BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 11/10 vom 20. Mai 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1 Das Landgericht Kaiserslautern hat eine Zuschlagsbeschwerde des An-tragstellers zur374ckgewiesen und in dem Beschluss, welcher diesem am 21. Au-gust 2009 zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schrift-satz vom 30. M344rz 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen Verfahrensbevollm344chtigten, Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und diese begr374ndet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Bei-ordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts beantragt. Zur Begr374ndung dieser Antr344ge tr344gt der Antragsteller vor: Sein Verfah-rensbevollm344chtigter, Rechtsanwalt E. , habe die ihm untergeordnete Rechtsanw344ltin C. angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde habe eingelegt und begr374ndet werden sollen. Aufgrund ei- 2 - 3 - nes Versehens habe Frau C. , die seit elf Jahren in der Kanzlei t344tig sei und ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das Ober-landesgericht Zweibr374cken statt an den Bundesgerichtshof gerichtet. Rechts-anwalt E. habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach inhaltlicher Kontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgem344337 bei dem Oberlandesge-richt Zweibr374cken eingegangen. Der Fehler von Rechtsanw344ltin C. sei erst am 16. M344rz 2010 aufgefallen, als ein Richter telefonisch auf die Unzu-st344ndigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen habe. Anschlie337end habe sich sein Verfahrensbevollm344chtigter mit sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw344lten in Verbindung gesetzt. Diese h344tten die 334bernahme des Mandats zur Einlegung der Rechtsbeschwer-de jedoch s344mtlich aus Terminsgr374nden, insbesondere wegen der Osterferien-tage, abgelehnt. 3 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach 247 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des An-tragstellers aussichtslos ist. 4 Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde von einem Monat (247 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) vers344umt hat, k366nnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren w344re. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Fristvers344umung ist von dem Verfahrensbevollm344ch- 5 - 4 - tigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach 247 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Antragstellers gleich. 6 Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E. lag bereits in der Anweisung an die f374r ihn t344tige Rechtsanw344ltin, den Schrift-satz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begr374ndet wer-den sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den Aufgaben von Rechtsanw344ltin C. geh366rt haben sollte, das f374r die Rechts-beschwerde zust344ndige Gericht selbst344ndig zu ermitteln und die Sache ggf. mit dem Hinweis, es m374sse ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden, an Rechtsanwalt E. zur374ckzugeben. W344re ihr die Sa-che insoweit zur selbst344ndigen Bearbeitung 374bergeben worden, w344re dem An-tragsteller auch ihr Verschulden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575; Beschl. v. 9. Juni 2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901). Trifft es dagegen zu, dass Frau C. nur vorbereitende und unselbst344ndige T344tigkeiten aus374bt, musste Rechtsanwalt E. den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegerichts einer inhaltlichen Kontrolle unter-ziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. M344rz 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei h344tte ihm auffallen m374ssen, dass zust344ndiges Ge-richt der Bundesgerichtshof ist (247 133 GVG). Von dieser Pr374fung war er nicht deshalb enthoben, weil Rechtsanw344ltin C. in elf Jahren zuvor kein Fehler unterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuver-l344ssiges B374ropersonal 374bertragen. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften 7 - 5 - z344hlt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten (vgl. Senat, aaO, Rdn. 9). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 K 60/08 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.08.2009 - 1 T 38/09 -
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