BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 1+2/08 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge und St366hr sowie die Rich-terin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt. Gr374nde: Beide Antr344ge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 ZPO). 1 Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Pro-zesskostenhilfe im Berufungsverfahren w344re unstatthaft, weil das Gesetz weder eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Beschwerdegericht die Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde zugelassen hat (vgl. 247 127 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das Oberlandesgericht die Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren weiterhin versagt hat, sei erst nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhil-fe bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser Be-schluss wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007 durchgef374hrt wurde. Der Prozesskostenhilfeantrag f374r die Durchf374hrung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Im Streitfall betr344gt die Be-schwer des Beklagten jedoch nur 2.341,74 200 (Schmerzensgeld: 2.000 200, 3 - 4 - 66,74 200 Behandlungskosten, 25 200 vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere Zahlung von 250 200, vgl. Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 8. Februar 2007, S. 2; Berufungsurteil S. 2, 5 f.). M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 08.02.2007 - 4 O 9823/02 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 516/07 -
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