C 3737/14 (78) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 - 13 S 61/15 -
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