BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 11/06 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Kl344gers wird abgelehnt. Gr374nde: Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der 334ber-raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu 247 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Geh366rs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO). 1 Die auf das Erf374llungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz-begehren in dieser H366he gerichtete Rechtsverfolgung erscheint ange-sichts der 344u337erst geringen derzeitigen und zuk374nftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (247 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO). 2 - 3 - Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens-kosten ist 374berdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessf374hrung nach den vom Kl344ger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 200 die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten 374bersteigen (247 115 Abs. 4 ZPO). 3 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 3860/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -
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