BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 12/08 vom 15. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepr344sidentin des Bundesgerichtshofs Dr. M374ller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, St366hr und Zoll wird f374r unbegr374ndet erkl344rt. Gr374nde: 1 Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begr374ndet, dass die abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestell-ten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe lediglich mit der formelhaften Begr374ndung, die beabsichtigte Rechts-verfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht n344her begr374ndet h344tten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen 304u337erungen, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erkl344rt, sie f374hlten sich nicht befangen. 2 Das zul344ssige Ablehnungsgesuch ist zur374ckzuweisen, da Ablehnungs-gr374nde, welche die Besorgnis der Befangenheit begr374nden k366nnten, nicht er-sichtlich sind. 3 - 3 - Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskosten-hilfe versagt hat, ist gem344337 247247 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begr374ndung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05 - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtm344337ige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begr374nden. 4 Wellner von Pentz Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 2 O 126/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -
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