BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 1/10 vom 20. August 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Kl344gerin wendet sich mit der Anh366rungsr374ge (Schrifts344tze vom 4. und 17. August 2010) gegen einen Beschluss des Senats, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde zur374ckgewiesen worden ist. 1 1. Es kann dahinstehen, ob eine Anh366rungsr374ge (247 321a ZPO) gegen ei-nen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs ange-sichts der M366glichkeit, Gegenvorstellung zu erheben, 374berhaupt statthaft ist. Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls deshalb unzul344ssig, weil die Kl344gerin keine neue und eigenst344ndige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4 m.w.N.), sondern die R374ge ausschlie337lich mit Grundrechtsverletzungen begr374ndet, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll. 2 2. Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe keinen Anlass, den Beschluss vom 15. Juli 2010 zu 344ndern. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls im Er- 3 - 3 - gebnis als richtig dar. Auf die darin enthaltenen Erw344gungen zu einer Geneh-migung der von der Beklagten ausgesprochenen K374ndigung und den von ihr durchgef374hrten Zwangsvollstreckungsma337nahmen (247 177 Abs. 1 BGB) kommt es nicht an. Die der Beklagten erteilte Vollmacht vom 14. Oktober 1999 verst366337t n344mlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz, ist also wirksam. Nach dem Vortrag der Kl344gerin ist die Vollmacht vor dem Hintergrund ei-ner "fusions344hnlichen Verbindung" erteilt worden, welche zwischen der V. AG und der Beklagten im Hinblick auf die anstehende Verschmelzung bestanden habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschie-den, dass der Tatbestand des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nicht erf374llt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonde-ren Gr374nden vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelm344337ig wiederkehrenden Anlass hat (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, I ZR 191/82 - WM 1985, 1214, 1215 f374r die Einziehung fremder Forde-rungen). Ein solcher besonderer Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtsbesorgung - wie hier - anl344sslich der Aufl366sung oder Umgestaltung eines Unternehmens von einem Unternehmen desselben Gewerbezweiges im Gan-zen 374bernommen wird (aaO, S. 1216). Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte beabsichtigte, die Verwaltung von Darlehensvertr344gen fremder Versicherer zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihres Gesch344ftsbetriebs zu machen, sind nicht ersichtlich. 4 - 4 - Ein erheblicher Beweisantritt der Kl344gerin ist von dem Berufungsgericht nicht 374bergangen worden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (vgl. 247 544 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO entsprechend). 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 - 4 O 526/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 3/08 -
Full & Egal Universal Law Academy