BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 12/03 vom24. September 2003 - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zollam 24. September 2003beschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfewird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug aufden Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. August2003.Entgegen der von dieser im Schreiben vom 7. September 2003geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechts-mittel zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Be-schwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dannnicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig seinsollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidungdurch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zukorrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt - 3 -allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-richt in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschluß vom 23. Juli2003 - XII ZB 91/03 - noch nicht veröffentlicht).Müller Diederichsen PaugeStöhr Zoll
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