BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 11/02 vom8. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhram 8. April 2003beschlossen:Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPOdahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:"Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung derRechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortigeBeschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurück-gewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier dieRechtsbeschwerde zugelassen."Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Full & Egal Universal Law Academy