BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 11/15 vom 22. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Rich ter Dr. Schoppmeyer am 22. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Die beabsichtigte Recht sverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg, weil das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel u n- zulässig wäre. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO muss der Wert der ge l- Ein Kläge r ist allerdings schon dann beschwert, wenn das ang e- fochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Hingegen fehlt es an einer Beschwer, soweit den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird. Danach beträgt die Beschwer des Klä gers im Streitfall 15.000 r- gangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Nebenforderungen (z.B. Zinsen) erhöhen die Beschwer nicht, § 4 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zudem 16.0 00 n- validitätsleistung zustünden, ist er nicht beschwert. Bereits das Landg e- 1 2 3 - 3 - richt hat dem Kläger eine Invaliditätsleistung in dieser Höhe nebst Zinsen zugesprochen (vgl. zur Berechnung der Leistung Seite 7 des landgerich t- lichen Urteils), das Berufun gsgericht hat die dagegen gerichtete Ber u- fung der Beklagten zurückgewiesen. Da der Kläger in der Berufung s- instanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungs gerichts insoweit nicht. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.10.2013 - 3 O 1852/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2015 - 4 U 137/14 -
Full & Egal Universal Law Academy