BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZA 1/03 vom11. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerden der Zeugen G. M. und E. P. - eingelegt durch ihren Bevollmächtigten, RechtsanwaltPl. - gegen den Beschluß des Landgerichts Flensburg vom8. November 2002 werden ebenso kostenpflichtig verworfen wiedie von den Zeugen selbst eingelegten Rechtsmittel gegen denvorgenannten Beschluß.Prozeßkostenhilfe wird versagt.Beschwerdewert: jeweils 200 Gründe: Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftig-keit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch die Rechtsbe-schwerde in dem angegriffenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1ZPO). Im übrigen wären sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht voneinem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wordensind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). - 3 -Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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