BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 12/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: 1. Den Kl344gern wird f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Sieg-mann beigeordnet. 2. Die Antr344ge der Kl344ger, die Zwangsvollstreckung aus der notariel-len Urkunde des Notars O. Sch. in B. H. vom 10. Januar 1992 (Urkundenrolle Nr. 21/1992) einstweilen einzu-stellen, hilfsweise ihnen Prozesskostenhilfe f374r einen solchen An-trag zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beizuordnen, werden zur374ckgewiesen. Gr374nde (zu 2): I. 1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Vor-aussetzungen f374r den Erlass einer Anordnung gem344337 247 769 Abs. 1 ZPO nicht vor-liegen. 1 Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anh344ngig-keit der Hauptsache bei ihm f374hrt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), 374berhaupt erlassen kann und ob ein entsprechen- 2 - 3 - der Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-walt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht. Jedenfalls sind die Voraussetzungen f374r eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anord-nung gem344337 247 769 Abs. 1 ZPO k344me im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von 247247 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegenst374nde. Dass es sich so verh344lt, l344sst sich dem Vorbringen der Kl344ger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Verm366-genswerte vollstreckt wird bzw. werden k366nnte und warum diese Vollstreckung den Kl344gern - auch unter Ber374cksichtigung der berechtigten Interessen der Be-klagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde. 3 - 4 - 4 2. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung nach 247 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe f374r einen sol-chen Antrag nicht bewilligt werden (247 114 Satz 1 ZPO). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -
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