ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZA1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 1/18 vom 21. März 201 8 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Gr aßnack und Borris beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. N o- vember 2017 in der Fassung des B erichtigungsbeschlusses vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin auch einer GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand d es Rechtsstreits wirtschaftlich Beteili g- ten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfo l- gung allgemein en Interessen zuwiderlaufen würde. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwid er, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soz i- ale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 IX ZA 16/17, Z I nsO 2017, 2538 Rn. 3 m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 1 2 - 3 - Es kann daher dahinstehen, ob die Nebenintervenientin zu 1, an die nach dem Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz die eingeklagte Ford e- rung zu zah len sei, als wirtschaftlich Beteiligte in Betracht kommt. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.11.2015 - 17 O 275/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2017 - 3 U 147/16 - 3
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