BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z A 1/12 vom 5. März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt e- rin von Pentz b eschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Revision wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2012 ausgeführt hat, hat der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht dargetan. Die damals erhobenen Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftl i- chen Voraussetzungen hat der Kläger durch sein Vorbring en im Schriftsatz vom 24. August 2012, mit dem er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof gestellt hat, nicht ausgeräumt. Deshalb scheiterte eine Z u- lassung der Revision bereits daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist zur 1 2 - 3 - Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) einen Pr o- zesskostenhi lfeantrag gestellt hat, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege beig e- fügt war, aufgrund dessen er erwarten konnte, dass seinem Antrag auf Pr o- zesskostenhilfe stattgegeben wird. Darü ber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos. Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und dessen Ausfü h- rungen entsprechen den Darlegungen der Gerichtssachverständigen zu de m maßgeblichen medizinischen Standard i m Zeitpunkt der Behandlung in den Jahren 1974/1975. Aufgrund dessen ist ein Behandlungsfehler für den zugru n- de zu legenden Behandlungszeitraum nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach pe r- sönlicher Anhörung des Kl ägers das Vorliegen eines plausiblen Entscheidung s- konflikts und mithin auch eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers verneint 3 4 5 - 4 - hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats und lässt Fehler b ei der tatrichterlichen Würd i- gung nicht erkennen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.07.2010 - 9 O 22519/04 - OLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 U 4262/10 -
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