ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 11/17 vom 16. März 2017 in de m Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kaze le, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anträ g e des Schuldners auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Alsfeld vom 7. Sept ember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus ses vom 19. Oktober 2016 werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 3 betreibt aus zwei vollstreckbare n Grundschuldausfe r- tigungen vom jeweils 17. Dezember 2015 die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 und des Beteiligt en zu 2 (nachfolgend: der Schuldner) . Angeordnet wurde die Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin mit Beschluss vom 8. Juni 2011. Grundl age war eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1979 zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 20.000 DM zuzüglich Zinsen und N e- benleistungen. Die Grundschuld diente der Sicherung aller besteh enden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen Gläubigerin. Mit Beschluss vom 29. August 2012 ließ das Vollstreckungsgericht 1 - 3 - den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteige rung zu . Als Vol l- streckungstitel lag d em eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1988 zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld über 142.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zugrunde . Während des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulier ten Zinsansprüche ei n- heitlich jeweils auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 be schränkt. D as Vollstr e- ckungsgericht hob mit Beschluss vom 27. November 2013 das Zwangsverste i- gerungsverfahren hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemac h- ten Zinsansprü che auf . Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Versteigerung auf den 22. August 2016 bestimmt . Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat es sämtlichen 41 Abs. darin dingl i- che Zinsen ab dem 22. Juni 1 983 bzw. ab dem 20. Oktober 1998 statt ab dem 1. Januar 2005 ausgewiesen. In dem Versteigerungstermin am 22. August 2016 ist die Beteiligte zu 5 Meistbietende geblieben. Das V ollstreckungsgericht hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 7. September 2016 bestimmt und in diesem Termin der Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es den Zuschlagsbe schluss wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des Meistgebots berichtigt. Die Zuschlag sbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Dagegen w ill sich der Schuldner mit der ( zugelassenen) Recht s- beschwerde wenden und beantragt dafür sowie - sinngemäß - für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses P rozesskostenhilfe. 2 - 4 - II. 1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u- tung stellen oder in der Sache unzut reffend entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall. Ein gemäß § 100 ZVG zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagsert eilung liegt nicht vor. a) Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger unter dem 17. Dezember 2015 erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten , vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich u n- z u tref fend. D er Nachprüfung des Vollstreckungsorgans - hier des Vollstr e- ckungsgerichts - unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wir k- sam erteilt wurde, nicht hin gegen, ob sie ertei lt werden du rfte, soweit sie nicht wofür hier nichts spricht - nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 16 mwN). Unabhängig davon lässt der Schuldner bei seinen Überlegungen unberücksichtigt, dass au f- grund des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 27. November 2013 bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 die Zwangsversteig e- rung bereits aufgehoben worden ist und er deshalb durch e inen in den Vollstr e- 3 4 - 5 - ckungsklauseln vom 17. Dezember 2015 auf geführten weiteren Zinsan spruch in dem Versteigerungsverfahren nicht beschwert wird. b) Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen, der nunmehr die Zwangsversteig erung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht in den jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 40; Senat, Urteil v om 11. Mai 2012 V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5 mwN). Hierbei handelt es sich nämlich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, um einen materiell - rechtlichen Einwand, der nur mit einer Klaus elgegenk lage nach § 768 ZPO geltend g e- macht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 5/11, juris Rn. 9 ; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13 ). c) Schließlich lässt sich ein Zusch lagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG auch nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der am 26. Juli 2016 nach § 41 Abs. 2 ZVG erfolgten Mitteilung des Vollstreckungsgerichts stützen. aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Schuldners, dass in de r Mi t- teilung der Zinsanspruch, dessentwegen die Zwangsversteigerung auch betri e- ben wird, inhaltlich unrichtig wiedergegeben wird. Zinsen werden nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 vollstreckt und nicht für einen davorliegenden Zeitraum, wie es jedoc h in der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ausgewiesen wird. 5 6 7 - 6 - bb) Dieser Fehler des Vollstreckungsgerichts steht jedoch der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die R echtsbeschwerde z u- gelassen hat. (1) Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG soll im Laufe der vierten Woche vor dem Termin den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen we l- cher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. In der Literatur wird die Frage, we l- che Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat, nicht einhei t- lich beantwortet. Während sich eine inhaltliche Unrichtigkeit nach überwiege n- der Ansicht auf das Verfahren selbst nicht auswirken soll, da die Vorschrift nur eine Ordnungsvorschrift darstelle ( Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 41 Rn. 13; Depré/Bachmann, ZVG, § 41 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 41 Rn. 3; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 41 Rn. 3.1 ), ve rweisen andere darauf, dass eine u n- richtige und unvollständige Benachrichti gung bei den Beteiligten falsche Vo r- ste l lungen über ihre Stellung im Verfahren oder die Berechnung des geringsten Gebots hervorrufen könne und damit unter Umständen so schwer wiege, dass der Zuschlag in Frage gestellt werden müsse (vgl. Löning/Huber, ZVG, § 41 Rn. 6 ; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 41 Rn. 15 ). (2) Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn einem Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG trotz ihrer Ausges taltung - eines Zuschlags beigemessen würde und sich hieraus ein Zuschlagsversagungsgrund i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG ableiten la s- sen könnte , hat dies auf die Wirksamkeit des der Beteiligten zu 5 erteilten Z u- s chlags keinen Einfluss, weil er geheilt worden ist. 8 9 10 - 7 - (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (auch) Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG jedenfalls bis zur Erteilung des Zuschlags grundsätzlich heilbar, wenn sich eindeutig fes tstellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, NJW - RR 2004, 1366, 1367; Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW - RR 2008, 1018 Rn. 17; Senat , Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW - RR 2014, 400 Rn. 7). (b) So liegt der Fall hier. Das Vollstreckungsgericht hat zu Beginn des V ersteigerungstermin s am 22. August 2016 die Beteiligten ausdrücklich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG hingewiesen und diese - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. November 2013 - korr i- giert. Dass der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, insb e- sondere bei einer inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilu ng vom 26. Juli 2016 ein höheres Gebot erzielt worden wäre, ist deshalb auszuschließen. Gegen eine Rechtsverletzung spricht im übrigen auch der Umstand, dass nach den Fes t- ste l lungen des Beschwerdege richts dem Schuldner der Beschluss vom 27. November 2013, aus dem sich die Aufhebung des Zwangsversteigerung s- verfahrens bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 ergab, zugestellt worden war . Für ihn war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die Mitt teilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG lediglich aufgrund ein es Versehens ein fa l- sches Zins datum aufwies . 2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch der weitere - sinngemäß gestellte - Antrag des Schuldners, ihm für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschl usses des Amtsg e- 11 12 13 - 8 - richts gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe zu g e- währen, zurückzuweisen. Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht oh ne Erfolgs - aussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irr e- parable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - V ZA 27/13, juris Rn. 9 mwN). Insoweit fehlt es au s den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der erforde r- lichen Erfolgsaussicht. Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Al s feld, Entscheidung vom 07.09.2016 - 33 K 22/11 - LG Gießen, Entscheidung vom 30.12.2016 - 7 T 468/16 - 14
Full & Egal Universal Law Academy