BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 1/13 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2013 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo r- sitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befange n- heit wird als unzulässig verworfen . Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den S e- natsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zur ückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s- bräuc h lich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters mü s- sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rec htfertigen, die in persönlichen Bezi e- hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12 m.w.N. , juris ). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, so ndern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit e i- ner ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverst ö- ßen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgru n- des. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Sen at in 1 - 3 - regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5 . Dezember 20 12 XII ZB 18/12, juris ). 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen E r- folg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erh o- benen Rügen sämtlich geprüft u nd für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 O 210/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13 U 14/11 - 2 3
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