BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 11/12 vom 23. August 2012 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, P rof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. März 2012 wird zurückgewi e- sen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht ersta t- tet. Gründe: 1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend di e Erteilung einer Recht s- nachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, d ass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtr e- tung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Dag e- gen ist nichts zu erinnern. 1 2 - 3 - Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass de r Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zede n- t en geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Re chtsprechung des Senats, der auch darauf hi n- gewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne d es § 72 6 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist un d allein a uf einer Interessenabwägu n g beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 20 11 - VII ZB 88/10, bei juris; Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, bei juris). Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte. 2. Der Antrag der Schuldnerin au f Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der Rechtsbeschwere gegen die Ziffer 2 des Beschlusses" des Beschwerdegerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfol g bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insowe i t 3 4 5 - 4 - nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof ist g e- setzlich nicht vorge sehen. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Ribnitz - Damgarten, Entscheidung vom 01.12.2011 - 2 C 208/11 - LG Stralsund, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2 T 30/12, 2 T 78/12, 2 T 79/12 -
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