BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZA 1/03 vom21. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulfam 21. Mai 2003beschlossen:Der Antrag der Klägerin zu 2) auf Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg(§ 114 ZPO). Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteilnicht zugelassen hat, müßte die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbe-schwerde erheben und damit obsiegen, um das Berufungsurteil dennochder revisionsrechtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die Nichtzu-lassungsbeschwerde ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zulässig. Siesetzt voraus, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machendenBeschwer 20.000 nr 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). - 3 -Die Beschwer der Klägerin ist geringer. Die Kläger haben 80.000 DM(40.903,35 ! "#%$%('*)+,)-.)0/13244576"8 zugesprochen. Ihre Beschwer beträgt daher nur 10.225,84 Der Kläge-rin steht somit kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil offen.Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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