BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 11/07 vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-teil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 2007 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag versp344tete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags st374nde einer Wiedereinsetzung zwar nicht entgegen, weil den Kl344ger an der Versp344tung kein Verschul-den trifft. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision ist jedoch nicht ge-geben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Kl344-ger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils feh-lerhaft ausgef374hrt, er habe bereits 249.070 200 erhalten, beruht dies auf einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfeh-ler. Dieser Betrag schlie337t den im Streit befindlichen und abgewiesenen Neuwertanteil von 72.179,25 200 ein. Gemeint ist, wie sich aus den Sei- 1 - 3 - ten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentsch344di-gung von 176.890,70 200. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 358/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2007 - 16 U 81/05 -
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